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Vollstreckung I: Bewährung beim Bewährungsversager, oder: Urteilsanforderungen

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Am heutigen Donnerstag dann mal ein Tag der Vollstreckungs/Bewährungsentscheidungen. Den Opener macht das KG, Urt. v. 15.08.2018 – (3) 121 Ss 123/18 (18/18)–, über das ich schon einmal berichtet habe (vgl. hier: Rechtsmittel I: Beschränkung der Berufung auf die Sperrfrist, oder: Wirksam?).

Heute geht es um die vom KG entschiedene materielle Frage, nämlich: Bewährung bei Bewährungsversager. Die Problematik ist in der Praxis ja (leider) nicht selten. So auch hier. Das LG hatte dem Angeklagten Straufaussetzung zur Bewährung gewährt (§ 56 StGB), obwohl er immer wieder wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Erscheiung getreten war. Das KG moniert, dass das LG der in diesem Fall erhöhten Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist:

„Bei einem schon mehrfach und dabei – wie vorliegend – auch wiederholt wegen einschlägiger Delikte vorbestraften Täter, der schon frühere Bewährungsfristen nicht bestanden oder die neue Tat während laufender Bewährung begangen hat – beides ist bei dem Angeklagten der Fall –, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen. Es sind die (besonderen) Umstände darzulegen, aus denen das Gericht trotz der mit dem Täter bisher gemachten negativen Erfahrungen die positive Erwartung herleitet. Denn der Täter hat durch seine neuerliche Straffälligkeit gezeigt, dass er nicht willens oder fähig ist, sich frühere Verurteilungen zur Warnung dienen zu lassen. Bei ihm kann daher in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er sich anders als in der Vergangenheit verhalten, sich also in Zukunft straffrei führen wird. Die vorbezeichneten Umstände müssen in den Urteilsgründen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt werden, wobei eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist und es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, bedarf (vgl. KG, Urteile vom 17. Januar 2018, 20. Januar 2017, 13. April 2016 und 13. Dezember 2006 jeweils a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen kann die angefochtene Aussetzungsentscheidung keinen Bestand haben.

b) Im Ansatz zunächst zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass es angesichts der Vorbelastungen des Angeklagten besonderer Umstände bedarf, um gleichwohl zu einer günstigen Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB zu gelangen. Jedoch ist die Darstellung der besonderen Umstände lückenhaft.

aa) Zwar hat das Landgericht die Delinquenzgeschichte des Angeklagten rechtsfehlerfrei als prognostisch ungünstigen Faktor berücksichtigt und seine Vortaten – insbesondere soweit es sich dabei um insgesamt 12 Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis handelt –, wegen derer er seit dem Jahre 2003 mehrfach zu Geld- und – teils unbedingten – Haftstrafen verurteilt worden ist, aufgeführt. Jedoch wäre es darüber hinaus erforderlich aber auch ausreichend gewesen, die der letzten, die zur hiesigen Tatzeit laufende Bewährung auslösende Verurteilung vom 18. April 2012 zugrunde liegenden Umstände darzustellen. Es fehlen insofern Feststellungen zu der konkreten Tatzeit, dem der Verurteilung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt und den prognostisch bedeutsamen Begleitumständen. Insbesondere hätte es der Mitteilung seiner jeweiligen Lebensumstände bedurft, weil das Landgericht als einen wesentlichen Grund für die erneute Bewährungsentscheidung deren Änderung seit seinem Wegzug aus seinem früheren Fürstenwalder Umfeld, das jedoch nicht näher dargestellt wird, angesehen hat. Auch hat die Kammer erkennbar nicht bedacht, dass der Umzug des Angeklagten nach Berlin und die Aufnahme seines im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils unbefristet bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Tat bereits erfolgt waren.

bb) Dem Umstand, dass der Angeklagte seit der hiesigen Tat vom 11. Oktober 2015 nicht erneut verurteilt worden ist, kommt nur begrenzte Aussagekraft für die prognostische Beurteilung zu. Denn seine mehrjährige Delinquenzgeschichte lässt auch ohne detaillierte Feststellungen zu den Tatzeiten erkennen, dass es immer wieder straffreie Phasen gegeben haben muss. Dies war insbesondere vor der hiesigen Tat der Fall, denn im Zeitpunkt des landgerichtlichen Erkenntnisses lagen ausweislich der Urteilsgründe der Rechtskrafteintritt der letzten Vorverurteilung etwa fünf Jahre und die letzte dieser Vorverurteilung zugrunde liegende Tat mehr als sieben Jahre zurück.

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Wiedereinsetzung III: Bewährungswiderruf, oder: Wiedereinsetzungsantrag interessiert nicht

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Und zum Abschluss des „Fristversäumungstages“ dann der OLG Celle, Beschl. v. 07.06.2017 – 2 Ws 107/17. Der hat allerdings nur mittelbar mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu tun. Es geht nämlich um die Frage, ob der Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung §§ 56f StGB) auch erfolgen kann, wenn in dem die Anlasstat betreffenden Verfahren hinsichtlich der Nachverurteilung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist. Das OLG sagt unter Hinweis auf § 47 StPO: ja, das geht:

„Grundsätzlich ist der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB jedenfalls dann zulässig, wenn eine rechtskräftige Nachverurteilung vorliegt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat für den Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen Nachverurteilung keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung gesehen (EGMR, Urteil vom 12.11.2015 – 2130/10 (E/Deutschland), NJW 2016, 3645). Anderes kann daher nur dann gelten, wenn das neue Urteil ersichtlich unrichtig ist oder auf einer offensichtlich fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (KG Berlin, Beschluss vom 01. Dezember 2004, – 1 AR 1135/04StraFo 2005,80; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juli 1995, – 1 Ws 555/95 -, StV 1996, 45). Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13. April 2016 ist jedoch in sich schlüssig und nicht erkennbar rechtswidrig. Auch belegen die Feststellungen die Begehung einer neuen Straftat, so dass eine rechtskräftige Nachverurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer einschlägigen Straftat vorliegt, die den Widerruf der Strafaussetzung im hiesigen Verfahren rechtfertigt.

Die Tatsache, dass der Verurteilte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es würde den Strafzwecken zuwiderlaufen, vor dem Widerruf eine rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuwarten. Durch solche Anträge tritt grundsätzlich keine Vollstreckungshemmung in den ihnen zugrunde liegenden Verfahren ein (§§ 47 Abs. 1, 360 Abs. 1 StPO). Daher wäre es widersprüchlich, in anderen Verfahren eine Ausnahme von der Rechtskraftwirkung zu machen. Anderes kann gegebenenfalls dann gelten, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit einem Antrag auf Vollstreckungsaufschub verbunden wird.“

Strafaussetzung zur Bewährung: Der bloße Verdacht einer anderen Straftat steht nicht entgegen

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Und zum Abschluss des Tages dann eine für den Angeklagten erfreuliche BGH-Entscheidung, nämlich den BGH, Beschl. v. 10.05.2017 – 2 StR 117/17. Verurteilt worden ist der Angeklagte vom LG wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Freiheitsstrafe ist nicht zur Bewährung ausgesetzt worden, obwohl das ja möglich gewesen wäre. Das LG hat aber die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB verneint. Das beanstandet der BGH und hebt auf:

„Die Versagung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung hat hingegen keinen Bestand. Die Begründung des Landgerichts, mit welcher besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint wurden, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat maßgeblich darauf abgestellt, dass gegen den Angeklagten, der sich zu den Tatvorwürfen nicht geäußert hat, unmittelbar vor Beginn des letzten Hauptverhandlungstages ein Haftbefehl des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) verkündet worden sei. Dem Haftbefehl liege unter anderem zugrunde, dass der Angeklagte dringend verdächtig sei, am 24. Dezember 2015 in L. einen Wohnungseinbruchsdiebstahl mit einem Schaden in Höhe von rund 135.000 Euro begangen zu haben. Eigene Feststellungen zu den im Haftbefehl aufgeführten Taten hat das Landgericht nicht getroffen.

Diese Erwägung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vorwürfe aus einem schwebenden Verfahren, in dem ein Urteil noch aussteht, dürfen bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen, prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Februar 1987 – 4 StR 56/87, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 3; Beschluss vom 19. Juni 2012 – 4 StR 139/12 [insoweit in NStZ 2013, 36 nicht abgedruckt]). Der bloße Verdacht einer weiteren Straftat darf aufgrund der Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden; dies gilt selbst dann, wenn in dem anderen Verfahren aufgrund eines dringenden Tatverdachts bereits Untersuchungshaft angeordnet worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 – 5 StR 350/93, StV 1993, 458, 459).“

Bewährungswiderruf, oder: Mündlich angehört werden muss….

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Der OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2017 – 2 Ws 38/17 – ruft noch einmal einen Umstand ins Gedächtnis, der im Verfahren über den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung häuifg übersehen wird: Die Frage der (ggf. zwingenden) mündlichen Anhörung des Verurteilten.

Widerrufen wird von der Strafvollstreckungskammer die Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe wegen erneuter Straffälligkeit, also nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB. Insoweit besteht aber die Besonderheit, dass wegen der (angeblichen) neuen Straftaten noch keine Verurteilung und auch kein Geständnis vorliegt. Ergebnis? es bleibt nur ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB. Und da fehlte die zwingende mündliche Anhörung:

„Gemäß § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO ist der Verurteilte vor einer nachträglichen Entscheidung, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung bezieht (§ 56 f StGB), zu hören. Ihm soll nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben werden, wenn das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen eines Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB zu entscheiden hat. Der Verurteilte soll dadurch insbesondere Gelegenheit erhalten, den Vorwurf zu entkräften, dass er gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder beharrlich verstoßen hat. Die Sollvorschrift ist dahin zu verstehen, dass die Anhörung zwingend ist, wenn sie weitere Aufklärung Verspricht öder wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 453, Rn 7 m.w.N.).

Bei einem auf § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung reicht demgegenüber eine schriftliche Anhörung des Verurteilten aus (Umkehrschluss aus § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO). Im vorliegenden Fall kann der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung jedoch nicht auf § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt werden. Gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Dabei muss die schuldhafte Begehung einer Straftat feststehen; ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Dies setzt regelmäßig eine rechtskräftige Verurteilung des Verurteilten wegen der neuen Straftat voraus (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 56f StGB, Rn 4 ff. mwN), Darüber hinaus kann ein glaubhaftes, richterliches Geständnis der neuen Tat die erforderliche Überzeugung begründen (Fischer, a.a.O., Rn 7. mwN). Im vorliegenden Fall liegt jedoch wegen der neuen, in der Bewährungszeit begangenen Taten noch kein rechtskräftiges Urteil vor. Auch hat der Verurteilte die ihm zur Last gelegten Taten nicht – richterlich gestanden.

Damit kann der. Widerruf lediglich auf § 56 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt werden. Insoweit hätte es allerdings gemäß § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO zwingend einer mündlichen Anhörung bedurft. Eine § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO entsprechende mündliche Anhörung des Verurteilten‘ hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vor ihrer Entscheidung über den Widerruf der. Strafaussetzung jedoch nicht durchgeführt.

Auch die Vernehmung des Verurteilten anlässlich der. Verkündung des Sicherungshaftbefehls am 17.01.2017 vermochte die gemäß § 453 Abs. 1 Satz, 4 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung nicht zu ersetzen. Mögliche Widerrufsgründe wurden in diesem Termin nicht erörtert. Zudem ist diese Anhörung nicht durch das erkennende Gericht – die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum – erfolgt (vgl. auch OLG München, StV 2009, 540). Anhaltspunkte, dass die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Düren im vorliegenden Fall als ersuchte Richterin mit der Anhörung des Verurteilten zu möglichen Widerrufsgründen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn 7) und nicht nur entsprechend § 115 a Abs. 1 StPO mit der Verkündung des Sicherungshaftbefehls betraut war, liegen nicht vor.“

 

Erfolgswahrscheinlichkeit reicht für Halbstrafe; oder: Nichts Neues, aber schön, es mal wieder zu lesen.

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Die zweite Entscheidung aus dem heutigen Themenkreis „Strafvollstreckung/-vollzug“ behandelt noch einmal die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung nach Halbstrafe (§§ 57 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 StGB). Es ist der OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.10.2016 – 1 Ws 555/16, der zu der Problematik allerdings nicht viel Worte verliert. Gegen den Verurteilten war wegen Einschleusens von Ausländern eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Am 05.07.2016 ist die Hälfte der Strafe verbüßt gewesen, der Zweidrittel-Zeitpunkt ist für den 04.11.2016 und das Strafende ist auf den 06.07.2017 notiert. Die Strafvollstreckungskammer hat die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte im Hinblick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit abgelehnt. Das OLG sieht das anders:

„Die Aussetzung des Strafrestes bereits nach Verbüßung der Hälfte der zweijährigen Freiheitsstrafe gemäß §§ 57 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt keine Gewissheit künftiger Straffreiheit des Verurteilten voraus, aber ein gewisses Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit, welche im konkreten Umfang abhängig ist von dem bedrohten Rechtsgut und vom Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 57 Rn. 12 und Rn. 14).

Für den Verurteilten als Erstverbüßer streitet zunächst die Vermutung, dass ihn die bisherige Vollstreckung ausreichend beeindruckt hat und in Zukunft von weiteren Straftaten abhält. Für ihn spricht ferner das nach der Stellungnahme der JVA vom 27. April 2016 beanstandungsfrei gebliebene Vollzugsverhalten.

Nach Ansicht des Senats bestehen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte im Falle einer vorzeitigen Entlassung weitere Straftaten begehen wird.

Vor diesem Hintergrund hält es der Senat deshalb für verantwortbar, den Verurteilten in Freiheit zu erproben, zumal im Falle seiner Entlassung nach seinen Angaben die Wohnsitznahme bei seiner Familie in Rumänien gesichert ist. Der Umstand, dass der Verurteilte die Personen ungesichert befördert hat, vermag eine Ablehnung der vorzeitigen Entlassung bereits nach der Hälfte nicht zu tragen, da dies für sich betrachtet lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt.“

Also: Erfolgswahrscheinlichkeit reicht für die Halbstrafe. Nichts Neues, aber schön, es mal wieder zu lesen.