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„Gassenschank“ erlaubt, oder: Keine trockenen Tankstellen

entnommen wikimedia.org Urheber joho345

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So, einen Beitrag habe ich noch – vielleicht für alle die ganz interessant, die noch nicht für die nächtliche Party eingekauft haben bzw. den Alkohol (immer) erst nachts einkaufen wollen/müssen. Das kann dann ggf. Probleme an der „Tanke“ geben, wenn für die nämlich ein nächtliches Verkaufsverbot besteht. Ein solches hatte die Stadt Bruchsal in Baden-Württemberg für eine Tankstelle erlassen, die mit einer Verkaufsstelle betrieben wurde. Für die war allerdings früher eine Gaststättenerlaubnis ohne Betriebszeitbeschränkung erteilt worden. In der „Tanke“ wurden daher auch nach 22.00 Uhr verschiedene alkoholische Getränke (Bier, Wein, Cognac etc.) verkauft. Die Stadt Bruchsal hatte darin einen Verstoß gegen das am 01.03.2010 in Kraft getretene nächtliche Alkoholverkaufsverbot in § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg gesehen und den Verkauf von alkoholischen Getränken in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr verboten

Das hat das VG Karlsruhe im VG Karlsruhe, Urt. v. 26.03.2014 – 4 K 684/12 – anders gesehen und das nächtliche Verkaufsverbot aufgehoben (vgl. hier die PM). Ausschlaggebend war für das VG, dass die Tankstelle eine Gaststättenerlaubnis mit unbegrenzter Betriebszeit hatte. Und – aus der PM:

„Es handle sich im vorliegenden Fall um einen gemischten Betrieb, bei dem die Schankwirtschaft neben dem in demselben Raum betriebenen Einzelhandel ihre rechtliche Eigenständigkeit behalte mit der Folge, dass der sogenannte Gassenschank weiterhin erlaubt bleibe. Voraussetzung hierfür sei nicht, dass der Verkaufsbereich des Tankstellenshops vom Gaststättenbereich räumlich abgegrenzt sei. Eine räumliche Abgrenzung sei mit Blick auf die Gefahren, denen der Gesetzgeber mit dem Alkoholverkaufsverbot entgegentreten wolle, unerheblich. Die Regelungen über den Gassenschank könnten auch nicht im Wege einer einschränkenden Auslegung nur auf sogenannte typische Gaststätten angewendet werden, in denen der Umsatz mit den anwesenden Gästen im Vordergrund stehe, der Verkauf in Form des Gassenschanks aber nur untergeordnete Bedeutung habe. Es bestehe nämlich keine Gesetzeslücke. Vielmehr habe der Gesetzgeber die Problematik des sogenannten Gassenschanks durchaus gesehen und habe Gaststätten einschließlich Gassenschank bewusst aus dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot ausgenommen. Dem Gesetzgeber habe auch bewusst sein müssen, dass von den ca. 1850 Tankstellen im Land eine nicht unerhebliche Anzahl über eine Gaststättenerlaubnis verfüge. Das Verwaltungsgericht würde daher seine Kompetenzen überschreiten, wenn es „frei schöpferisch“ Tankstellen mit dazugehöriger Gaststättenerlaubnis vom Gassenschank ausnehmen würde. Es sei vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, die Belange des Gastgewerbes (einschließlich der Belange der Inhaber von Tankstellen mit dazugehöriger Gaststättenerlaubnis) mit den ordnungsrechtlichen Belangen abzuwägen, die für ein nächtliches Alkoholverbot sprächen.“

Schöner Begriff: „Gassenschank“ kannte ich bisher nicht….