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Rechtsmittel II: Die unzulässige Revision des Angeklagten, oder: Unterlassene Unterbringungsanordnung

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Nach dem unzulässigen Rechtsmittel der StA (vgl. den der BGH, Beschl. v. 07.05.2019 – 1 StR 49/19), dann eine Entscheidung des zu einem unzulässigen Rechtsmittel eines Angeklagten 🙂 . Das LG hatte den Angeklagten mit Urteil vom 10.01.2018 u.a. wegen besonders schweren Raubes verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der BGH das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Nunmehr hat das LG von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich nun der Angeklagte u.a. mit der Sachrüge. Der BGH hat sein Rechtsmittel als unzulässig angesehen:

„Das Rechtsmittel ist unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 – 4 StR 259/18, uris; vom 5. April 2016 – 3 StR 95/16, juris; vom 27. Oktober 2009 – 3 StR 424/09, NStZ 2010, 270).“

Dauerbrenner.