Ich stoße gerade auf eine dpa-Meldung vom 18.06.2010 zu einer Entscheidung der AG Lemgo v. 14.06.2010 – 17 C 28/10. In der Meldung heißt es:
„Tierschützer dürfen zugelaufene Kater nicht voreilig kastrieren. Das Amtsgericht Lemgo hat einen Tierschutzverein gerügt, der den entlaufenen Siamkater «Mimo» einer Frau aus Bad Salzuflen schon drei Tage nach der Aufnahme ins Tierheim kastriert hatte. Der Tierschutzverein habe fahrlässig gehandelt, meinte das Gericht. Der Verein muss der empörten Katzeneigentümerin jetzt die Kosten für die tierärztliche Nachbehandelung ersetzen. Die zusätzlich geforderte Entschädigung in Höhe von 1800 Euro lehnte das Gericht aber ab.
«Mimo» war seiner Eigentümerin am 21. März 2009 entlaufen, als diese ihn in Bad Salzulfen mit Halsband und Leine spazieren führte. Am nächsten Tag wurde der Kater ins Tierheim gebracht und dort am 25. März 2010 kastriert. Die Eigentümerin verlangte Schadensersatz. «Mimo» sei reinrassig und habe als Zuchtkater einen Wert von 1200 Euro gehabt. Zudem habe es Interessenten für drei Katzenjunge im Wert von jeweils 200 Euro gegeben.“
Nett :-). Und wie ist es mit Sachbeschädigung? 🙂 🙂