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Lösung: Ich habe da mal eine Frage: Verbindung, Verbindung, Verbindung – welche Gebühren?

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Zum RVG-Rätsel vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Verbindung, Verbindung, Verbindung – welche Gebühren? dann folgende Lösung, und zwar wie folgt. Abgerechnet werden kann:

  • Im Verfahren 1 die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühren Nr. 4104 VV RVG sowie Nr. 4106 VV RVG.
  • Im Verfahren 2 die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG sowie die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG.
  • Im Verfahren 3 die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG und die Termingebühr(en) Nr. 4108 VV RVG
  • In allen drei Verfahren kann der Kollege die Auslagen berechnen nach Nr. 7000 ff. VV RVG.

Im Übrigen: M.E. liegt ein Fall von § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG vor mit der Folge, dass nicht erstreckt werden muss, aber die OLG sehen das zum Teil auch in diesen Fällen anders und verlangen einen Erstreckungsantrag. Der muss daher sicherheitshalber auf jeden Fall gestellt werden, was ja bereits geschehen ist. Die Kommentatoren waren also auf dem richtigen Weg.

M.E. liegt hier wohl eine Verschmelzungsverbindung vor. Dann handelt es sich nach der Verbindung nur noch um eine Angelegenheit und es entsteht nur noch eine Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG (§ 15 Abs. 2 RVG).

Der Kollege kann auch Wahlanwaltsgebühren abrechnen, allerdings muss er sich die insoweit erhaltenen Gebühren auf seine gesetzlichen Gebühren anrechnen (lassen) (§ 58 Abs. 3 RVG). Er muss sie auch in einem Vergütungsfestsetzungsantrag angeben, § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG.

Ich habe da mal eine Frage: Verbindung, Verbindung, Verbindung – welche Gebühren?

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Eines der die Praxis am meisten bewegenden gebührenrechtlichen (Abrechnungs)Probleme ist die Frage, wie eigentlich bei der Verbindung mehrerer Verfahren abgerechnet wird. Dazu erreichen mich fast wöchentlich Anfragen, dazu gibt es häufig Postings auf meiner Homepage und dazu wird auch immer wieder heftig im Rechtspflegerforum diskutiert. Die Fragen sind allein ja auch schon deshalb von Bedeutung, weil es ggf. um recht beachtliche Gebührenbeträge geht. Wegen der Bedeutung dieser Frage dann heute die letzte Anfrage, die mich dazu in der vergangenen Woche erreicht hat. Und zwar wurde u.a. Folgendes gefragt:

…..ich habe eine gebührenrechtliche Frage und bitte um Ihre Hilfe. Ich verteidige einen Mandanten in drei Verfahren.

Im Verfahren 1 bestellte ich mich im Januar 2014 für meinen Mandanten im Ermittlungsverfahren. Die StA erhob am 21.2.2014 Anklage.

Im Verfahren 2 bestellte ich mich im Zwischenverfahren da am 9.1.2014 die StA Anklage erhoben hatte. Mit Beschluss vom 25.03.2014 wurde die Anklage zugelassen und Verfahren 2 mit Verfahren 1 verbunden. Verfahren 2 führt.

Im Verfahren 3 bestellte ich mich im Zwischenverfahren. Anklage wurde erhoben am 26.04.2014. Mit Schreiben vom 28.04.2014 beantragte ich im Verfahren 3 die Pflichtverteidigung. Mit Beschluss vom 14.05.2014 wurde die Anklage zugelassen und Verfahren 3 mit Verfahren 2 verbunden. Es führt Verfahren 3.

Mit Beschluss vom 18.06.2014 wurde ich  als Pflichtverteidiger bestellt.

Welche Gebühren kann ich berechnen?

Hat es eine Auswirkung, dass ich erst Pflichtverteidiger wurde, als alle Verfahren verbunden waren?

Kann ich nur eine Termingebühr berechnen oder für jedes Verfahren eine?

Ein Erstreckungsantrag wurde gestellt. Liegt hier ein Fall des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG vor oder des Satzes 3? „

Antworten werden bis Montagmittag entgegengenommen. So schwer ist es nicht…..

Der Verteidiger im Hamsterrad, oder: Doch Ping-Pong für den Verteidiger

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Regelmäßige Leser des Blogs werden sich erinnern, dass ich vor einiger Zeit über die Frage eines Kollegen aus dem LG-Bezirk Aurich berichtet habe, in der es um die Problematik der Erstreckung ging. Es ging im Kern darum, wer für die Erstreckungsentscheidung i.S. des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG (alt § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG) zuständig ist, wenn die Verbindung der Verfahren durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, die Beiordnung des Rechtsanwalts dann aber erst durch das Gericht ausgesprochen wird. Und es ging auch um den Zeitpunkt der erforderlichen Erstreckungsentscheidung (vgl. dazu das erste Posting:  Ich habe da mal eine Frage: Kein Ping-Pong bei der Erstreckungsentscheidung).  Zu der Problematik haben sich dann das AG und das LG Aurich geäußert (vgl. hier: So geht es m.E. nicht, verehrte Frau Kollegin… und Das LG Aurich kann es auch nicht, oder: Auricher Ping-Pong. Beide m.E. falsch. Das LG Aurich aber dann im LG Aurich, Beschl. v. 25.11.2013 –  13 Qs 35/13 –zumindest insofern noch mit dem hoffnungsfroh stimmenden Satz: “Über den Erstreckungsantrag ist erst im Gebührenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.”  Ah, eine Entscheidung soll es also geben. Nur, wer und wann?

Inzwischen ist das Verfahren beendet und der Kollege hat seinen Vergütungsfestsetzungsantrag gestellt. Und natürlich gehofft, dass über seinen „Erstreckungsantrag“ entschieden wird. Und die Entscheidung hat er bekommen, und zwar den den AG Aurich, Beschl. v.  21.01.2014 – 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13). Der ist so kurz, dass ich ihn hier im Volltext einstelle:

„In der Strafsache gegen
wegen
wird die dem Rechtsanwalt X. aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung festgesetzt auf 862,39 EUR.
Begründung der Absetzungen:
Ein Gebührenanspruch für die vor Anklageerhebung hinzuverbundenen Verfahren besteht nicht. Die Beiordnung erfolgte gem. Beschluß vom 23.09.2013 nach Verbindung. Die Beiordnung erstreckt sich nicht automatisch auch auf die vorherige Tätigkeit des Rechtsanwalts in den verbundenen Verfahren. § 48 Abs. 5 S. 3 RVG.
Die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV RVG beträgt 20,00 €.“

Kurz und m.E. falsch, wobei ich den Hinweis auf den § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG als einen Flüchtigkeitsfehler ansehe; die Erstreckungsregelung befindet sich jetzt in § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG. Falsch m.E. deshalb, weil die Entscheidung keine Entscheidung zur Erstreckung enthält, es sei denn, man wollte die Ablehnung der Festsetzung der in den verbundenen Verfahren entstandenen Gebühren als eine konkludente Erstreckungsentscheidung ansehen. Für die wäre m.E. aber der Rechtspfleger nicht zuständig. Er hätte m.E. die Akten dem Gericht vorlegen müssen, das dann über die Erstreckung hätte entscheiden müssen (s. den Beschluss des LG Aurich). So geht es jedenfalls nicht.

Der Kollege hat natürlich Erinnerung eingelegt. Der Irrsinn Das Ping-Pong-Spiel geht also weiter. Ich bin gespannt, ob der Irrsinn das Verfahren dann jetzt ein Ende hat und das AG über die Erstreckung entscheidet, oder wieder sagt: Ich nicht, denn ich habe nicht verbunden. Dann wird der Kollege sicherlich Beschwerde einlegen und die Sache landet da, wo sie schon einmal war, nämlich beim LG. Das muss dann über die Erstreckung entscheiden, wenn es mit seinem Beschluss ernst macht. Für den Kollegen misslich. Abgesehen von Zeitverlust: Ihm ist dann auch eine Instanz verloren gegangen.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Das LG Aurich kann es auch nicht, oder: Auricher Ping-Pong

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Ich hatte länger überlegt, welche Überschrift ich für dieses Posting wählen soll, da m.E. mehrere zur Auswahl standen – anfangen von“Quatsch vom LG Aurich“ bis eben hin zu: „Das LG Aurich kann es auch nicht..“, wofür ich mich dann letztlich entschieden habe. Es geht um eine gebührenrechtliche Porblematik, über die ich hier schon mehrfach berichtet habe, und zwar um die Frage: Wer muss wann über einen Erstreckungsantrag (§ 48 Abs. 6 Satz 3 RVG) entscheiden, wenn der Rechtsanwalt in mehreren eigenständigen Verfahren, die von der Staatsanwaltschaft geführt und dann vor Anklageerhebung verbunden worden sind, über die Erstreckung entscheiden, wenn der Verteidiger dann von Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Daran hatte sich bereits das AG Aurich versucht (vgl. dazu So geht es m.E. nicht, verehrte Frau Kollegin…)  und war in meinen Augen mit dem AG Aurich, Beschl. v. 21.10.2013 – 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13) – gescheitert, als es die nachträgliche Erstreckung abgelehnt hatte. Dagegen hatte der Verteidiger Beschwerde eingelegt, über die nun das LG Aurich entschieden hat.

M.E. ist die Strafkammer genauso gescheitert, denn der LG Aurich, Beschl. v. 25.11.2013 –  13 Qs 35/13 – ist in meinen Augen schlicht falsch, wenn es dort „zur Begründung“ einfach heißt: „Über den Erstreckungsantrag ist erst im Gebührenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.“ Damit passiert nämlich genau das, was nicht passieren darf: Es setzt ein Ping-Pong ein. Liebe Kammer, wer soll denn bitte schön über den Erstreckungsantrag entscheiden? Etwa der Rechtspfleger? Das kann doch nicht richtig sein, da es um die grundsätzliche Frage geht, ob überhaupt ein Grund für die beantragte Festsetzung vorliegt. Wir befinden uns also noch auf der Ebene des „Ob-überhaupt-Gebühren?“ und nicht bereits auf der Ebene „Welche und wie hoch?“ Über das „Ob“ entscheidet aber nicht der Rechtspfleger, sondern eine gerichtliche Kostengrundentscheidung, die er umsetzen muss. Daran hätte die Kammer vielleicht mal einen Satz verschwenden und denken sollen. Ihre o.a. „Begründung“ ist keine, sondern nichts anderes als eine (falsche) Behauptung, da der Rechtspfleger zur Entscheidung der Frage: Hätte erstreckt werden müssen?, gar nicht zuständig ist.

Im Übrigen: Vorbei drücken können sich AG und LG an der Entscheidung über die Erstreckung letztlich nicht. Denn nun muss der Rechtspfleger entscheiden, soll das Ganze nicht zu einer „Auricher Farce“ werden. Lehnt er ab, kann der Verteidiger dagegen in Erinnerung und Beschwerde gehen, über die dann – man ist erstaunt, oder doch nicht? – AG und LG entscheiden. Also doch „Auricher Ping-Pong“?

So geht es m.E. nicht, verehrte Frau Kollegin…

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Ich hatte vor gut zwei Wochen über eine Frage berichtet, die in einem FA-Kurs vor einiger Zeit diskutiert worden ist (vgl. hier: Ich habe da mal eine Frage: Kein Ping-Pong bei der Erstreckungsentscheidung). Nämlich die Frage, wie mit der Erstreckung nach § 48 Abs. 6 RVG umzugehen ist, wenn Verfahren, in denen der Verteidiger als Wahlanwalt tätig gewesen ist, noch bei der Staatsanwaltschaft verbunden werden. die Bestellung als Plfichtverteidiger dann aber erst durch das Gericht erfolgt. Muss dieses dann in seine Bestellungsentscheidung zugleich auch eine Erstreckungsentscheidung aufnehmen oder nicht. Wenn nicht, wer muss dann erstrecken? Ich war und bin der Meinung, dass das Gericht, das beiordnet, zugleich auch über die Erstreckung entscheiden muss, wenn man davon ausgeht, dass das Überhaupt ein Fall für die Erstreckung ist und er sich nicht nach § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG löst, was umstritten ist.

Um eine solche Entscheidung kämpft derzeit ein Kollege in Aurich. Die Amtsrichterin dort hat jetzt im AG Aurich, Beschl. v. 21.10.2013 – 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13) – die nachträgliche Erstreckung abgelehnt. Begründung:

„Mit Beschluss vom 23.09.2013 ist Herr Rechtsanwalt Saathoff in diesem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt worden. Da es sich um ein jedenfalls für das Amtsgericht Aurich einheitliches Verfahren handelt und hier keine Verbindungen erfolgt sind, ist eine Erstreckung weder zulässig noch notwendig. Die in dem zitierten Urteil des OLG Oldenburgs in diesen Fällen zu treffende Ermessensentscheidung ist erst im Gebührenverfahren zu treffen.“

M.E. falsch, so geht es nicht Frau Kollegin. M.E. ist der Beschluss falsch. Denn bei der Erstreckung handelt es sich um eine Annexentscheidung zur Bestellungsentscheidung, mit der die gebührenrechtlichen Auswirkungen der Pflichtverteidigung – gesetzliche Gebühren für den Rechtsanwalt – auch auf andere Verfahren erstreckt werden. Die Entscheidung kann nicht erst im Gebührenverfahren getroffen werden. Wer soll sie denn dort treffen? Der Kostenbeamte? Wohl kaum, denn der hat  zunächst mal ur die ergangene Kostengrundentscheidung umzusetzen. Der Verteidiger wird sich, wenn keine Erstreckungsentscheidung vorliegt, eine „blaue Nase“, wenn er für alle Verfahren, in denen er tätig geworden ist und die von der Staatsanwaltschaft verbunden worden sind, gesetzliche Gebühren geltend macht.

Der Kollege wird also nun wohl Beschwerde einlegen und das LG Aurich mit der Frage befassen. Entscheidet das auch „falsch“, wird im nichts anderes übrig bleiben, sich noch einmal an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Denn dann muss die nachträglich über die Erstreckung entscheiden. Und: Er wird/muss es durchfechten. Denn es kann um beträchtliche gesetzliche Gebühren gehen.