Gestern ist auf der Homepage des BGH der Beschl. des 1. Strafsenats vom 20.05.2010 – 1 StR 577/09 – veröffentlicht worden, in dem dieser zur strafbefreieenden Selbstanzeige Stellung genommen hat.
Wenn man das Urteil nach erster Durchsicht zusammenfassen will/soll, wird man den Schluss ziehen können: Einfacher/Leichter wird es danach nicht. Denn der BGH verlangt den „reinen Tisch“, also die Angaben aller „Handlungsalternativen“, was er aus dem Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO ableitet. Eine umgekehrt „Vorratshaltung“ ist also nicht mehr. Deshalb kann z.B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit mehr erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss jetzt hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen.
Und: Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO). Dann ist bereits „entdeckt“. Dies gilt – so der BGH – auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen. Eine Selbstanzeige noch zu dem Zeitpunkt war m.E. aber auch schon früher zu spät.
Fazit aus dem Beschl.: Alles muss früh auf den Tisch, sonst hilft es nichts mehr.