Ist zwar Feiertag heute, aber eben „Tag der Arbeit“, also kann dann doch ein wenig getan werden 🙂 . Deshalb:
Das Verkehrsgeschehen, das dem OLG Celle, Beschl. v. 08.04.2015 – 321 SsRs 51/15 – zugrunde gelegen hat, ist so oder ähnlich in der Praxis sicherlich nicht selten. Der Betroffene befuhr mit seinem PKW eine BAB, und zwar die BAB 7, und befuhr sodann die in Richtung Berlin führende Tangente der BAB 2. Wegen einer Baustelle waren die Fahrbahnen auf eine Fahrbahn eingezogen. Neben der Fahrbahn befand sich ein durch Warnbaken abgesperrter Seitenstreifen. Auf der Tangente und der BAB 2 bildete sich Stau. Der Betroffene verließ sodann den Fahrstreifen und wechselte durch die Warnbaken hindurch auf den abgesperrten Seitenstreifen. Diesen befuhr er ca. 200 Meter und scherte wieder zwischen den Warnbaken auf den Beschleunigungsstreifen der BA2 ein, wobei er mehrere auf der Fahrbahn wegen der Staus stehende Fahrzeuge überholte. Das AG hat ihn wegen vorsätzlichen Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 200,00 € verurteilt.
Das OLG Celle sieht das anders:
„Der Betroffene hat nicht verboten überholt. Überholen ist der tatsächliche, absichtslose – d. h. nicht notwendig vorsätzliche – Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil (Fahrbahn). Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 S. 2 StVO). Wer sie benutzt, um rechts an anderen vorbeizufahren, überholt deshalb nicht im Sinne des § 5 StVO (s. nur König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 5 StVO Rdn. 16, 19a; § 18 StVO Rdn. 14b jew. m. w. N.).
Der Betroffene hat sich allerdings einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit durch Benutzen des Seitenstreifens zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO, Ziff. 88 BKatV schuldig gemacht. Dies gilt bereits für den Normalfall und nicht erst für den Fall, dass der Seitenstreifen durch Warnbaken abgesperrt ist. Auf die Frage, ob die Absperrung durch solche Baken eine Entwidmung bedeutet, wie der Beschwerdeführer meint, kommt es hier deshalb nicht an.“
Gebracht hat es aber noch keine endgültige Entscheidung, denn:
„Der Rechtsfolgenausspruch unterlag jedoch der Aufhebung und Zurückverweisung. Das Amtsgericht ist bei der Beurteilung der Rechtsfolgen davon ausgegangen, dass der Betroffene einschlägig vorbelastet ist. Nach der Korrektur des Schuldspruchs ist dies jedoch nicht der Fall. Der Senat sah sich indessen auch nicht in der Lage, den Regelsatz gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO Nr. 88 BKatV i.H.v. 75 € zu verhängen, da die Voreintragung des Betroffenen wegen falschen Überholens im Unrechtsgehalt vergleichbar ist und eine angemessene Erhöhung des Regelsatzes für das zu verhängende Bußgeld naheliegt. Dieses zu bestimmen ist nun noch Aufgabe des Bußgeldrichters.“
Ich tippe mal auf……. 🙂 .