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Pflichti I: Pflichtverteidiger nach Vollverbüßung, oder: Führungsaufsicht mit zahlreichen Weisungen

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Heute dann ein „Pflichti-Tag“, den ich mit dem KG, Beschl. v. 31.01.2020 – 1 ARs 4/20 – eröffne. Den Beschluss hat mir der Kollege T. Elobied aus Berlin geschickt.

Das KG hatte über die Beiordnung eines  Pflichtverteidigers in einer Strafvollstreckungssache
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu entscheiden. Bei dem Veurteilten stand/steht nach Vollverbüßung die Frage der Führungsaufsicht an. Das KG hat die Bestellung eines Pflichtverteidiger bejaht.

„Der Verurteilte verbüßt derzeit bis voraussichtlich 8. März 2020 aus dem Urteil des Senats vom 9. September 2015 eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Sein Antrag auf vorzeitige Entlassung nach § 57 StGB ist mit rechtskräftigem Beschluss des Senats vorn 9. März 2018 abgelehnt worden.

Mit der Entlassung aus, der Strafhaft nach vollständiger Verbüßung der Strafe aus dem Urteil des Senats tritt kraft Gesetzes nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB Führungsaufsicht ein. Der Anhörungstermin nach § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 StPO ist auf den 13. Februar 2020 angesetzt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Januar 2020. hat der Verurteilte beantragt, ihm Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beizuordnen. Die Bundesanwaltschaft ist dem nicht entgegengetreten.

Dem Antrag war stattzugeben, dem Verurteilten ist wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ein Pflichtverteidiger für diesen Abschnitt des Vollstreckungsverfahrens beizuordnen.

Zwar hat. der Gesetzgeber auch in der ab 13. Dezember 2019 geltenden Fassung des § 140 StPO keine Regelurig zur Pflichtverteidigung im VoIlstreckungsverfahren aufgenommen und auch die bereits bestehenden Regelungen im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Unterbringung .in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht erweitert, dennoch kommt eine entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO weiterhin aus den bisherigen Gründen in Betracht, insbesondere bei der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., Rdnr: 33ff-zu § 140 StPO).

Obwohl ein Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Verfahren zur vorzeitigen Entlassung mit Beschluss vom 6. Februar 2018 abgelehnt worden ist, sind für das Verfahren zur Frage des Eintritts der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung und der etwaigen Ausgestaltung dieser die Voraussetzungen einer Beiordnung erneut zu prüfen.

Die Prüfung, ob ein Entfallen der Maßregel nach § 68f Abs, 2 StPO in Betracht kommt, ist in hiesigem Verfahren, entsprechend der Prüfung einer vorzeitigen Entlassung nach § 57 StGB, aus den Gründen des Beschlusses vom 6. Februar 2018 nicht schwierig und gebietet auch nicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Die Bundesanwaltschaft hat allerdings beantragt, dem Verurteilten eine Vielzahl von Weisungen nach § 68b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB zu erteilen, darunter Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 und 12 StGB und Weisungen, das Bundesland nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen, Arbeitsplatz- und Hausbesuche zu dulden,, bestimmte Umstände neben anderen Stellen auch dem Landeskriminalamt mitzuteilen und bestimmte Einrichtungen nicht zu besuchen.

Die Gesamtschau der beantragten Weisungen, die jedenfalls hohe Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten stellen dürfte, im Zusammenhang mit dem Grund der Verurteilung begründen die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in diesem Vollstreckungsabschnitt, weshalb hier ausnahmsweise die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten ist.“

Zutreffend.