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StPO III: Wirksamkeit der Urteilsunterzeichnung, oder: Unterzeichnung durch den „ausgeschlossenen Richter“

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Und als dritte Entscheidung dann noch der BGH, Beschl. v. 11.11.2020 – 2 StR 241/20 –  zur Problematik der Urteilsunterzeichnung. Es geht aber mal nicht um die Einhaltung der Urteilsfrist oder um die Frage der Ordnungsgemäßheit einer Unterschrift, sondern:

„Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge, der Vorsitzende Richter der Strafkammer habe die Urteilsurkunde zu einem Zeitpunkt unterzeichnet, zu dem er von der Ausübung des Richteramts gemäß § 22 Nr. 5 StPO ausgeschlossen war, Erfolg.

1. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Das angefochtene Urteil wurde am 13. Dezember 2019 nach 16 Hauptverhandlungstagen verkündet. Die Frist zur Urteilsabsetzung lief bis 14. Februar 2020. Die letzte Fassungsberatung der drei Berufsrichter fand zwischen dem 27. Januar und dem 30. Januar 2020 statt. Am 5. Februar 2020 wurde der Vorsitzende in einem Parallelverfahren als Zeuge vernommen, in dem den dortigen Angeklagten unter anderem vorgeworfen wurde, in einer Vielzahl von Fällen gemeinschaftlich mit dem hier Angeklagten als Mitglieder einer Bande Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gehandelt zu haben. Gegenstand der Vernehmung war der Inhalt der geständigen Einlassung des Angeklagten in dem gegen ihn geführten Verfahren.

Am 6. Februar 2020 übermittelte der Berichterstatter die letzte Fassung der Urteilsgründe elektronisch an den Vorsitzenden, der diese am 7. Februar 2020 ausdruckte und die in der letzten Fassungsberatung überarbeiteten Passagen nochmals las. Am 7. Februar 2020 unterzeichneten der Berichterstatter und der Vorsitzende die Urteilsurkunde, ohne weitere Änderungen an dieser vorzunehmen. Ferner brachte Letzterer einen Verhinderungsvermerk betreffend die urlaubsbedingt ortsabwesende weitere Beisitzerin auf der Urteilsurkunde an. Die so unterzeichneten Urteilsgründe gelangten noch am selben Tag zur Geschäftsstelle.

2. Die Rüge, der Vorsitzende sei gemäß § 22 Nr. 5 StPO von der Mitwirkung an der Unterzeichnung des Urteils ausgeschlossen, hat insoweit Erfolg, als dieser aus Rechtsgründen gehindert war, das Urteil zu unterschreiben und ein – in dieser Konstellation gebotener . Verhinderungsvermerk betreffend seine Person durch den ältesten beisitzenden Richter unterblieben ist. Damit sind die Urteilsgründe nicht vollständig innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden. Dies begründet, insoweit ausschließlich, den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, inwieweit bei Mitwirkung eines nach der Urteilsverkündung ausgeschlossenen Richters jenseits der hier verfahrensgegenständlichen Fallkonstellation, etwa bei inhaltlicher Einflussnahme auf die Urteilsgründe . auch wenn dies nach dem Wortlaut des § 338 Nr. 2 StPO nicht naheliegt . dieser vom Beschwerdeführer genannte Revisionsgrund betroffen sein könnte.“

Das war es dann für den BGH. Seine Auffassung zu dieser Problematik lässt sich in etwa in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:

1. Nach Eintritt des Ausschlussgrundes ist dem Richter eine – rechtskonforme – Herstellung der Urteilsgründe ebenso wenig möglich wie die Teilnahme an einer Fassungsberatung oder die Urteilsunterzeichnung.

2. Da § 22 StPO alle Personen von weiteren richterlichen Handlungen ausschließt, bei denen aus den in § 22 StPO angeführten Gründen die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit besteht, kommt es nicht darauf an, ob der Richter in dem Zeitraum zwischen seiner förmlichen Zeugenvernehmung und der Unterzeichnung der Urteilsurkunde tatsächlich keinen weiteren Einfluss auf den Inhalt der Urteilsgründe genommen hat. Die von ihm nach Eintritt des Ausschlussgrundes bewirkten Amtshandlungen ? hier seine Unterschrift unter dem Urteil sowie die Anbringung des Verhinderungsvermerkes für eine ortsabwesende Beisitzerin ? sind dann fehlerhaft.

„ein geschwungenes W“ reicht nicht, oder: Die mangelhafte Unterschrift „zwingt“ zur Urteilsaufhebung

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Nach den drei (Akten)Einsichtentscheidungen vom Aschermittwoch bringe ich dann heute drei weitere OWi-Entscheidungen, die schon etwas länger in meinem Blogordner hängen. Ich weise zunächst hin auf den OLG Frankfurt, Beschl. v.  03.01.2018 – 2 Ss-OWi 133/17, den mir der Kollege Sokolowski zur Verfügung gestellt hat. Ich räume, er hat eine allgemeine Problematik zum Inhalt, ist aber im Bußgeldverfahren ergangen, passt daher also in die heutige Reihe.

Es geht um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichung eines Urteils. Die Frage spielt in der Praxis ja immer wieder eine Rolle. denn nur, wenn das Urteil ordnungsgemäß unterzeichnet ist – also vom Richter „unterschrieben“ ist – liegt eine Grundlage für das Rechtsmittelverfahren vor. Ist das nicht der Fall, wird das „Urteil“ auf die Sachrüge hin aufgehoben. So war es hier beim OLG Frankfurt:

„Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden. Sie hat auch in der Sache — zumindest vorläufig — Erfolg.

Die Sachrüge greift durch und zwingt zur Aufhebung des Urteils, weil es an einer notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt Denn Gegenstand der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht sind allein die Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 275 Rdn. 22).

Vorliegend genügt die Unterzeichnung des Urteils nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Unterschrift zu stellen sind.

Eine wirksame Unterzeichnung setzt voraus, dass die Identität des Unterschreibenden durch einen individuellem Schriftzug gekennzeichnet ist, so dass nicht lediglich ein Namenskürzel, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen vorliegen müssen, die eine Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschweren (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2011, 348 f). Dazu bedarf es zwar nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes, erforderlich ist aber, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (vgl. OLG Köln a.a.O. m. w. N.).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Zeichnung der Richterin besteht lediglich in einem größen geschwungenen „W “ . Einzelne Buchstaben aus dem Namen der Richterin, die „XXX“ heißt, können der Zeichnung nicht entnommen werden. Somit fehlt es an irgendeiner Ähnlichkeit mit einem einzigen Buchstaben aus dem Namen der Richterin.“

Irgendwie merkt man dem Beschluss an, dass das OLG lieber anders entschieden hätte. Da ist die – in meinen Augen – nicht nur überflüssige, sondern auch falsche Formulierung „zumindest vorläufig“, denn die Rechtsbeschwerde hat ja nicht vorläufig Erfolg, sondern diese Rechtsbeschwerde hat endgültig Erfolg. Und da ist dann auch die Formulierung „zwingt“, die die OLG immer gerne dann benutzen, wenn Sie doch lieber anders entschiedn hätten. Aber bei dem fest gestellten Rechtsfehler hilft nun mal keine Trickserei über die Beruhensprüfung usw. Auch nicht beim OLG Frankfurt.