Seit einigen Tagen berichten die Tageszeitungen über eine dpa-Meldung, in der es heißt:
„Im Supermarkt erst bezahlen, dann probieren
Berlin (dpa/tmn) – Im Kaufhaus oder Discounter probieren Kunden besser keine Waren, bevor sie an der Kasse bezahlt haben. Einfach eine Flasche zu öffnen und sie im Laden zu trinken, sei erst einmal Diebstahl, sagte Rechtsanwalt Thomas Noack.
Denn die Ware wechselt erst an der Kasse den Besitzer. Das gilt auch dann, wenn der Kunde hinterher behauptet, dass er den Artikel sowieso noch bezahlen wollte. In diesem Fall wird es Noack zufolge zwar schwierig, eine subjektive Diebstahlabsicht zu unterstellen. «Es ist aber auf jeden Fall ärgerlich, wenn erst die Polizei kommt und eine Anzeige aufnimmt.» Denn ein Kunde könne sich nicht darauf verlassen, dass der Ladendetektiv oder Supermarktbesitzer einfach ein Auge zudrückt – auch wenn der Artikel überhaupt nicht teuer war. «Die eine Minute bis zur Kasse sollte sich deshalb jeder nehmen.»
Na, ist das denn so richtig? Bin mir nicht so ganz sicher. Wie ist es denn mit der rechtswidrigen Zueignungsabsicht, wenn ich an der Kasse bezahlen will. Und: Ggf. mutmaßliche Einwilligung des Ladenbesitzers. Und: Sind auch wohl zwei unterschiedliche Fallgestaltungen: Das Probieren von Waren (z.B. Obst) und das Öffnen und Austrinken einer Flasche, die man dann beszahlen will.
Das wäre doch mal was für die mitlesenden Studenten. Die müssten solche wichtigen Fragen doch aus der lockeren Hand lösen können.