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Nochmals Erstreckung, oder: Aber was hat Erstreckung mit Ermessen zu tun?

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Am „Gebührenfreitag“ nach längerer Zeit dann mal wieder etwas zur Erstreckung, und zwar der LG Kaiserslautern, Beschl. v. 08.01.2019 – 5 Qs 120/18. Es geht noch einmal um die Frage, ob § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG eigentlich für alle Fälle der Verfahrensverbindung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist, gilt oder nicht.

Das LG Kaiserslautern hat die Frage bejaht mit der m.E. ein wenig abenteuerlichen Begründung, dass diese Sicht des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG es dem Gericht ermögliche, jeweils dem Einzelfall angemessene Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Passt in meinen Augen nicht, da „Ermessen“ in § 48 RVG nun wahrlich nichst zu suchen hat, aber muss man leider mit leben:

Nach hiesiger Auffassung gilt § 48 Abs. 6 S. 3 RVG für alle Fälle der Verfahrensverbindung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.10.2017, —1 Ws 196117 —, zit. nach juris). Neben dem – insoweit klaren – Wortlaut der Norm spricht hierfür auch die Gesetzesbegründung, nach der durch S. 3 klargestellt werden soll, dass sich die Rückwirkung des S. 1 nicht automatisch auf verbundene Verfahren erstreckt, in denen bisher kein Pflichtverteidiger bestellt war (BT-Drucks. 15/1971, S. 201). Für Verbundverfahren, in denen eine Erstreckung – wie vorliegend – nicht erfolgt ist, gibt es keinen sachlichen Grund, den Gebührenanspruch des Wahlverteidigers gegen seinen Mandanten durch einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu ersetzen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30.05.2012 – 2 Ws 242/12, zit. nach juris). Eine Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunktes der Verbindung lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.04.2014 – 1 Ws 48/14, juris, Rn. 34). Da die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten und seines Verteidigers dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (BGH NStZ-RR 2009, 348), wäre es systemwidrig, allein den Umstand einer Verfahrensverbindung ausreichen zu lassen, um Gebührenansprüche des Verteidigers gegen den Mandanten in hinzuverbundenen Verfahren durch Erstattungsansprüche gegen die Staatskasse zu ersetzen. Die Anwendung des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ermöglicht es daher dem Gericht, jeweils dem Einzelfall angemessene Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dass das Amtsgericht eine dahingehende Ermessensentscheidung getroffen hat, nämlich ob eine Pflichtverteidigerbestellung in den hinzuverbundenen Verfahren sachgerecht wäre, ist dem Beschluss vom 05.09.2018 nicht zu entnehmen.“

Das LG hat allerdings die Ablehnungsgentscheidung des AG aufgehoben und zurückverwiesen, da das AG sein Ermessen nicht ausgeübt hatte. Jetzt muss das AG erneut entscheiden mit der Vorgabe des LG:

„Für die seitens des Amtsgerichts zu treffende Ermessensentscheidung weist die Kammer daraufhin, dass Herr Rechtsanwalt pp. in den Verfahren der nunmehrigen Fallakten 1 und 2 bereits vor der Verfahrensverbindung angezeigt hat, die Beschuldigte zu verteidigen und angeregt hat, als Pflichtverteidiger bestellt zu werden.“

Da „springt mir der Draht aus der Mütze“, oder: Arbeitsverweigerung

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Der Kollege Helling aus Waldshut-Tiengen hat mir gestern den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.08.2016 – 2 (4) Ss 356/16 – AK 124/16 – übersandt. Dem Kollegen ging es um die Ausführungen des OLG zur Beweiswürdigung, einem, wie er meinte, meiner „Lieblingsthemen“. Nachdem ich den Beschluss dann gelesen hatte, ist mir aber der sprichwörtliche „Draht aus der Mütze“ gesprungen. Und ich denke, ich bin damit (hoffentlich) nicht allein.

Zur Sache: Das AG verurteilt am 12.08.2015 den Angeklagten M. – unter Freispruch im Übrigen – wegen Diebstahls mit Waffen, Hehlerei und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten Sch. wegen Diebstahls, Diebstahls mit Waffen und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Dagegen werden unbestimmte Rechtsmittel eingelegt, die nach Urteilszustellung als Revision bezeichnet werden. Und das OLG hebt mit Pauken und Trompeten auf. In Kurzform:

  • Soweit der Angeklagte M. wegen Hehlerei verurteilt wurde, fehlt es – so das OLG – an den Prozessvoraussetzungen der Erhebung einer Klage (§ 151 StPO) sowie eines korrespondierenden Eröffnungsbeschlusses gemäß § 203 StPO. Mit der Anklageschrift der StA war dem Angeklagten M. insoweit zur Last gelegt, zwischen dem 02.01.2015 und dem 05.01.2015 aus einem Pkw ein Navigationsgerät nebst Kabel sowie Bargeld entwendet zu haben. Zur Verurteilung gelangte er, weil er im Januar 2015 von einem nicht näher bekannten litauischen Staatsangehörigen ein Navigationsgerät nebst Kabel erworben habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass dieses Navigationsgerät durch eine rechtswidrige Wegnahme in den Gewahrsam des Litauers gekommen sei. Das OLG sagt: Unterschiedliche Taten. Die Verurteilung wegen Hehlerei durfte daher nicht allein aufgrund eines rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO erfolgen, sondern hätte der Erhebung einer Nachtragsanklage sowie eines gerichtlichen Einbeziehungsbeschlusses gemäß § 266 Abs. 1 StPO bedurft.
  • Soweit beide Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt wurden, tragen die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils dies nicht hinreichend. Das AG hat nur festgestellt, dass beide Angeklagten bei der Tat Messer „mit sich führten“ und damit hat es der Sache nach lediglich das Tatbestandsmerkmal des „Beisichführens“ gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB wiederholt. ).
  • Zudem fehlt es an jeglichen Ausführungen des Amtsgerichts zur inneren Tatseite, hinsichtlich derer ein Bewusstsein der Angeklagten, die Messer bei sich zu haben, festzustellen gewesen wäre, um zu einer Verurteilung zu gelangen.
  • Auch wäre es – jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Bemessung der Schuldschwere im Rahmen der Strafzumessung – erforderlich gewesen, nähere Feststellungen zur Größe und Beschaffenheit der Messer zu treffen.
  • Auch die Beweiswürdigung durch das AG ist rechtsfehlerbehaftet. Sie weist durchgreifende Lücken auf. Die Urteilsgründe teilen lediglich mit, dass die Feststellungen zu allen zur Verurteilung gelangten Straftaten auf den Einlassungen der Angeklagten und den Angaben der vernommenen Zeugen beruhten. Welche Zeugen insoweit gehört wurden und welche Angaben diese gemacht haben, ist dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen.
  • Unzureichend ist zudem die bloße pauschale Angabe, die Angeklagten hätten die zur Verurteilung gelangten Taten gestanden. insoweit wäre das Amtsgericht gehalten gewesen, zumindest knapp anzugeben, dass und aufgrund welcher Umstände (ggf. weiterer Beweismittel) es die Geständnisse der Angeklagten als glaubhaft angesehen hat.

Und das ist noch nicht alles. Das OLG legt in der „Segelanweisung“ noch nach:

  • Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob das (Revisions-) Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert wurde, nachdem die StA Waldshut-Tiengen nach Zustellung der Revisionsbegründungen am 27.10.2015 die Akten entgegen § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO erst nach Ablauf von mehr als drei Monaten am 30.01.2016 mit einer Revisionsgegenerklärung an das AG Waldshut-Tiengen zurückreichte und das AG entgegen § 347 Abs. 2 StPO sogar mehr als vier weitere Monate verstreichen ließ, bevor es am 02.06.2016 die Akten an die StA zum Zwecke der Vorlage beim Senat übersandte.
  • Die Zulässigkeit und Begründetheit der gleichfalls erhobenen Verfahrensrügen hat das OLG offen gelassen, aber: „Daher bedarf insbesondere die Frage, wie sich die Unzulänglichkeiten des Hauptverhandlungsprotokolls — bis hin zur Unverständlichkeit in Teilbereichen — auf dessen Beweiskraft gemäß § 274 StPO auswirken, keiner Beantwortung“.
  • Und schließlich – ich will es verkürzen: Das OLG weist zudem darauf hin, dass eine mit Beschluss vom 18.06.2015 ausgesprochene Übernahme eines (Strafbefehls-)Verfahrens durch das Schöffengericht und die Verbindung zu dort bereits anhängigen Verfahren unwirksam gewesen sein dürfte.

Der Kollege Helling meinte in seiner Übersendungsmail: „Bei mir hat das durchaus für Erheiterung gesorgt, auch wenn ich es schade finde, dass über die zahlreichen Verfahrensrügen nicht entschieden wurde. Da wäre auch noch sehr viel Musik dringewesen.“ Das Letztere glaube ich ihm gern, allerdings meine ich, dass der Beschluss des OLG kaum für „Erheiterung“ sorgt, jedenfalls bei mir nicht. Sondern: Wenn man ihn liest und damit erfährt, was sich das AG Waldshut-Tiengen in der Ausgangsentscheidung/im Verfahren alles „geleistet“ hat, kann man m.E. nur noch weinen und sich die Frage stellen: Wofür bekommt der Amtsrichter da eigentlich seine monatlichen Bezüge? Wenn man das liest, kann man nur den Eindruck haben: Ein Fall von Arbeitsverweigerung. Ok, es ist ein amtsgerichtliches Urteil, aber: Hat nicht auch der Angeklagte beim AG einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Begründung? Und der Dienstherr sicherlich auch. Und es ist ja nicht nur das Urteil, das „aufhorchen“ lässt. Vom Verfahrensrecht scheint der Vorsitzende des Schöffengerichts auch keine Ahnung zu haben. Traurig.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die “Gier” des Instanzverteidigers berechtigt?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Meine Frage vom vergangenen Freitag: „Ich habe da mal eine Frage: Ist die “Gier” des Instanzverteidigers berechtigt?“ ist, wenn ich der Statistik glauben darf, ganz gut gelaufen = war also wohl offenbar von allgemeinerem Interesse; oder war es der Begriff „Gier“? Nur: An Antworten hat sich niemand heran gewagt. Nun, ich will es hier versuchen, ob es allerdings „fundiert“ ist, wie es sich der Fragesteller gewünscht hat, ich weiß es nicht.

Also:

1. Zutreffend ist die vom Fragenden schon selbst gegebene Teilantwort zur Terminsgebühr nach Verbindung. Die ist nicht entstanden, da ab Verbindung nur noch eine Angelegenheit vorliegt und damit nach § 15 Abs. 2 RVG nur noch eine Terminsgebühr entstehen kann (zur Verbindung dann hier mein Beitrag aus RVGreport 2008, 405).

2. Wie das mit den übrigen Gebühren ist und welche Auswirkungen die Vergütungsvereinbarung da hat, ist nach dem mitgeteilten Sachverhalt nicht klar zu beantworten. Da kommt es sicherlich auch auf die Formulierung der Vergütungsvereinbarung an und wie man den Begriff „Verfahren“ versteht, der da sicherlich verwendet ist. Hier ist/war es nur ein hinzu verbundenes Verfahren, das ggf. von der Vergütungsvereinbarung erfasst worden ist/wäre. Was ist aber, wenn es z.B. 10, 20 oder 200 sind/wären? Wären die dann ggf. entstandenen Gebühren auch alle von der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung in der Form erfasst, das sie bzw. die insoweit erbrachten Tätigkeiten mit abgegolten wären? Oder muss man die Vergütungsvereinbarung anpassen? Wenn ja, wie? Mir scheint das eher ein zivilrechtliches Problem zu sein als ein gebührenrechtliches. Ob der Kollege zufrieden war, weiß ich nicht. Er wird aber sicherlich berichten, wie es weiter geht mit der „Gier“. 🙂

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Verweisung vom Schöffengericht ans Schwurgericht – welcher Rahmen?

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Hier dann die Lösung zum letzten RVG-Rätsel von Freitag, dem 15.08.2014: Ich habe da mal eine Frage: Verweisung vom Schöffengericht ans Schwurgericht – welcher Rahmen? War m.E. wirklich nicht schwer und es ist ja auch die richtige Lösung bereits gepostet worden.

Also, es gilt: Falls aufgrund der einer Verweisung – wie in der Fragestellung vom AG/Schöffengericht zum Schwugericht unterschiedlich hohe Betragsrahmen zur Anwendung kommen, ist von folgendem auszugehen:

  • Der Betragsrahmen der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren nach Nr. 4104 VV RVG knüpft nicht an die Ordnung des Gerichts an. Die Verweisung hat auf diese Gebühren daher auf keinen Fall mehr Auswirkungen. Zudem war dieser Verfahrensabschnitt hier auch bereits erledigt.
  • Die gerichtliche Verfahrensgebühr richtet sich (immer) nach dem Rahmen des höchsten mit der Sache befassten Gerichts (vgl. LG Bad Kreuznach AGS 2011, 435 = RVGreport 2011, 226 = StRR 2011, 282). Das ist hier der Schwurgerichtsrahmen. Und der Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr dauerte noch an, und zwar bis zum Abschluss des gerichtlichen Vrefahrens durch Einstellung oder Urteil. Daher führt die Verweisung (nohc) zu der erhöhten Nr. 4118 VV RVG. Natürlich entsteht nur eine gerichtliche Verfahrensgebühr, da das Verfahren nach der Verweisung keine neue Angelegenheit ist (§ 15 Abs. 2 RVG).
  • Die gerichtlichen Terminsgebühren knüpft daran an, vor welchem Gericht – AG oder Schwurgericht – verhandelt worden ist.

Nun, war doch wirklich einfach, oder?

Lösung: Ich habe da mal eine Frage: Verbindung, Verbindung, Verbindung – welche Gebühren?

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Zum RVG-Rätsel vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Verbindung, Verbindung, Verbindung – welche Gebühren? dann folgende Lösung, und zwar wie folgt. Abgerechnet werden kann:

  • Im Verfahren 1 die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühren Nr. 4104 VV RVG sowie Nr. 4106 VV RVG.
  • Im Verfahren 2 die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG sowie die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG.
  • Im Verfahren 3 die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG und die Termingebühr(en) Nr. 4108 VV RVG
  • In allen drei Verfahren kann der Kollege die Auslagen berechnen nach Nr. 7000 ff. VV RVG.

Im Übrigen: M.E. liegt ein Fall von § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG vor mit der Folge, dass nicht erstreckt werden muss, aber die OLG sehen das zum Teil auch in diesen Fällen anders und verlangen einen Erstreckungsantrag. Der muss daher sicherheitshalber auf jeden Fall gestellt werden, was ja bereits geschehen ist. Die Kommentatoren waren also auf dem richtigen Weg.

M.E. liegt hier wohl eine Verschmelzungsverbindung vor. Dann handelt es sich nach der Verbindung nur noch um eine Angelegenheit und es entsteht nur noch eine Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG (§ 15 Abs. 2 RVG).

Der Kollege kann auch Wahlanwaltsgebühren abrechnen, allerdings muss er sich die insoweit erhaltenen Gebühren auf seine gesetzlichen Gebühren anrechnen (lassen) (§ 58 Abs. 3 RVG). Er muss sie auch in einem Vergütungsfestsetzungsantrag angeben, § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG.