Schon etwas länger schlummert in meinem Blog-Ordner der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2015 – III-3 AR 65/14. Inzwischen ist er ja auch schon Gegenstand der Berichterstattung in anderen Blogs gewesen. Es geht um eine gebührenrechtliche Problematik, nämlich um die Gewährung einer und die Bemessungskriterien für eine Pauschgebühr nach § 51 RVG. Sie ist nach Abschluss eines Staatsschutzverfahrens beantragt worden. In dem hatte die Pflichtverteidiger in der Zeit von Oktober 2012 bis Juli 2013 an der 27-tägigen Hauptverhandlung gegen den seinerzeit nicht inhaftierten Angeklagten teilgenommen. Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss beantragte die Pflichtverteidigerin eine Pauschgebühr, die sie mit 20.000 € für das Vorverfahren, 1.000 € (erhöht für Termine von über fünf Stunden) 1.500 € für jeden Hauptverhandlungstag und 5.000 € für das Revisionsverfahren bemessen. Die Staatskasse hat die Voraussetzungen des § 51 RVG zwar bejaht, hält aber Beträge von 10.000 € für das Vorverfahren, 750 € bzw. (ebenso erhöht für Termine von über fünf Stunden) 1.200 € für jeden Hauptverhandlungstag und 3.000 € für das Revisionsverfahren, insgesamt 35.200 e, für angemessen. Das OLG hat 11.360 € bewilligt.
Der Beschluss ist wegen der Bemessungskriterien des OLG ganz lesenswert. Und er enthält eine Passage, die die Rechtsprechung sicherlich noch einige Zeit beschäftigen wird, nämlich die Ausführungen des OLG zur Grundgebühr. Nämlich:
„bb) Ein mit den Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis nicht angemessen abgegoltenes Schwergewicht der Arbeit der Pflichtverteidigerin lag hier jedoch ohne Zweifel in der erstmaligen Einarbeitung in die Ermittlungsakten, die sich bis zum Beginn der Hauptverhandlung auf ca. 35.500 Seiten (95 Sachakten-Stehordner) beliefen und damit im Vergleich zu einem normalen „Rechtsfall“ i. S. d. Nr. 4100 VV als weit überdurchschnittlich umfangreich erwiesen. Es liegt daher auf der Hand, dass die Antragstellerin für diese Tätigkeit mit dem zumindest überwiegenden Teil ihrer Arbeitskraft allein durch die vorliegende Sache gebunden war, so dass die gesetzlichen Gebühren für diesen Verfahrensabschnitt unzumutbar sind.
Sich bei der Bemessung der damit insofern zu beanspruchenden Pauschgebühr an dem von einem Verteidiger für die erstmalige Einarbeitung in die Verfahrensakten zu leistenden Zeitaufwand zu orientieren (so etwa OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2011 – 1 ARs 84/10 P –, juris), erscheint dem Senat mangels plausibel zu objektivierender Grundlage für die Beurteilung der anwaltlichen Arbeitsorganisation nicht tunlich. Sachgerecht – und der Systematik des Gesetzgebers entsprechend – erscheint dagegen eine Orientierung an dem speziell für diesen Teil der anwaltlichen Mühewaltung geschaffenen Gebührentatbestand der Grundgebühr (Nr. 4100 Abs. 1 VV: „Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall …“) und deren verhältnismäßige Erhöhung. Grundlage für ein solches Vorgehen ist die Annahme des Senats, dass angesichts der Höhe der Grundgebühr vom Pflichtverteidiger das Studium einer Akte von in der Regel nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden kann. Mit Blick auf den vorliegend tatsächlich gegebenen Aktenumfang multipliziert der Senat daher die hier maßgebliche Gebühr nach Nr. 4100 VV von 160 Euro (keine Haftsache und somit kein Zuschlag nach Nr. 4101 VV) mit dem Faktor 71 (Gesamtumfang von 35.500 Seiten : 500), so dass sich der tenorierte Betrag von 11.360 Euro ergibt. Die Verfahrensgebühr nach Nrn. 4104 f. VV hat bei diesem Vorgehen außer Betracht zu bleiben, da dieser Gebühr nur Tätigkeiten unterfallen, die über die erste Einarbeitung hinausgehen und nicht mehr deren Bestandteil sind (vgl. Burhoff, RVG, 4. Aufl., Nr. 4100 VV Rn. 34). Auch stellt der Senat ausdrücklich klar, dass die Überschreitung des genannten Schwellenwertes von 500 Blatt Aktenumfang Bedeutung nur für die Bemessung der Pauschgebühr hat. Ihr „Ob“ hängt in diesen Fällen allein von der Frage der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühr im oben beschriebenen Sinne ab.“
Das OLG ist (in diesem Fall) konsequent und rechnet eben 35.000 Seiten : 500 Blatt = 71 x 160 € = 11.360 €. Man darf aber gespannt sein, ob alle OLG das in Zukunft mitmachen – das OLG Celle hat schon in der Vergangenheit einen etwas anderen Ansatz gewählt, worauf das OLG Düsseldorf ja auch hinweist. Und: Man darf gespannt sein, wie die OLG verfahren, wenn es sich um Verfahren handelt, in denen der Aktenberg nicht so exorbitant groß ist.
Allerdings: Die Argumentation gibt auch dem Wahlanwalt Munition, wenn es um die Bemessung der Grundgebühr für ihn geht. Denn legt man sie zugrunde, dann kann auch der Wahlanwalt in Fälle, in denen er 500 Seiten oder mehr gelesen hat, argumentieren können, dass dafür dann die „normale“ Grundgebühr, etwas in Höhe der Mittelgebühr nicht ausreicht und mehr festzusetzen ist, wenn nicht die Höchstgebühr, aber zumindest doch mehr als die Mittelgebühr.
Rechtspfleger und Bezirksrevisoren wird daher die Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht freuen. Sie mögen m.E. keine Entscheidungen, die feste Vorgaben enthält, so wie hier die 500 Blatt. Und übrigens: Die Diskussion ist inzwischen auch bereits eröffnet. Die Entscheidung war Gegenstand eines Postings in meinem Gebührenforum. Und daher weiß ich, dass bereits mit der Entscheidung in Kosten-/Vergütungsfestsetzungsverfahren argumentiert wird. Ich bin gespannt?