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Hornhautraspel/-hobel im Strafvollzug, oder: Fußpflegetipps vom OLG

entnommen wikimedia.org Urheber Gmhofmann in der Wikipedia auf Deutsch

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Fußpflege im Strafvollzug? Ja, im übertragenen Sinn geht es darum im OLG Celle, Beschl. v. 18.08.2016 – 1 Ws 323/16 (StrVollz) –, der für mich ein wenig zu der Rubrik gehört: Was es soll alles gibt bzw. was so alles entschieden werden muss. Es geht ging um die Zulässigkeit des Besitzes von „Hornhautbearbeitungsgeräten“ im Strafvollzug. Der Antragsteller befindet sich im Strafvollzug in der JVA S. Diese hat es  abgelehnt, dem Antragsteller Hornhautbearbeitungsgeräte (Hornhautraspeln und Hornhauthobel) zum persönlichen Besitz in seinem Haftraum aus seiner Habe auszuhändigen, weil ein Besitz dieser im Eigentum des Antragstellers stehenden Gerätschaften mit den Sicherheitsbelangen der Anstalt, bei der es sich um eine JVA des geschlossenen Vollzugs mit hohem Sicherheitsstandard handelt, nicht vereinbar sei. Die Hornhautbearbeitungsgeräte verfügten über scharfkantige Metalleinsätze, die missbräuchlich zum Schärfen und Anspitzen von Gegenständen und damit zur Herstellung von Waffen verwendet werden könnten. Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Entscheidung gewandt und beantragt, die StVK möge die JVA verpflichten, ihm die Hornhautbearbeitungsgeräte zum persönlichen Besitz in seinem Haftraum auszuhändigen. Er leide unter starker Hornhautbildung an den Füßen und müsse deshalb zur Erhaltung seiner Gesundheit regelmäßig mit Hornhautraspeln und einem Hornhauthobel die Hornhaut an seinen Füßen entfernen. Der Antragsteller hat sich ferner darauf berufen, er sei im Februar 2016 aus dem Maßregelvollzugszentrum M. in den Strafvollzug in die JVA S. verlegt worden. Im Maßregelvollzug seien ihm der Erwerb der Hornhautbearbeitungsgeräte und deren ständiger Besitz in seinem Unterkunftsraum gestattet gewesen. Beanstandungen seitens der Maßregelvollzugseinrichtung habe es insoweit nicht gegeben. Deswegen genieße er, was dieses Besitzrecht anbelange, Bestandsschutz. Dazu das OLG, dass der JVA im Rechtsbeschwerdeverfahren Recht gegeben hat:

„….Gegen die Annahme der Antragsgegnerin, dass der persönlicher Besitz der Hornhautbearbeitungsgeräte durch den Antragsteller in seinem Haftraum die Sicherheit der Anstalt beeinträchtige, ist – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat – von Rechts wegen nichts zu erinnern. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Besitzversagung nach § 21 Satz 2 NJVollzG – bei denen es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, deren Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterworfen sind – liegen vor. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Hornhautbearbeitungsgeräte über scharfkantige Metalleinsätze verfügen, die missbräuchlich zum Schärfen und Anspitzen von Gegenständen und damit zur Herstellung von Waffen verwendet werden könnten. Diese abstrakte Gefahr einer Nutzung als Werkzeug zur Waffenherstellung genügt, um eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt zu bejahen, zumal wenn es sich – wie bei der JVA S. – um eine Anstalt mit hohem Sicherheitsstandard handelt. Irrelevant ist, wie auch die Strafvollstreckungskammer zu Recht ausgeführt hat, ob konkret ein Missbrauch der Gegenstände durch den Antragsteller zu befürchten ist. Es genügt, dass die Hornhautbearbeitungsgeräte als solche generell-abstrakt dazu geeignet sind, in sicherheitsgefährdender Art verwendet zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2003 – 2 BvR 1848/02, NStZ 2003, 621; BVerfG, Beschluss vom 14. August 1996 – 2 BvR 801/96, NStZ-RR 1997, 24, BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 – 2 BvR 222/96, NStZ-RR 1996, 252; BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1994 – 2 BvR 2731/93, NStZ 1994, 453; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 2 Ws 125/16, juris; Kruis/Cassardt, NStZ 1995, 521 [523]).

2. Die Entscheidung der JVA S., dem Antragsteller den persönlichen Besitz der Hornhautbearbeitungsgeräte in seinem Haftraum nicht zu gestatten, ist entgegen der Annahme der Strafvollstreckungskammer auch ermessensfehlerfrei ergangen.

a) Anders als von der Strafvollstreckungskammer angenommen, liegt rechtlich kein Widerruf einer fortgeltenden Besitzgestattung durch die Maßregelvollzugseinrichtung, sondern eine „Erstentscheidung“ und damit rechtlich eine Versagungsentscheidung nach § 21 Satz 2 NJVollzG durch die JVA S. vor. Die Besitzgestattung durch die Maßregelvollzugseinrichtung (auf der Basis von § 19 Abs. 1 Nds. MVollzG) galt auch ohne entsprechende explizite Beschränkung allein für den Maßregelvollzug und erlosch automatisch mit der Verlegung des Antragstellers in den Strafvollzug. Entgegen der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer genießt der Antragssteller insofern auch keinen bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Bestandsschutz oder Vertrauensschutz. Zutreffend ist die Antragsgegnerin daher davon ausgegangen, dass sie ihre Entscheidung, ob dem Antragsteller der die Sicherheit der Anstalt abstrakt-generell beeinträchtigende Besitz von Hornhautraspeln und einer Hornhauthobel in seinem Haftraum gestattet werden kann, unabhängig davon zu treffen hatte, dass dem Antragsteller der persönliche Besitz dieser Gegenstände im Maßregelvollzug, der dem Strafvollzug in der Anstalt der Antragsgegnerin unmittelbar vorausgegangen war, erlaubt war……

Die Antragsgegnerin hat ausweislich des angefochtenen Beschlusses erkennbar eine Ermessensentscheidung getroffen und das Besitzinteresse des Antragstellers rechtsfehlerfrei mit den Sicherheitsbelangen der Anstalt abgewogen. Die Antragsgegnerin hat dargetan, dass der Antragsteller ein Bimsstein benutzen dürfe, der grundsätzlich geeignet sei, Hornhaut an den Füßen zu entfernen. Sollte der Antragsteller unter einer so starken Hornhautbildung an den Füßen leiden, dass eine solche Eigenpflege der Füße nicht ausreiche, könne er den medizinischen Dienst in Anspruch nehmen und könne ihm bei entsprechender medizinischer Indikation eine professionelle Fußpflege verordnet werden. Eine medizinische Indikation für eine Benutzung von Hornhautraspeln und einem Hornhauthobel durch den Antragsteller liege nach Mitteilung der Anstaltsärztin nicht vor. Auch komme eine Aushändigung lediglich der Raspeln nicht in Betracht, weil auch diese als Werkzeuge zur Waffenherstellung verwendet werden könnten. Eine bloß zeitweilige Aushändigung der Hornhautbearbeitungsgeräte zur Benutzung unter Aufsicht von Justizvollzugsbeamten komme nicht in Betracht, weil der damit verbundene Aufwand nicht zu rechtfertigen sei.

Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, zumal es neben der vom Antragsteller bislang praktizierten mechanischen Hornhautentfernung bekanntlich auch wirksame Cremes zur Hornhautentfernung gibt, die aus medizinischer Sicht ohnehin regelmäßig gegenüber einer mechanischen Hornhautentfernung mittels Raspel und Hobel wegen der damit verbundenen Verletzungs- und Infektionsgefahr vorzugswürdig sind……“

OLGs sind eben auch in solchen Dingen „sach- und fachkundig….

Kein Pornokino in der JVA

koji6aca - Fotolia.com

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Und zum Abschluss des heutigen Tages dann eine vollzugsrechtliche Entscheidung vom KG. Es geht um einen wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, der seine Strafe in der JVA Tegel, einer Haftanstalt der höchsten Sicherheitsstufe, verbüßt. Der hat beantragt, ihm drei DVDs mit pornographischen Filmen („Deutschland Swing Party“), die sich bei seiner Habe befinden, auszuhändigen. Die Filme sind von der „Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“ (FSK) mit „FSK ab 18“ gekennzeichnet worden. Das KG sagt im KG, Beschl. v. 11.02.2016 – 2 Ws 312/15 Vollz: Die Filme gibt es nicht.

„Das Landgericht hat in seiner überzeugenden und sorgfältig begründeten Entscheidung zu Recht angenommen, dass die Überlassung von „FSK 18-Filmen“ „das Ziel des Vollzuges“ sowie „die Sicherheit und Ordnung der Anstalt“ im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG gefährden würde.

In der Vergangenheit ist dies in einzelnen obergerichtlichen Entscheidungen für die dortigen Vollzugsanstalten zwar anders bewertet worden. So hat das OLG Hamburg (Beschluss vom 25. Juni 2008 – 3 Vollz [Ws] 43/08 –, juris) die Auffassung vertreten, dass die Kennzeichnung „FSK 18“ kein geeignetes Kriterium sei, um eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt anzunehmen. Denn Kriterien für den Entwicklungsstand eines Kindes oder eines Jugendlichen könnten nicht als Maßstab für eine Gefährdung der Anstaltssicherheit im Erwachsenenvollzug herangezogen werden (OLG Hamburg a.a.O.; im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt NStZ 2008, 220).

Die ganz überwiegende Anzahl der Oberlandesgerichte wie auch der angefochtene Beschluss gehen hingegen davon aus, dass (jedenfalls) bei Justizvollzugsanstalten mit einem erhöhten Sicherheitsstandard die Herausgabe von Medien mit einer FSK 18-Kennzeichnung wegen der von ihnen ausgehenden abstrakten Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele ohne weitere Prüfung des Einzelfalles abgelehnt werden kann (OLG Naumburg FS 2015, 201; OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2014 – III-1 Vollz [Ws] 352/14 –, juris; OLG Koblenz NStZ  2011, 350; OLG Brandenburg NJ 2008, 74; OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2008 – 2 VollzWs 533/07 [291/07] –, juris; OLG Celle, Beschluss vom 9. Mai 2006 – 1 Ws 167/06 [StrVollz] –, juris). Dem schließt sich der Senat an.

Nach § 2 Satz 1 StVollzG soll der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe „fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung eine Leben ohne Straftaten zu führen“. Diesem vom Gesetzgeber allen anderen Grundsätzen des StVollzG vorangestellten Vollzugsziel würde es jedoch ersichtlich zuwiderlaufen, wenn Gefangenen einer Justizvollzugsanstalt ein schrankenloser Zugang zu Medien mit FSK 18-Freigabe oder gar ohne jede Freigabe gewährt würde. Denn derartige Medien weisen vielfach Inhalte auf, die im Widerspruch zu dem genannten Vollzugsziel stehen. Nicht selten werden darin Gewalt verherrlicht oder einzelne gesellschaftliche Gruppen diskriminiert. Gerade in den vom Beschwerdeführer begehrten „Pornofilmen“ wird häufig ein falsches, nämlich einem partnerschaftlichen Rollenverständnis der Geschlechter entgegenstehendes Bild vermittelt und Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduziert (vgl. a.a.O. OLG Naumburg, OLG Hamm, OLG Brandenburg).

Es liegt auf der Hand, dass der Konsum solcher Medien in einer Anstalt mit einem hohen Anteil wegen Gewalt- und Sexualdelikten verurteilter Personen dem Resozialisierungsauftrag des Gesetzgebers widerspricht und ihn geradezu konterkariert (vgl. jeweils a.a.O. OLG Hamm, OLG Koblenz, OLG Schleswig). Zudem darf nicht übersehen werden, dass insbesondere pornografische Darstellungen im Strafvollzug beliebte Handels- und Tauschobjekte darstellen, damit zu Abhängigkeiten unter den Gefangenen und (auch) dadurch zur Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt führen kann (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.).

Das Verbot des Besitzes solcherlei Medien kann – wie hier in einer Hausordnung geschehen – generell-abstrakt für allen Gefangenen einer JVA angeordnet werden. Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als für andere gefährliche Sachen im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG (vgl. dazu mit jeweils weit. Nachweisen: Senat, Beschluss vom 28. Dezember 2015 – 2 Ws 289/15 Vollz – zu Spielkonsolen, Beschluss vom 19. April 2007 – 2/5 Ws 342/06 Vollz – zu DVBT-Decodern und OLG Celle StV 1994, 436 zu Computern). Denn die Vollzugsbehörde wäre mit den ihr zur Verfügung stehenden personellen und sachlichen Mitteln überfordert, wenn sie in jedem Einzelfall, mithin für jeden Strafgefangenen und erst nach vollständiger Durchsicht eines jeden Datenträgers, entscheiden müsste, ob ein Medium für einen Strafgefangenen geeignet ist oder nicht (vgl. jeweils a.a.O. OLG Hamm, OLG Koblenz). Zudem wäre selbst ein solch immenser Prüfungs- und Kontrollaufwand ersichtlich unzureichend. Denn dadurch könnte nicht verhindert werden, dass die Medien selbst oder Kopien ihrer Inhalte an andere (ungeeignete) Gefangene weitergegeben werden (vgl. a.a.O. OLG Hamm, Koblenz, Naumburg).“

Also: Kein Pornokino in der JVA.

Nicht tägliches Warmduschen, aber viermal/Woche warm waschen im Strafvollzug

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Ich hatte im Dezember 2015 über den OLG, Beschl. v. 10.11.2015 – 1 Vollz (Ws) 458/15 berichtet (vgl. Duschen im Strafvollzug? – zweimal/Woche reicht). In ihm ging es um die Frage(n) der Körperhygiene im Strafvollzug. StVK und OLG hatten die Auffassung vertreten, dass tägliches Duschen im Strafvollzug nicht notwendig sei. Inzwischen gibt es zu den Fragen eine weitere OLG Hamm-Entscheidung, nämlich den OLG Hamm, Beschl. v. 05.01.2016 – 1 Vollz (Ws) 529/15. In ihm bestätigt das OLG noch einmal seine Auffassung, dass ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, grundsätzlich keinen Anspruch auf tägliches Duschen hat. Aber: Dem Angleichungsgrundsatz ist im Hinblick auf die Gewährung von Dusch- bzw. Waschgelegenheiten im Strafvollzug jedoch nur dann Genüge getan, wenn dem Gefangenen zumindest überwiegend, mithin zumindest viermal wöchentlich, die Möglichkeit eingeräumt wird, die Körperhygiene mit warmen Wasser durchzuführen:

„2. Die vollständige Ablehnung des Antrags des Betroffenen, ihm hilfsweise eine dem Duschen vergleichbare – tägliche – Möglichkeit der Körperhygiene einzuräumen, ist jedoch ermessensfehlerhaft.

In seiner Entscheidung vom 10.11.2015 hat der Senat zu dem seinerzeit zu entscheidenden Hilfsantrag auf Duschen in zweitägigem Abstand entschieden, den allgemeinen Lebensverhältnissen in dem o.g. Sinne sei „durch die Möglichkeit des täglichen Waschens in der eigenen Nasszelle, ergänzt durch die Möglichkeit des zweimal wöchentlichen Duschens hinreichend“ Genüge getan. Im Gegensatz zu den Gegebenheiten in der JVA C hatte der Senat hinsichtlich der Gegebenheiten in der JVA E insoweit aufgrund der Feststellungen des damals angefochtenen Beschlusses davon auszugehen, dass die Hafträume der JVA E mit „modernen Nasszellen“ ausgestattet sind.

Dem Angleichungsgrundsatz ist jedoch nur dann Genüge getan, wenn den Gefangenen zumindest überwiegend die Möglichkeit eingeräumt wird, die Körperhygiene mit warmen Wasser durchzuführen.

Auf den Hafträumen der JVA C befindet sich nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses jedoch lediglich ein Waschbecken mit Kaltwasserzufluss. Zwar ist auch festgestellt, dass der nicht arbeitende Betroffene zwar die Sportangebote nutze, allerdings ist nicht ersichtlich, ob dies regelmäßig erfolgt bzw. an welchen Wochentagen dies der Fall ist. Soweit der Betroffene etwa an den Tagen, an welchem ihm grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, zu duschen (montags und donnerstags) Sportangebote nutzt, wäre er an 5 Wochentagen auf eine Körperhygiene mit Kaltwasser verwiesen, was ihm im Sinne des Angleichungsgrundsatzes nicht zuzumuten ist. Die ausschließliche Möglichkeit des Waschens mit kaltem Wasser birgt insbesondere in der kälteren Jahreszeit das Risiko eines Unterlassens der Körperreinigung und damit einer Vernachlässigung der Körperhygiene.

Der Senat hat bereits anderweitig (im Zusammenhang mit der Frage einer Möglichkeit zum täglichen Wechsel der Unterwäsche, OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 2014 – III-1 Vollz (Ws) 365/14, 1 Vollz (Ws) 365/14 –, juris) entschieden, dass eine drohende Verwahrlosung des Gefangenen dem in seinerzeit noch in § 3 Abs. 3 StVollzG  und jetzt in § 1 StVollzG NW normierten Ziel zuwider läuft, dem Gefangenen zu helfen, sich in das Leben in Freiheit, in welchem z.B. der Wiedereinstieg in das Arbeitsleben sowie auch sonstige soziale Kontakte durch eine unzureichende Körperhygiene deutlich erschwert werden können, einzugliedern. Dieser Gefahr wird nach Auffassung des Senats nur dann hinreichend begegnet, wenn dem Gefangenen zumindest an den überwiegenden Wochentagen, mithin zumindest viermal wöchentlich die Möglichkeit gegeben ist, die Körperreinigung mit warmen Wasser durchzuführen, wobei dahinstehen kann, ob diesem Erfordernis durch weitere Möglichkeiten des Duschens oder aber anderweitigen Zuganges zu Warmwasser entsprochen wird.

Mangels bereits insoweit ausreichender tatsächlicher Feststellungen liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, so dass der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen war.2

Zumindest das also….

Vollzug II: Religionsfreiheit im Strafvollzug

© MAST - Fotolia.com

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Nach dem KG, Beschl. v. 19.01.2016 – 2 Ws 15/16 Vollz und dazu: Vollzug I: Pflichtverteidiger/Beiordnung in (Disziplinar)Vollzugssachen? – Nein) dann ein weiterer „Vollzugsbeschluss“ des KG, und zwar der KG, Beschl. v. 11.01.2016 – 2 Ws 303/15 Vollz. Der geht von folgendem Sachverhalt aus:

„Nach einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitgefangenen in der Teilanstalt V im Februar 2015 und der Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber einem Aufsicht führenden Beamten, die Bedienstete A. müsse aufpassen, wenn er – der Beschwerdeführer – herauskäme, ordnete die Justizvollzugsanstalt Tegel im März 2015 allgemeine Sicherungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer an. Dieser erste Bescheid wurde durch den hier angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 2015 aufgehoben und ersetzt. Danach wurde der Beschwerdeführer vom Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen sowie von Gemeinschaftsveranstaltungen außerhalb der Teilanstalt II ausgeschlossen. Ausdrücklich hiervon ausgenommen wurde eine seelsorgerliche Betreuung innerhalb der Teilanstalt II. Der Beschwerdeführer gibt an, einen muslimischen Hintergrund zu haben.“

Dre Beschwerdeführeh hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die StVK hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hatte beim KG Erfolg. Die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Das Recht auf Teilnahme an religiösen Veranstaltungen steht auch denjenigen Gefangenen zu, die zwar (noch) konfessionslos sind, aber in „suchenden Kontakt“ zu einer Religionsgemeinschaft treten wollen.
  1. Für den Ausschluss nach § 54 Abs. 3 Halbsatz 1 StVollzG gilt eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Bei einem – nur ausnahmsweise als ultima ratio zulässigen – dauerhaften Ausschluss wird dessen Berechtigung regelmäßig zu überprüfen sein.
  1. Der Seelsorger ist vor einem Ausschluss anzuhören, wenn nicht besondere Ausnahmegründe vorliegen. Diese Anhörung erfordert mehr als eine bloß einseitige Information.

Dürfen im Vollzug durch die JVA Lichtbilder von Strafgefangenen gemacht werden?

entnommen openclipart.org

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Die Frage: Dürfen im Vollzug durch die JVA Lichtbilder von Strafgefangenen gemacht werden?, hat in Berlin in einer Strafvollzugssache eine Rolle gespielt, bei der es u.a. um die Gewährung von Lockerungen bei einem Strafgefangenen ging. Mit der Frage hat sich dann auch das KG beschäftigt. Es macht dazu im KG, Beschl. v. 18.12.2015 – 2 Ws 259/15 Vollz – in Zusammenhang mit einer Anhörungsrüge gegen einen früheren Beschluss des KG folgende Anmerkungen:

„Hingegen weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass das StVollzG hinsichtlich des Rechts der Vollzugsbehörde, Lichtbilder von Gefangenen mit deren Kenntnis aufzunehmen und zu verwenden, mit § 86 und § 86a StVollzG zwei Ermächtigungsgrundlagen enthält. Vorliegend ist, anders als im Beschluss des Senats noch dargestellt, nicht § 86a sondern § 86 StVollzG einschlägig. Das ergibt sich aus Folgendem:

Beide Vorschriften rechtfertigen zwar den mit der Aufnahme von Lichtbildern verbundenen Eingriff in das Recht der Gefangenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG 96, 171, 181), verfolgen aber unterschiedliche Ziele. Während § 86a StVollzG der „Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung“ dient, erlaubt § 86 StVollzG erkennungsdienstliche Maßnahmen „zur Sicherung des Vollzuges“ als solchem, also die Gewährleistung der Aufrechterhaltung des durch den Freiheitsentzug begründeten Gewahrsams. Die Maßnahmen des § 86 StVollzG sollen dazu beitragen, dass die Freiheitsstrafe überhaupt vollzogen werden kann, insbesondere die Fahndung nach flüchtigen Gefangenen erleichtern, nicht aber die Schaffung geordneter Verhältnisse innerhalb der Vollzugsanstalt ermöglichen (vgl. dazu im Einzelnen Senat NStZ 1981, 77). Eben diesem Zweck sollte die hier geplante Aufnahme von Lichtbildern dienen. Nach allgemeiner Ansicht kann diese Maßnahme allgemein angeordnet werden. Es besteht insoweit kein besonderes einzelfallbezogenes Prüfungs- und Begründungserfordernis (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 29; Verrel in LNNV, StVollzG 6. Aufl., Abschn. M Rdn. 61; Ullenbruch in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 86 Rdn. 2; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 86 Rdn. 1 und § 86a Rdn. 2 zu den gesetzgeberischen Motiven). Anlass, aktuelle Lichtbilder zu erstellen, bestand vorliegend umso mehr, da bei einer – wie hier anstehenden Lockerung – die Gefahr, dass sich ein Gefangener dem Vollzug durch Flucht entzieht, deutlich erhöht ist.“

Es darf also fotografiert werden.