Schlagwortarchiv: Strafzumessung

Strafe II: Vergewaltigung und Doppelverwertung, oder: Gesamtstrafe/Härteausgleich/Bewährungswiderruf

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Im zweiten Posting habe ich dann eine (kleine) Zusammenstellung von Entscheidungen, die sich in der letzten Zeit angesammelt haben. Es handelt sich um:

Wird bei der Strafzumessung „auch die gemeinschaftliche Begehungsweise strafschärfend“ berücksichtigt, wird dem dem Angeklagten zur Last gelegt, die Taten mittäterschaftlich begangen zu haben, womit bei einem Bandendiebstahl somit gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen wird. 

Die Erwägungen, dass der seit 2016 im Bundesgebiet lebende Angeklagte durch die Vergewaltigung seiner Ehefrau, bei der er ihr unter Einsatz eines Messers eine erhebliche Gesichtsverletzung beibrachte und sie dadurch entstellte, seine Macht über sie demonstrieren wollte und er sich als „Familienoberhaupt“ in Frage gestellt sah, lassen besorgen, dass das von der deutschen Rechtsordnung jedermann garantierte Recht auf ein selbstbestimmtes Leben verkannt wurde. 

2. Die strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte „wie ein Hund vor die Tür gesetzt“ worden sei, erweist sich insbesondere als unvereinbar mit deren Zweckbestimmung, eine möglichst umfassende staatliche Prävention für besonders vulnerable Opfer häuslicher Gewalt zu gewährleisten. Selbst wenn derartige Gefühle gehegt worden sein sollten, wäre deren strafmildernde Berücksichtigung von der Rechtsordnung nicht gedeckt.

1. Die Nichteinbeziehung einer Geldstrafe entgegen § 55 StGB kann für den Angeklagten einen die Revision begründenden Nachteil darstellen, wenn die Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

2. Bei der Frage, ob ein Härteausgleich zu gewähren ist, ist § 43 S. 2 StGB n.F. zu berücksichtigen.

Ein möglicher Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen. Die Annahme eines übermäßigen Gesamtvollstreckungsübels liegt bei Intensiv- oder Serientätern und bei hoher Rückfallgeschwindigkeit nicht nahe.

Der Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht es zwar nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist zum Urteilszeitpunkt bereits abgelaufen war und eine neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist. Doch sind bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich daraus ergeben, dass der Angeklagte nach Ablauf der Bewährungszeit durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre.

Strafe I: Strafe beim sexuellen Missbrauch von Kindern, oder: Vertypter Milderungsgrund „Aufklärungshilfe“

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Heute gibt es dann mal wieder Entscheidungen zur Strafzumessung.

Den Reigen eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 13.01.2026 – 1 StR 418/25.  Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte hinsichtlich der Strafzumessung, also der Rechtsfolgen Erfolg:

„2. Hingegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.

a) Das Landgericht hat sich weder bei der Wahl des Strafrahmens noch bei der Strafzumessung mit den Aufklärungsbemühungen des Angeklagten auseinandergesetzt, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass bestand.

aa) Das Revisionsgericht kann in die Strafzumessung einschließlich der Strafrahmenwahl nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt. Bei der Darstellung seiner Strafzumessungserwägungen ist das Tatgericht lediglich gehalten, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen ( § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ). Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Gesichtspunkt nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, das Tatgericht habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2019 – 3 StR 31/19 Rn. 15; vom 5. Mai 2022 – 3 StR 412/21 Rn. 26). Ein Rechtsfehler liegt dagegen vor, wenn aus den Urteilsgründen erkennbar hervorgeht, dass es einen maßgeblichen, die Tat prägenden Umstand nicht bedacht hat. Dabei ist es im Wesentlichen der Beurteilung des Tatgerichts überlassen, welche Bewertungsrichtung es einzelnen Umständen gibt und inwieweit es ihnen bestimmendes Gewicht beimisst (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 3 StR 415/24 Rn. 5).

bb) Hieran gemessen begegnet die Strafzumessung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

(1) Nach den Feststellungen des Landgerichts benannte der Angeklagte bei der Durchsuchung am 8. Dezember 2023 nach erfolgter Belehrung als Beschuldigter den Fotographen, der die die Ermittlungen auslösenden Lichtbilder von der Tochter des Angeklagten angefertigt hatte. Bei der noch am selben Tag durchgeführten Durchsuchung von dessen Wohnräumen wurde unter anderem ein hinter einer Sockelleiste verstecktes Mobiltelefon aufgefunden (UA S. 36). Das gegen den Fotographen eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Darüber hinaus teilte der Angeklagte – ebenfalls schon am 8. Dezember 2023 – die PIN zu seinem Mobiltelefon mit. Dessen Auswertung offenbarte – wenn auch erst nach Deaktivierung des Passwortschutzes für ein verstecktes Album durch die Ermittler – unter anderem die den verfahrensgegenständlichen Taten zugrunde liegenden und teilweise an den anderweitig verfolgten H. weitergeleiteten Bilder und Videos sowie den Chat zwischen diesem und dem Angeklagten. Gegen H. wurde ein gesondertes Ermittlungsverfahren eingeleitet; zur Zeit seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung stand ihm in dem sich gegen ihn richtenden Strafverfahren die Hauptverhandlung bevor (UA S. 38, 43).

(2) Angesichts dieser Feststellungen hätte sich das Landgericht sowohl bei der Wahl des Strafrahmens als auch bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausdrücklich damit auseinandersetzen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang den Angaben des Angeklagten strafmildernde Wirkung beigemessen werden kann. Auch mit Blick auf den vertypten Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB war eine Erörterung der Aufklärungsbemühungen des Angeklagten jedenfalls veranlasst.“

Strafe II: 3 x Neues vom BGH zur Strafzumessung, oder: Verfahrensdauer, BtM-Delikt, sexueller Missbrauch

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Und hier dann weitere Entscheidungen des BGH zur Strafzumessung. Es gibt/gab natürlich nocht mehr, aber dabei hat es sich um Einzelfälle gehandelt, bei denen z.B. die Feststellungen nichts ausreichten.

Ich stelle hier daher nur vor:

Kommt es bei einem Strafverfahren zu einem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Bedeutung sein. Zum einen kann der betreffende Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen. Unabhängig hiervon kann zum zweiten einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hinaus gehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken Jeder dieser Aspekte stellt für sich einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar, den das Tatgericht nach den Umständen des Einzelfalles bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und dies auch in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen hat.

Bei der Verurteilung wegen Handeltreibesn ist zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel ggf. nicht in den Verkehr gelangt sind. Bei diesem Umstand handelt es sich – jedenfalls soweit Drogen, wie hier, zum Handeltreiben bestimmt sind – wegen des damit verbundenen Wegfalls der von den Suchtstoffen üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist.

1. Es versteht sich nicht von selbst, dass und weshalb sich eine große zeitliche Nähe der Taten strafschärfend auswirken sollte.

2. Die Erwähnung der sexuellen Unerfahrenheit der Geschädigten lässt besorgen, dass die Strafkammer verkannt haben könnte, dass die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes gerade der Strafzweck der Kindesmissbrauchstatbestände ist, der deshalb nicht strafschärfend eingestellt werden darf.

Strafe I: Wenn das Verfahren viel zu lange dauert, oder: Kompensation wegen Verfahrensverzögerung

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Heute räume ich dann in meinem Blogordner hinsichtlich Entscheidungen zur Strafzumessung auf. Auch dann hat sich einiges angesammelt.

Ich beginne mit dem Beschluss vom 07.01.2026 – 3 StR 568/25 – zur Berücksichtigung einer (erheblichen) Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten Raub verurteilt und festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Dagegen die Revision der Angeklagten, die einen Teilerfolg hatte:

„3. Zum anderen ist neu über eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu befinden.

a) Hierzu hat das Landgericht näher dargelegt, dass die Sache bis zur Verkündung seines Urteils für eine Dauer von elf Monaten nicht gefördert worden ist. Vor diesem Hintergrund hat es die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als angemessene Kompensation für die zu keinem Zeitpunkt inhaftierte Angeklagte erachtet. Dies ist für sich genommen rechtsfehlerfrei.

Im Nachgang zum Urteilserlass ist es allerdings zu weiteren Verzögerungen gekommen. So ist das landgerichtliche Urteil vom 19. Januar 2023 der Angeklagten am 6. Juli 2024 zugestellt worden. Die Akte ist nach Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 16. August 2024 dort außer Kontrolle geraten und erst am 24. November 2025 zum Generalbundesanwalt gelangt. Dieser hat unter dem 28. November 2025 beantragt, den Ausspruch über die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung analog § 354 Abs. 1a StPO (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 6. März 2008 – 3 StR 376/07, NStZ-RR 2008, 208 f.) dahin zu ergänzen, dass 30 Tagessätze der Geldstrafe als vollstreckt gelten, und die Revision der Angeklagten im Übrigen zu verwerfen. Dem liegt die Annahme einer staatlich zu vertretenden Verzögerung des Verfahrens von weiteren 27 Monaten nach Erlass des landgerichtlichen Urteils zugrunde.

b) Diesem Antrag folgt der Senat nicht. Denn für die revisionsrechtliche Beanstandung einer tatgerichtlichen Entscheidung über die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Wege der Vollstreckungslösung ist grundsätzlich eine Verfahrensrüge zu erheben. Ausnahmsweise greift in diesem Bereich die Sachrüge ein, wenn entweder die Voraussetzungen einer solchen Verzögerung den Urteilsgründen zu entnehmen sind oder sich anhand der Urteilsgründe ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das Tatgericht zur Prüfung einer Kompensation drängen mussten, so dass ein Erörterungsmangel zu besorgen ist (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 – 5 StR 376/03, BGHSt 49, 342; Urteil vom 23. Oktober 2013 – 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – 3 StR 99/19, StV 2020, 838). In Konstellationen, in denen – wie hier – staatlich veranlasste Verzögerungen nach Urteilserlass vorliegen, ist zu differenzieren: Treten diese vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ein, sind sie nur auf eine den Anforderungen an eine Verfahrensrüge genügende Beanstandung hin beachtlich. Die Sachrüge reicht insoweit nicht aus. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetretene Verzögerungen kann der Angeklagte dagegen naturgemäß nicht geltend machen. Sie hat das Revisionsgericht von Amts wegen auf die Sachrüge hin zu prüfen und entsprechende Verfahrensabläufe erforderlichenfalls zu ermitteln (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2007 – 2 StR 493/06, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 32 Rn. 7 ff.; vom 27. Februar 2014 – 4 StR 575/13, juris Rn. 1; vom 17. Januar 2024 – 2 StR 100/23, NStZ 2024, 631 Rn. 15; vom 15. Mai 2024 – 3 StR 450/23, NJW 2024, 2340 Rn. 12; offengelassen in BGH, Beschluss vom 26. Juli 2023 – 3 StR 506/22, juris Rn. 6; s. auch MüKoStGB/Maier, 5. Aufl., § 46 Rn. 537, 539).

Hier hat die Verteidigung eine Verzögerung des Verfahrens nach Januar 2023 nicht gerügt; die Revisionsbegründungsschrift verhält sich nicht zu den Abläufen bis zur rechtswirksamen Zustellung des Urteils an die Angeklagte. Vor diesem Hintergrund bedarf entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts keiner Klärung, ob die Sache zwischen Urteilserlass und Ablauf der Revisionsbegründungsfrist unzureichend gefördert worden ist. Eine etwaige unnötige Verfahrensverlängerung in diesem Stadium hat vielmehr jetzt und im Folgenden für die Frage des Umfangs der staatlich zu verantwortenden Verzögerung außer Betracht zu bleiben.

Das gilt auch für das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht. Es wird diesen Zeitraum lediglich im Rahmen der Gesamtwürdigung beachten dürfen, innerhalb derer neben dem Umfang der vom Staat verursachten Verfahrensverlängerung unter anderem die Gesamtverfahrensdauer und hierdurch bei der Angeklagten gegebenenfalls bewirkte besondere Belastungen in den Blick zu nehmen sind (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 25. September 2012 – 2 BvR 2819/11, juris Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 – 1 StR 531/12, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 43; vom 29. Oktober 2025 – 3 StR 487/24, juris Rn. 8; EGMR, Urteil vom 2. Oktober 2003 – 41444/98, wistra 2004, 177 Rn. 32).

Was die Phase nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist anbelangt, ist zu bedenken, dass eine Verzögerung durch eine besonders beschleunigte Bearbeitung der Sache zu anderer Zeit ganz oder zum Teil ausgeglichen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – 1 StR 238/08, wistra 2009, 147, 148 mwN; Beschluss vom 23. August 2011 – 1 StR 153/11, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 42). Maßstab für die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ist der Zeitraum, der für die sachgerechte Erledigung bei ordnungsgemäßer Bearbeitung im normalen Verfahrensbetrieb notwendig ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – 1 StR 238/08, wistra 2009, 147, 148). Vorliegend ist das Ausmaß der Verzögerung deutlich gemildert worden durch die ausgesprochen zügige Bearbeitung der Revisionssache beim Generalbundesanwalt und Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2023 – 5 StR 349/23, juris Rn. 11; vom 13. August 2024 – 5 StR 388/24, juris Rn. 4). Die Gesamtdauer vom Ende der Revisionsbegründungsfrist am 6. August 2024 bis zur Entscheidung des Senats hat 17 Monate betragen. Die üblichen Abläufe und eine angemessene Bearbeitungszeit zugrunde gelegt, ergibt sich danach allenfalls eine staatlich zu verantwortende Verzögerung des Revisionsverfahrens von sechs Monaten. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird somit entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von insgesamt 38 (elf plus 27 Monate), sondern maximal 17 Monaten (elf plus sechs Monate) auszugehen haben.“

Strafe III: Indizwirkung des besonders schweren Falls, oder: Strafschärfung wegen Ausländereigenschaft?

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Und dann habe ich hier noch OLG Köln, Beschl. v. 09.12.2025 – III 1 ORs 231/25.

Das AG hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen Diebstahls“ zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die erfolgreich war:

„2. Indessen hält der Strafausspruch der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe sind insoweit vielmehr materiell-rechtlich unvollständig und belegen so nicht, dass die Entscheidung in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei ist (§ 337 StPO).

a) Das Amtsgericht hat die Strafe dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB entnommen, welcher grundsätzlich für den besonders schweren Fall des Diebstahls eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.

aa) Zunächst begegnet es keinen Bedenken, dass das Amtsgericht, zwar bedenklich knapp begründet, jedoch noch hinreichend gestützt auf die geständige Einlassung des Angeklagten, von der Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB ausgegangen ist.

bb) Sind indes die Merkmale eines Regelbeispiels für die Annahme eines besonders schweren Falles – wie vorliegend – erfüllt, so begründet dies lediglich eine Indizwirkung dafür, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens veranlasst ist. Diese Wirkung kann durch Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Regelbeispiels kompensieren, ausgeräumt werden (vgl. BGHSt 23, 254 = NJW 1970, 1196 [1197]; BGH NJW 1987, 2450 = NStZ 1987, 222 = StV 1988, 81 m.w.N.; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 46 Rn. 91 m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur SenE v. 09.11.2000 – Ss 457/00 – = StV 2001, 93; SenE v. 07.06.2006 – 82 Ss 44/06 – ; SenE v. 20.10.2017 – III-1 RVs 258/17 -; SenE v. 06.11.2018 – III-1 RVs 231/18 -). Es ist daher auch in den Regelbeispielsfällen zur Bestimmung des maßgeblichen Strafrahmens stets eine Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. BGH StV 1982, 225; BGH NStZ 1993, 377 [Schoreit] = MDR 1993, 202 [Schmidt]; SenE v. 09.11.2000 – Ss 457/00 – = StV 2001, 93; SenE v. 20.10.2017 – III-1 RVs 258/17 -; Fischer, a.a.O.). Dabei sind insbesondere die gesetzlich vertypten Strafmilderungsgründe von erheblicher Bedeutung und geeignet, alleine oder zusammen mit weiteren Strafzumessungsfaktoren zur Entkräftung der Regelwirkung und zur Verneinung eines besonders schweren Falles zu führen (vgl. SenE v. 14.03.2008 – 82 Ss 19/08 -; SenE v. 15.08.2006 – 81 Ss 106/06 -; Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 92 m.w.N.).

Das angefochtene Urteil geht darauf indes nicht ein; vielmehr wird der durch § 243 Abs. 1 S. 1 StGB grundsätzlich eröffnete erhöhte Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe lediglich über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von 1 Monat „bis zu 7 Jahren und 5 Monaten, respektive Geldstrafe“ – richtig wäre Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten – gemildert.

Den Urteilsgründen lässt sich bereits keine Erörterung entnehmen, ob die allgemeinen Strafzumessungserwägungen für sich betrachtet die Annahme eines Entfallens der Regelwirkung zu begründen vermögen. Dies ist angesichts der gewichtig für den Angeklagten sprechenden Umstände und einer rechtsfehlerhaft zu seinen Lasten angeführten Strafzumessungserwägung auch nicht fernliegend und bedurfte daher der Erörterung.

Zutreffend hat das Tatgericht zu Gunsten des Angeklagten angeführt, dass dieser geständig war und die Beute an den Geschädigten zurückgelangt ist.

Das Amtsgericht hat indes weitere für den Angeklagten sprechenden Umstände, die gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 SPO als bestimmend einzuordnen sind, rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen.

So ist die – vorliegende – Vorstrafenfreiheit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt grundsätzlich strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2016 – Az. 2 StR 63/16 – juris; SenE v. 08.12.2020 – III-1 RVs 210/20 -; Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 37b; Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 13. Aufl., § 46 Rn. 164 jeweils m.w.N.).

Es kommt hinzu, dass der Angeklagte erstmals Freiheitsentzug erlitten hat. Zwar stellt der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher bei der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 110, 111; BGH NJW 2006, 2645; BGH NStZ 2011, 100; SenE v. 30.05.2017 – III-1 RVs 122/17 -). Etwas anderes kann jedoch gelten im Hinblick auf den Umstand, dass der noch nie inhaftierte Angeklagte durch die Untersuchungshaft besonders beeindruckt war (vgl. BGH NJW 2006, 2645; SenE v. 30.05.2017 – III-1 RVs 122/17 -). Bei einem bisher noch nicht inhaftierten Angeklagten, der durch Freiheitsentzug als Konsequenz einer Straftat besonders beeindruckt werden kann, kommt eine strafmildernde Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft daher trotz deren Anrechnung in Betracht (vgl. SenE v. 30.05.2017 – III-1 RVs 122/17 -; OLG Düsseldorf JMinBl NW 2001, 241). Ungeachtet dessen hat das Tatgericht zudem weder die Erkrankung des Angeklagten – Schizophrenie – (vgl. zu die Haftempfindlichkeit erhöhenden Erkrankungen: Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 42) noch die aufgrund der erst im Februar 2024 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik nahliegenden Sprachbarriere (vgl. zur Haftempfindlichkeit bei Ausländern: Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 43b) bei der Wirkung des erstmaligen Freiheitsentzugs auf den Angeklagten berücksichtigt.

Darüber hinaus hat das Amtsgericht dem Angeklagten rechtsfehlerhaft zur Last gelegt, dass er „meinte, in dem Land, das ihm jedenfalls vorübergehenden Aufenthalt und Sozialleistungen gewährt hat, Straftaten zum Nachteil der Allgemeinheit begehen zu müssen.“ Ungeachtet des Umstandes, dass sich den Feststellungen zur Person nicht entnehmen lässt, dass der Angeklagte Sozialleistungen erhält und dies darüber hinaus auch nicht beweiswürdigend belegt ist, trifft Ausländer keine gesteigerte Pflicht, sich im Gastgeberland straffrei zu führen. Deshalb darf die Ausländereigenschaft als solche nicht strafschärfend wirken. Der Bundesgerichtshof beanstandet in ständiger Rechtsprechung Strafzumessungserwägungen, mit denen zu Lasten eines ausländischen Straftäters „ohne weitere Substanz auf einen Missbrauch des Gastrechts“ abgehoben wird. Das schließt nicht aus, andere mit der Ausländereigenschaft zusammenhängende Gesichtspunkte straferschwerend zu berücksichtigen, etwa, dass ausländische Rauschgifthändler ihre Tätigkeit nach Deutschland verlagern, weil dort die Folgen einer Verurteilung weniger gravierend sind, oder dass ein Ausländer in strafbarer Weise besondere Vorteile missbraucht oder sich erschleicht, die ihm gerade mit Rücksicht auf seine Ausländereigenschaft oder Stellung als Asylbewerber gewährt werden, wenn die Straftat im unmittelbaren Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Gastrechts steht oder wenn sie sich gegen die Bundesrepublik Deutschland oder ihre Sicherheit richtet (vgl. BGH, Beschl. v. 16.03.1993 – 4 StR 62/92 – juris; BGH, Beschl. v. 17.01.2006 – 4 StR 423/05 – juris; Schäfer/Sander/van Gemmeren Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 629, beck-online m.w.N.). Hierfür ist indes vorliegend nichts ersichtlich.

Hätte sich dem Amtsgericht angesichts der vorstehenden Ausführungen bereits eine Erörterung eines Entfallens der Regelwirkung allein aufgrund der allgemeinen Strafzumessungserwägungen aufdrängen müssen, so ist es jedenfalls rechtsfehlerhaft, dass das Tatgericht es unterlassen hat, bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung den vertypten Milderungsgrundes der verminderten Steuerungsfähigkeit gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB einzubeziehen.

….“