formuliert der BGH in seinem Beschl. v. 06.10.2010 – 2 StR 394/10. In der Tat, das sind sie.
Die ganze vom BGH beanstandete Passage lautet:
„Bei Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sind Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung fern liegend; die Frage, „ob es des Vollzugs der Freiheitsstrafe bedürfe“, stellt sich nicht und muss vom Tatrichter daher auch nicht erörtert werden. Das gilt erst Recht auch für die hier vom Landgericht ausgesprochene „dringende Empfehlung“, den Angeklagten „umgehend in den offenen Vollzug aufzunehmen“ (UA S. 16). Solche rechtlich unverbindlichen Hinweise können Erfordernisse und Besonderheiten des Vollzugs der Freiheitsstrafe und des Vollstreckungsverfahrens der Natur der Sache nach nicht berücksichtigen und begründen die Gefahr, als rechtlich bindend fehlgedeutet zu werden.“
Wenn man es liest, fragt man sich: Was sollte es bringen?