Mein heutiger „Mittagsbeitrag“ zum BGH, Beschl. v. 10.09.2015 – 4 StR 24/15 (vgl. dazu Kurios, der BGH entscheidet über einen Urteilsentwurf, oder: Neue Technik) hat dann in den Kommentaren – hier im Blog und auch bei Facebook – ein paar Fragen aufgeworfen, auf die ich dann doch eben eingehen will.
1. Für einige Leser stellte sich die Frage bzw. sie sahen die Möglichkeit, dass die Strafkammer nun ja die Gelegenheit habe, ihr Urteil „nachzubessern“ und damit die Revision ins Leere laufen lassen könne.
Nun, das geht nicht (mehr). Im BGH, Beschl. heißt es: „Die vom Berichterstatter der Strafkammer des Landgerichts auf der Grundlage der Beratung verfasste, fünfzehn Seiten umfassende und zur Zustellung an die Verfahrensbeteiligten bestimmte Urteilsurkunde wurde von den berufsrichterlichen Mitgliedern der Strafkammer unterschrieben und gelangte am 26. November 2014 und damit rechtzeitig zur Geschäftsstelle.“ Es hat also ein (unterschriebenes) Urteil gegeben. Nur bei der Zustellung hat es einen Fehler gegeben: „Entgegen der Zustellungsverfügung des Vorsitzenden vom 26. November 2014 wurde dem Verteidiger nicht die fünfzehnseitige Urteilsurkunde, sondern der neunseitige Urteilsentwurf, der als Ausfertigung nicht als Entwurf erkennbar war, zugestellt.“ Das Revisionsverfahren ist also auf falscher Grundlage durchgeführt worden.
Es muss jetzt auf der richtigen Grundlage, nämlich dem fünfzehnseitigen „richtigen“ Urteil neu durchgeführt werden. An dem Urteil kann aber die Kammer nichts mehr ändern. Denn die Urteilsbegründungsfrist des § 275 StPO ist abgelaufen und wird nicht neu in Lauf gesetzt.
Die Revisionsbegründungsfrist läuft allerdings für den Angeklagten neu. Er kann also neu/noch einmal die Revision begründen.
Im Übrigen: Bis auf den Zustellungsfehler ein völlig normaler Vorgang. Es gibt einen Urteilsentwurf, der dann in das endgültige Urteil mündet. Und da ist auch nichts „ausgetauscht“, sondern an dem Entwurf wird gearbeitet.
2. Auch gebührenrechtlich ist der Fall ganz interessant. Denn:
Die Revisionsgebühren sind entstanden. Die Revisionsinstanz beginnt mit der Einlegung des Rechtsmittels. Sie fallen nicht nachträglich wieder weg. Das folgt aus § 15 Abs. 4 RVG.
Durch die Aufhebung des „Urteilsentwurfs“ und die Zurückverweisung ist ein neuer Rechtszug entstanden. Die bei den Verteidigern hier ggf. bereits entstandenen Gebühren sind m.E. durch die Aufhebung der Aufhebung nicht weggefallen. Das ist ebenfalls der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 RVG.
Wir befinden uns jetzt aber wieder in der Revisionsinstanz. M.E. ist es aber dieselbe Angelegenheit wie die ursprüngliche Revision, die mit der Aufhebung des Urteilsentwurfs geendet hatte. Das bedeutet, dass die Gebühr Nr. 4130 VV RVG nach den Grundsätzen des § 15 RVG nicht noch einmal entsteht. Wenn der Verteidiger Wahlanwalt ist, muss er den Mehraufwand durch die „doppelte Revision“ über § 14 RVG geltend machen. War er Pflichtverteidiger bleibt ggf. nur der Weg über eine Pauschgebühr nach § 51 RVG.
3. Erstattungsfragen stellen sich m.E. nicht. Denn der BGH hatte aufgehoben und zurückverwiesen. Es gab also noch keine endgültige Kostengrundentscheidung, die die Staatskasse zur Erstattung verpflichtet hätte. M.E. wird man aber den durch die Aufhebung der Aufhebung entstandenen Mehraufwand in der endgültigen Kostenentscheidung der Staatskasse auferlegen können/müssen. Falsche Sachbehandlung.
So, ich hoffe, dass dann keine Fragen mehr offen sind.