Schaut man mal über den Tellerrrand, dann stellt man fest, dass das Strafrecht über seinen eigentlichen Bereich hinaus doch auch an manchen anderen Stellen eine Rolle spielt bzw. spielen kann.
So auch im Urt. des BGH v. 15. 4. 2010 – IX ZR 189/09. Dort hat der BGH entschieden, dass ein Steuerberater, der bei der Steuererklärung unrichtige Angaben gemacht hat, seinem Mandanten gegenüber verpflichtet sein kann, die gegen diesen verhängte Geldstrafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung als entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen, wenn sich keine konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatbestandsseite des Mandanten treffen ließen. Es gehöre zu den vertraglichen Pflichten eines Steuerberaters, seinen Mandanten vor der Begehung einer steuerlichen Straftat oder Ordnungswidrigkeit und deren Folgen zu schützen. Die gegen den Mandanten verhängte Geldstrafe sei nach dieser Entscheidung gem. § 249 BGB erstattungsfähig (ähnlich auch schon der BGH in früheren Entscheidungem für die leichtfertige Steuerhinterziehung).
Liest man die Entscheidung stellt sich dann doch die Frage: Der Mandant war wegen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung verurteilt worden, im Zivilrecht wird aber demgegenüber ein Schadensersatzanspruch bejaht mit der Begründung, dass nicht von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen werden dürfe, weil keine tatsächlichen Feststellungen hierzu getroffen worden seien. Ok, Bedingungswirkung gibt es nicht.
Im Übrigen aber dennoch: Auch für Verteidiger in der Beratung von Interesse. Sei es, dass man den Mandanten berät – dann für den „Angriff“ – sei es, dass man den Steuerberater berät – dann für die Abwehr- bzw. Folgenberatung.