Die Angeklagten waren wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung angeklagt. Sie sind vom LG Frankfurt frei gesprochen worden. In den Urteilsgründen hatte das LG zur Würdigung der Beweise im Wesentlichen ausgeführt, „dass es bereits an einem unmittelbaren Beweismittel fehle, da sowohl der Geschädigte C. als auch die Zeugen D. , A. und J. , die zur Tatzeit in der Sportwetten-Filiale anwesend und an den Taten beteiligt gewesen sein sollen und deshalb ursprünglich ebenfalls der verfahrensgegenständlichen Tat angeklagt gewesen seien, von ihrem Aus-kunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hätten. Allein aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten, die seinerzeit die polizeilichen Vernehmungen des Geschädigten C. durchgeführt hätten, habe die Kammer nach dem in-dubio-Grundsatz das angeklagte Geschehen nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit feststellen können. Der Tatverdacht habe sich dadurch relativiert, dass die Herkunft der erheblichen Verletzungen des Geschädigten C. im Bereich seines Auges völlig unklar geblieben sei und er gegenüber den ihn behandelnden Ärzten angegeben habe, seine Verletzungen rührten von einer tätlichen Auseinandersetzung bereits am 16. Oktober 2010 her.“ Der BGH hat den Freispruch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin aufgehoben.
In dem Zusammenhang spielt ein (Beweis)Antrag eine Rolle, den die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gestellt hatte, nämlich auf Vernehmung von drei Polizeibeamten B. , K. und L. zum Beweis der Tatsache, „dass der Geschädigte C. am 17. Oktober 2010 bei Anzeigenaufnahme des Raubüberfalls im Sportwettenbüro zwar einen leichten blauen Fleck unter dem Auge gehabt, nicht jedoch die auf den Lichtbildern in der Akte dokumentierten Verletzungen – nämlich insbesondere einen blauen Fleck auch auf dem Oberlid, eine geschwollene Nase und einen geschwollenen Kiefer – aufgewiesen habe.“ Das LG hat den Antrag als Beweisermittlungsantrag gewertet, dem aus Gründen der Aufklärungspflicht nachzugehen es keinen Anlass gesehen hat. Zur hilfsweisen Begründung der Ablehnung des Antrags hat das Landgericht ausgeführt, bei den Zeugen handele es sich um ungeeignete Beweismittel, weil die im Antrag in Bezug genommenen Lichtbilder erst im Nachhinein aufgenommen und den Zeugen nie bekannt geworden seien, sodass sie keine Rückschlüsse ziehen könnten.
Dazu das BGH, Urt. v. 13.01.2013 – 2 StR 468/12:
4. Die Ablehnung des Antrags, der den an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen genügte, ist rechtsfehlerhaft und zwingt zur Aufhebung des Urteils.
a) Ein Beweisantrag kann wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn dessen Inanspruchnahme von vornherein gänzlich aussichtslos wäre, so dass sich die Erhebung des Beweises in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müsste (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2010 – 3 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 211; vom 5. Oktober 2011 – 4 StR 465/11, NStZ-RR 2012, 51). Dies ist dann der Fall, wenn mit dem vom Antragsteller benannten Beweismittel die be-hauptete Beweistatsache nach sicherer Lebenserfahrung nicht bestätigt werden kann (LR-Becker, StPO, 26. Aufl., § 244, Rn. 230 mwN). Hier sollten die drei als Zeugen benannten Polizeibeamten ihre eigenen Wahrnehmungen zu etwaigen Verletzungen des Zeugen C. zu dem benannten Zeitpunkt bekunden. Der vom Landgericht angeführte Umstand, dass den Polizeibeamten die später von Verletzungen des Zeugen C. gefertigten Lichtbilder nie bekannt ge-worden seien, steht in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Wahrnehmungen gemacht haben und sich an sie erinnern können, und spricht daher nicht gegen ihre Eignung als Beweismittel. Für eine völlige Ungeeignetheit der benannten Zeugen ist auch sonst nichts erkennbar.“