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Durchschnittliches straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren, oder: Mittelgebühr angemessen

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Die zweite Gebührenentscheidung stammt aus dem Süden, und zwar handelt es sich um den AG  Biberach, Beschl. v. 03.04.2019 – 10 OWI 25 Js 7783/18, den mir der Kollege Kabus aus Bad Saulgau geschickt hat. Thematik: Noch einmal die Bemessung der Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Das AG setzt in Höhe der Mittelgebühren fest:

„Bei den Ziffern Nr. 5100, 5103, 5109 und 5115 VV-RVG handelt es sich um Rahmengebühren. Nach § 14 RVG ist es grundsätzlich Sache des Rechtsanwalts selbst, die im Einzelfall anzuset-zende Gebühr aus dem vorgegebenen Gebührenrahmen zu bestimmen. Der Rechtsanwalt hat hierbei im Einzelfall nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung aller Umstände, insbe-sondere der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, des Umfangs der anwaltlichen Tä-tigkeit, des Schwierigkeitsgrades der anwaltlichen Tätigkeit, sowie der Vermögens- und Einkom-mensverhältnisse des Auftraggebers zu verfahren. Der Gebührenrahmen der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV-RVG beträgt 30,00 bis 170,00 €. Die Mittelgebühr beträgt damit 100,00 €. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV-RVG beträgt 30,00 € bis 290,00 €. Die Mittelgebühr beträgt damit 160,00 €. Der Gebührenrahmen der Gebühr Nr. 5109 beträgt 30,00 € bis 290,00 €. Die Mittelgebühr beträgt 160,00 €. Der Gebührenrahmen für die Gebühr Nr. 5115 VV-RVG ist in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr anzusetzen. Somit der Gebührenrahmen der Nr. 5103 VV-RVG, der von 30,00 € bis 290,00 € geht. Die Mittelgebühr beträgt 160,00 €. Der Verteidiger hat jeweils Mittelgebühren in Ansatz gebracht. Daran ist nach Auffassung des Gerichts nichts auszusetzen. Die Tätigkeit des Anwalts im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren war durchschnittlich, nicht unterdurchschnittlich. Die aus der Bußgeldakte hervorgehende anwaltliche Tätigkeit entspricht einer durchschnittlichen Tätigkeit im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Es handelt sich um eine durchschnittlich schwierige Rechtsmaterie. Da ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen werden sollte, war die Angelegenheit für den Betroffenen zumindest nicht von untergeordneter Bedeutung. Auch die Tätigkeit des Verteidigers im gerichtlichen Verfahren ist als durchschnittlich einzuschätzen. Der Verteidiger hat dem Gericht telefonisch mitgeteilt, dass der vorliegende Fall mit dem Fall vergleichbar sei, bei dem es aufgrund von Bedienungsfehlern des Messgerätes zu einem Freispruch gekommen war. Aufgrund dessen wurde seitens des Gerichts eine Verfahrenseinstellung vorgeschlagen. Diese Möglichkeit musste der Verteidiger mit dem Mandanten besprechen. Weiter hat der Verteidiger einen Schriftsatz mit der Erklärung an das Gericht übersandt, dass der vorgeschlagenen Vorgehensweise zugestimmt wird. Der Verteidiger hat sich demnach mit dem vorliegenden Fall eingehend beschäftigt und auch die notwendigen Parallelen zu dem Fall mit dem erfolgten Freispruch gezogen. Angesichts dessen und des vom Verteidiger erfolgten Aufwandes hält das Gericht die angesetzte Mittelgebühr auch für das gerichtliche Verfahren für angemessen. Insoweit steht dem Verteidiger bei der Bemessung der konkreten Rahmengebühr zudem ein durch das Gericht nicht überprüfbarer Ermessenspielraum zu (BGH, NJW 2012, 2813).“

Im Bußgeldverfahren immer die Mittelgebühr, oder: Burhoff sagt das auch

Die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle, ist dann erfreulicher als der vorhin vorgestellte OLG Hamburg, Beschl. v. 20.03.2018 – 5 S AR 7/18. 

Es geht auch nicht um Pauschgebühr, sondern „nur“ um die Höhe der Wahlanwaltsgebühren in einem Bußgeldverfahren. Das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen  – ist von der Verwaltungsbehörde eingestellt worden. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt. Der Verteidiger hat dann in seinem Festsetzungsantrag die bei ihm entstandenen Wahlanwaltsgebühren geltend gemacht. Dabei hat er jeweils die Mittelgebühr angesetzt. Der Bezirksrevisorin war das teilweise zu viel/zu hoch. Die Gebühren sind dann niedriger festgesetzt worden. Das AG gibt dem Verteidiger im AG Plauen, Beschl. v. 22.03.2018 – 7 OWi 440 Js 18243/16 – Recht:

„Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens – und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigen Ermessen.

Bei den infrage stehenden Gebühren macht der Antragsteller stets die Mittelgebühr geltend.

Die Bezirksrevisorin führt unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Landgerichts Zwickau vom 07.10.2008 (Az. 2 Qs 308/08) und vom 13.10.2008 (k. 2 Qs 321/07) aus, dass sich in einfach gelagerten Fällen der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens bewegt.

Abweichungen davon sind im Einzelfall denkbar, werden im vorliegenden Fall jedoch nicht gesehen.

Der Antragsteller hingegen bezieht sich auf eine Entscheidung des LG Chemnitz vom 09.06.2016 (Az. 2 Qs 76/16). Der dort verhandelte Fall (80,00 EUR Geldbuße, 1 Punkt im Verkehrszentralregister) ist mit dem hier vorliegenden Fall vergleichbar. Das Landgericht Chemnitz sieht grundsätzlich in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Rahmenmittelgebühr als Ausgangspunkt for die Bemessung der Gebühr.

Von diesem Standpunkt ausgehend wird sodann geprüft gebührenerhöhende oder – vermindernde Tatsachen ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen bzw. erforderlich machen.

Das LG hat in seiner Entscheidung einen durchschnittlichen Fall angenommen und im Ergebnis die Mittelgebühr für erstattungsfähig befunden.

Das Gericht schließt sich der Ansicht des Antragstellers an. Diese deckt sich mit der Ansicht, welche größtenteils die Literatur zu diesem Streitpunkt vertritt (m.w.N. Gerold/Schmidt RVG, 22. Auflage 2015, Rn. 20,21 zu Einl. 5 VV; Burhoff RVG, 2. Aufl., 2007, Rn. 39 -41 zu Vorb. 5). Demgemäß sind straßenverkehrsrechtliche Bußgeldsachen gerade nicht pauschal von geringer/unterdurchschnittlicher Bedeutung, sondern können aufgrund der umfangreichen und zum Teil schwierigen, obergerichtlichen Rechtsprechung durchaus als kompliziert angesehen werden (aaO).

Im Ergebnis hält das Gericht im vorliegenden Verfahren die Mittelgebühr der o.g. Gebührentatbeständen der VV-Nr. 5100, 5103, 5109 RVG für angemessen und damit für erstattungsfähig.“

Sehr schön und richtig 🙂 . Und die Begründung: Burhoff sagt das auch, lese ich natürlich besonders gern.

Das einig Unschöne an der Entscheidung: Das AG zitiert unseren RVG-Kommentar in der 2. Aufl., Den gibt es aber inzwischen schon in der 5. Aufl., die man hier bestellen kann (Werbemodus an/aus 🙂 ).

Na bitte, geht doch: Grundsätzlich immer Mittelgebühr, oder: Nix Pauschale

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Nach dem eher traurigen OLG Köln, Beschl. v. 03.05.2016 – 2 Ws 138/16 – zur Abrechnung des Zeugenbeistands (vgl. dazu Auch du mein Sohn Brutus, oder: Was andere falsch machen, machen wir auch falsch) zur Stimmungsaufhellung kurz vor dem Wochenende zwei schöne Entscheidungen des LG Chemnitz zur Abrechnung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Auf die eine hatte mich der Kollege Schillo aus Dreden hingewiesen und ich habe sie mir dann vom LG Chemnitz besorgt, die andere hatte der Kollege Suska aus Dresden erstritten und mir übersandt. Fazit: Im Bezirk des LG Chemnitz geht man jetzt auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren immer von der Mittelgebühr aus und schaut dann, ob ggf. Reduzierungen oder Erhöhungen erforderlich sind, so der LG Chemnitz, Beschl. v. 23.02.2016 – 2 Ws 159/15:

„Der Rechtsanwalt bestimmt hierbei im Einzelfall die Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Zu beachten ist, dass die Rahmenmittelgebühr den durchschnittlichen Fall erfasst; so sieht es die Gesetzeslage vor. Ausgangspunkt der Bemessung der Gebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist daher auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr, wenn diese nicht im Einzelfall unbillig hoch ist. Anhand der Gesamtumstände und Besonderheiten des konkreten Einzelfalles ist in jedem Fall in einer Gesamtwürdigung die Gebühr innerhalb des Rahmens auf ihre Angemessenheit zu prüfen (vgl. LG Saarbrücken, 2 Qs 30/14, zitiert nach juris). Es ist daher ohne pauschale Reduzierungen und Festsetzungen mit der Hälfte der Mittelgebühr jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die Kammer hat auch in ihren früheren Entscheidungen immer eine Einzelfallprüfung für jede einzelne Gebühr vorgenommen, wird jedoch aufgrund eines bei der Rechtsanwaltskammer Sachsen gemäß § 14 Abs. 2 RVG eingeholten Gutachtens der Rechtsanwaltskammer Sachsen zukünftig regelmäßig die Mittelgebühr zugrundelegen, sofern nicht Abweichungsgründe vorliegen:

Die in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG vorgesehenen Gebührenrahmen stellen den Rahmen für die Vergütung der Bearbeitung sämtlicher Bußgeldsachen dar. Dies sind neben Verkehrsordnungswidrigkeiten auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- und Steuerrechts etc., die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens bis 5.000 Euro geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind (vgl. LG Hannover, RVGreport 2008, 182). Verkehrsordnungswidrigkeiten können im Einzelfall einen gleich hohen, einen höheren oder auch einen geringeren Aufwand als andere Ordnungswidrigkeiten verursachen. Soweit sie einfache Sach- und Rechtsfragen, relativ niedrige Geldbußen, selbst mit einem Fahrverbot und wenigen Punkten im Verkehrszentralregister, aufweisen, können (aber nicht – pauschal – müssen) sie in einer Einzelfallprüfung als unterdurchschnittlich anzusehen sein, wenn die Gesamtwürdigung mit weiteren Besonderheiten des Einzelfalles dies zuläßt.“

Also eine klare Absage an die pauschalen Reduzierungen, die von anderen LG teilweise gemacht werden. Und das LG hat Recht mit seiner Auffassung. Also, es geht doch…

Bei dem anderen – genau so schönen – Beschluss handelt es sich um den LG Chemnitz, Beschl. v. 09.06.2016 – 2 Qs 76/16.

Danke für den Hinweis und den Beschluss 🙂 .

So macht Gebührenrecht Spaß: Munition im Kampf um die Mittelgebühr

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Zum Wochenabschluss eine schöne gebührenrechtliche Entscheidung des LG Saarbrücken; das freut, wann man mal auch über solche Entscheidungen berichten kann. Den LG Saarbrücken, Beschl. v. 07. 11.2012 -2 Qs 40/12 – sollte man sich als Verteidiger in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren für den Kampf um die Mittelgebühr merken und mit ihm argumentieren. Die Leitsätze sprechen für sich:

1. Auch in straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren dient der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt und hiervon ausgehend die Würdigung der in jedem Einzelfall gegebenen Umstände für die Bestimmung der anwaltlichen Gebühren nach § 14 RVG. Eine „generelle“ Einstufung der anwaltlichen Gebühren unterhalb der Mittelgebühr in diesen Verfahren wegen der regelmäßig geringfügigeren Geldbußen, der mäßigen Bedeutung für den Betroffenen, dem allgemein geringeren Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist rechtlich bedenklich.

2. Die individuelle fahrerlaubnisrechtliche Situation des Betroffenen kann eine gesteigerte „Bedeutung der Angelegenheit“ im Sinne des § 14 RVG begründen, wenn wie hier nicht nur lediglich die Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister drohte, sondern sich der Betroffene mit dieser Eintragung im Hinblick auf die bestehenden Voreintragungen von 14 Punkten im Verkehrszentralregister der zwingenden Fahrerlaubnisentziehung aus § 4 Abs. 3 Ziffer 3 StVG weiter angenähert hätte.

Zum Leitsatz 1 kann ich nur sagen: Habe ich ja immer schon gesagt :-): (vgl. in Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2012, Vorbem. 5 VV Rn. 39 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Auch Leitsatz 2 passt.

Einen kleinen Wermutstropfen hat die Entscheidung des LG allerdings. Das LG ist nämlich (noch) davon ausgegangen, dass die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG im Bußgeldverfahren nur einmal anfällt, weil das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren dieselbe Angelegenheit sind. Diese (umstrittene) Ansicht kann man m.E., nachdem der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorliegt (vgl. BR-Drucks. 517/12 und dazu hier) nicht aufrechterhalten. Sieht dieser doch in dem neuen § 17 Nr. 11 RVG ausdrücklich die andere (zutreffende) Regelung vor, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt und somit in jeder die Auslagenpauschale anfallen kann (vgl. Anm zu Nr. 7002 VV RVG). Aber es wäre zu schön gewesen, wenn das LG das auch noch bedacht und seine Auffassung schon vorab geändert hätte. Aber damit kann man leben.