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Grundlage für Schätzung des merkantilen Minderwerts, oder: Abzug des Umsatzsteueranteils

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Heute im Kessel Buntes mal wieder zwei Entscheidungen zum Verkehrszivilrecht.

Zunächst hier ein Hinweis auf das BGH, Urt. v. 16.7.2024 – VI ZR 205/23 zum Schadensersatz nach einem Kfz-Unfall und da zur Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts und zum Abzug des Umsatzsteueranteils.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem ihr Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

Die Klägerin ist vorsteuerabzugsberechtigt. Eine Sachverständige ermittelte einen merkantilen Minderwert in Höhe von 500 EUR. Der Beklagte erstattete insoweit lediglich einen Betrag in Höhe von 420,17 EUR mit der Begründung, dass ein Abzug in Höhe des Umsatzsteueranteils vorzunehmen sei. Die Klägerin hat eingewandt, die Berechnung durch die Sachverständige sei bereits auf der Grundlage des Nettowertes getroffen worden. Mit der Klage hat sie die Differenz in Höhe von 79,83 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.

Das AG hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat das LG zurückgewiesen. Mit der vom LG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Sie hatte in der Revision beim BGH Erfolg.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Die BGH-Entscheidung hat folgende Leitsätze:

    1. Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen.
    2. Wurde davon abweichend der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem „Umsatzsteueranteil“ entsprechender Betrag abgezogen wird.

Unfallregulierung/Prüfung eines Totalschadens, oder: Täuschungsversuch über Vorschaden und Laufleistung

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Im „Kessel Buntes“ dann heute seit längerem mal wieder etwas zur Unfallschadenregulierung, und zwar den OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2022 – I 7 U 74/22-, den mit der Kollege Nugel aus Essen geschickt hat. Nichts Besonderes, aber immerhin…..

Nach dem Sachverhalt verlangt der Kläger Schadensersatz nach einem von ihm behaupteten Verkehrsunfall. Er macht im Rahmen einer fiktiven Abrechnung eine Erstattung der Reparaturkosten zuzüglich merkantilen Minderwert geltend. Zusammen haben die Bruttoreparaturkosten mit dem Minderwert 6.104,00 EUR betragen und lagen damit unterhalb des Wiederbeschaffungswertes von 6.600,00 EUR, haben allerdings den Wiederbeschaffungsaufwand nach Abzug des Restwertes von 5.400,00 EUR überschritten. Von den Beklagten ist vor diesem Hintergrund eingewandt worden, dass es sich um einen Totalschaden handeln würde und der Wert des Fahrzeuges nicht bestimmt werden könnte, da die Klägerseite zu wertbestimmenden Vorschäden keine ausreichenden Angaben tätigen würde und auch die angegebene Kilometerleistung nicht zutreffen würde.

In der I. Instanz hatte der Kläger für wertbestimmende Vorschäden im Wesentlichen keine Angaben gemacht, sondern erst in der II. Instanz ein entsprechendes Gutachten zu einem Schaden aus dem Jahr 2016 vorgelegt. Aus diesem ergaben sich eine Vielzahl an Schadenspositionen im Bereich der Motorhaube, den Kotflügeln, Scheinwerfer und Stoßfängerabdeckung sowie den Schlossträgern und diversen weiteren Beschädigungen rund herum um das Fahrzeug. Konkrete Angaben, wie diese Schäden beseitigt worden sein sollen, erfolgten im Laufe des Verfahrens nicht. Im Übrigen ergab sich aus dem Gutachten aus dem Jahr 2016 eine annähernd gleichhohe Laufleistung wie zwei Jahre später bei dem weiteren Schadensgutachten aus dem Jahr 2018, wobei bei diesem Gutachten die Kilometerangabe lediglich auf den Angaben des Klägers beruhte und durch den Gutachter nicht verifiziert werden konnte. Zur zutreffenden Laufleistung erfolgten im Laufe des Prozesses auch keine weiteren Angaben durch die Klägerseite.

Vor diesem Hintergrund hat das LG die Klage abgewiesen. Das OLG Hamm will die dagegen eingelegte Berufung zurückweisen. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung, im Übrigen bitte im verlinkten Volltext nachlesen:

    1. Übersteigen die Bruttoreparaturkosten zuzüglich Minderwert zwar den Wiederbeschaffungsaufwand, erreichen jedoch nicht den Wiederbeschaffungswert, erhält der Geschädigte im Rahmen einer fiktiven Abrechnung die Reparaturkosten nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass er das Kfz 6 Monate weiter benutzt.
    2. Bei dem ansonsten alleine zu erstattenden Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ist der konkrete Fahrzeugschaden jedoch nicht bestimmbar, wenn es an ausreichenden Angaben zu wertbestimmenden Vorschäden und der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeuges als Grundlagen für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes fehlt.
    3. Dies gilt erst Recht, wenn der Geschädigte als Anspruchsteller in der I. Instanz hierzu sogar unzutreffende Angaben getätigt hat.
    4. Wenn ein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden nicht festgestellt werden kann, sind auch alle Folgeansprüche wie eine Unkostenpauschale, Gutachterkosten oder Rechtsanwaltskosten nicht zu erstatten.