Und als zweite Entscheidung am „Fast-Feiertag“ dann der OLG Bamberg, Beschl. v. 26.06.2017 – 3 Ss OWi 800/17. Für mich eine etwas zwiespältige Entscheidung. Es geht um die Anforderungen an die Aufklärungrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) bei einer durch Verkehrszeichen angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung. Der Betroffene hatte gegen eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geltend gemacht, die erlaubte Geschwindigkeit habe an der Messstelle nicht 50 km/h betragen, wovon das AG ausgegangen war, sondern 60 km/h. Dazu hatte er auf ein Lichtbild Bezuig genommen.
Das OLG sieht die Aufklärungsrüge als unzulässig an:
„a) Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen des § 79 III 1 OWiG i.V.m. § 344 II 2 StPO nicht entspricht. Danach muss der Beschwerdeführer die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 1 StR 128/15 = BGHSt 60, 238 = NStZ 2015, 541 = StV 2016, 78 = StraFo 2015, 381 = JR 2016, 78 m.w.N.). Für die Aufklärungsrüge bedarf es hierzu unter anderem des Vortrags, weshalb sich der Tatrichter zu entsprechender Aufklärung gemäß § 46 I OWiG i.V.m. § 244 II StPO gedrängt sehen musste (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 13.12.2016 – 3 StR 193/16 = NStZ-RR 2017, 119 und 31.05.2016 – 1 StR 22/16 [bei juris], jew. m.w.N.). Hieran fehlt es aber. Die Rechtsbeschwerde behauptet hierzu lediglich, aus den in einer vorangegangenen Hauptverhandlung am 23.02.2016 vorgelegten Lichtbildern ergebe sich, dass die Geschwindigkeit „im gegenständlichen Bereich“ auf 60 km/h beschränkt gewesen sei. Es wird aber bereits nicht vorgetragen, ob das auf den Fotos abgebildete Verkehrszeichen vor oder nach der Messstelle angebracht war. Der nach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde eingegangene, ergänzende Vortrag ist nicht berücksichtigungsfähig. Schon gar nicht wird dargetan, was dem Tatgericht zum Standort des Verkehrszeichens mitgeteilt worden war. Aufgrund dessen kann allein nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde nicht beurteilt werden, ob sich das AG zu weiterer Beweiserhebung gedrängt sehen musste. Denn wenn das abgebildete Verkehrsschild nicht vor der Messstelle, sondern erst danach angebracht worden war, konnte es im Hinblick auf § 41 II StVO für den Geschwindigkeitsverstoß von vornherein keine Bedeutung erlangen und bot daher auch keinen Anlass zur weiteren Aufklärung.“
Nun ja, ob zu einem ausreichenden Vortrag in solchen Fällen nun wirklich auch noch gehört, dass der Betroffene vorträgt, dass das entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzungsschild vor der Messstelle aufgestellt war, wage ich zu bezweifeln. Man könnte, wenn man will – aber das OLG Bamberg will eben nicht – auch davon ausgehen, dass in dem entsprechenden Vortrag des Betroffenen grundsätzlich auch (immer) die Aussage enthalten ist, dass das Schild vor der Messstelle aufgestellt war. Der vom OLG Bamberg geforderte Vortrag würde die Anforderungen also überspannen. Im Übrigen müsste man dann m.E. auch von dem tatrichterlichen Urteil in den Fällen verlangen, dass es ex pressis verbis mitteilt, dass das geschwindigkeitsbegrenzende Schild vor der Messstelle aufgestellt war. Auf die Idee ist bisher aber – so weit ich das übersehe – noch kein OLG gekommen.
Im entschiedenen Fall hätten die Überlegungen dem Betroffenen allerdings nichts gebracht. Denn er hatte Bilder vorgelegt, aus denen sich nach den Feststellungen des OLG im Freibeweisverfahren ergeben hat, dass das Schild erst nach der Messstelle aufgestellt war. Und damit war die Aufklärungs zumindest unbegründet. Man/Das OLG hätte sich also wegen der Zulässigkeit gar nicht so weit aus dem Fenster lehnen müssen.