Heute ist Gebührentag und an dem gibt es als erste Entscheidung das BGH, Urt. v. 13.02.2020 – IX ZR 140/19. In der Rechtsprechung der Obergerichte war die Frage der Zulässigkeit der Vereinbarung einer Mindestvergütung und einer Zeittaktklausel in einer Vergütungsvereinbarung umstritten. Zu den Fragen hat jetzt der BGH in dem urteil Stellung genommen und sie m.E. – zumindest teilweise – geklärt.
Ergangen ist die Entscheidung nach einem Arbeitsrechtsstreit, sie gilt aber natürlich für alle Verfahren. Beklagte war der ehemalige Verfahrens-/Prozessbevollmächtigte der Klägers, der den beklagten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber, der ihm den Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten hatte, beauftragt hatte. Der Kläger hatte bei der Mandatserteilung u.a. eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung unterzeichnet, in der es u.a. hieß:
„§ 1 Vergütung
Die Vergütung berechnet sich nach dem Zeitaufwand der Kanzlei. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes wird ein Vergütungssatz von EUR 290,00 pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % berechnet. Für Tätigkeiten des Sekretariats wird ein Stundensatz in Höhe von EUR 60,00 vereinbart. Die Kanzlei ist berechtigt, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen. Erforderliche Reise-, Wege- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Die Abrechnung des Zeitaufwandes erfolgt im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden). Für angefangene 15 Minuten wird jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet. Der Mandant erhält eine Abrechnung über den angefallenen Zeitaufwand. Der Mandant schuldet in allen Fällen – Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung – mindestens das dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Eine Abfindung wird abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegenstandswert hinzugerechnet.“
Der Rechtsanwalt erreichte in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber des Klägers den Abschluss eines Abwicklungsvertrages, nach welchem das Arbeitsverhältnis beendet wurde und der Kläger eine Abfindung von 10.000 EUR brutto erhielt. Der Arbeitgeber überwies insgesamt 9.875,99 EUR an den Beklagten. Unter Hinweis auf die Vergütungsvereinbarung stellte der Rechtsanwalt dem Kläger Gebühren in Höhe der dreifachen gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 11.276,44 EUR in Rechnung. Der Rechnung lag ein Gegenstandswert von 23.931,53 EUR zugrunde. Sie wies den dreifachen Satz einer 2,5-Geschäftsgebühr nach diesem Wert, den dreifachen Satz einer 1,5-Einigungsgebühr, die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer aus. Der Beklagte verrechnete das vereinnahmte Fremdgeld und forderte den Mandanten zur Zahlung des seiner Ansicht nach noch offenen Betrages von 1.400,45 EUR auf.
Der Mandant hat dann Klage auf Zahlung von 9.875,99 EUR erhoben. Der beklagte Rechtsanwalt hat Widerklage auf Zahlung von 1.400,45 EUR erhoben. Er hat hilfsweise Zeithonorar in Höhe von zunächst 4.742,15 EUR, dann 5.173,53 EUR abgerechnet. Unter Anwendung der Zeitklausel hat er einen Aufwand von 25 Stunden und 15 Minuten behauptet und zusätzlich eine hierauf bezogene Sekretariatspauschale berechnet. Das LG hat den Beklagten unter Abweisung der Widerklage zur Zahlung von 8.495,59 EUR nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen verurteilt. Das OLG München hat den Beklagten zur Zahlung von 8.334,54 EUR verurteilt. Dagegen die Revision des Beklagten die beim BGH keinen Erfolg hatte.
Der BGH trifft in seiner umfangreich begründeten Entscheidung drei Kernaussagen, die er in den Leitsätzen zusammenfasst. Wegen des Umfangs des Urteils beschränke ich mich hier auf die Leitsätze und verweise wegen des genauen Textes des Urteils auf den verlinkten Volltext. Die Leitsätze lauten:
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Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht.
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Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
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Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
Zu der Entscheidung ist m.E. anzumerken:
1. Es war m.E. zu erwarten, dass dem BGH die hier getroffene Vereinbarung des Mindesthonorars in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung „sauer aufstoßen“ würde. In der Vergangenheit sind Mindesthonorare in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Gebühren als nicht unangemessen angesehen worden (vgl. OLG München AGS 2016, 558; RVGprofessionell 2017, 26; vgl. auch: Geldregen II: Durch AGB das Doppelte der RVG-Vergütung als Mindestvergütung?). Gegen Vereinbarungen des Dreifachen sind hingegen Bedenken angemeldet worden (siehe OLG München RVGreport 2019, 374; vgl. dazu den Hinweis in BRAK.-Mitt. 17, 118 auf § 4 Abs. 3 S. 2 RVG). Der BGH sieht sie nun jedenfalls in Verbindung mit der Klausel über die Erhöhung des Gegenstandswertes als eine unangemessene Benachteiligung an und bei Verbrauchern als unwirksame an. Zwar bezieht sich die Entscheidung des BGH nur auf „Verbraucher“, es kann aber nur dazu geraten werden, auch bei Nichtverbrauchern allenfalls Mindesthonorare in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Gebühren zu vereinbaren.
2. Die formularmäßig vereinbarte Fünfzehn-Minuten-Zeittaktklausel hat der BGH gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern als unwirksam angesehen. Offen gelassen hat er ausdrücklich die Frage, welcher Zeittakt angesichts dessen noch vertretbar wäre (vgl. dazu OLG München AGS 2019, 378, wonach ein Zeittakt von 15 Minuten unwirksam ist, sechs Minuten ggf. wirksam sein können und Die Wirksamkeit von Zeittaktklauseln, oder: 15 Minuten hopp, 6 Minuten ggf. topp).
3. Die Unwirksamkeit der Fünfzehn-Minuten-Zeittaktklausel hat die Wirksamkeit der Vereinbarung des Zeithonorars nicht erfasst (§ 306 Abs. 1 BGB). Insoweit ist der BGH aber davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt nur einen Aufwand von insgesamt 268 Minuten vergütet verlangen kann. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist, sieht der BGH – zutreffend – beim Rechtsanwalt.
4. Nicht geprüft hat der BGH, ob der beklagte Rechtsanwalt nicht verpflichtet gewesen wäre, den Mandanten vor Abschluss des Beratungsvertrages auf die Höhe der nach der vorgeschlagenen Vergütungsvereinbarung voraussichtlich entstehenden Gebührenansprüche hinzuweisen. Das OLG war wohl davon ausgegangen, dass das für den Kläger unbefriedigende wirtschaftliche Ergebnis der Beauftragung des Beklagten bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen sei. Das erscheint dem BGH zweifelhaft. Die Ausführungen des BGH insoweit waren zwar nicht tragend. Sie führen jedoch zu dem Hinweis, dass, wann man schon solche Vergütungsvereinbarungen abschließen will, den Mandanten zumindest darüber belehren sollte, dass das Verfahren wirtschaftlich für ihn ggf. wie das Hornberger Schießen ausgehen könnte.
Und: M.E. war klar, dass die Revision des Beklagten beim BGH scheitern würde. Das konnte nich gut gehen. Für mich eine dieser Entscheidungen, die in die Rubrik: Gier frisst Hirn, gehören.