Ganz interessant für die verkehrsrechtliche Praxis der OVG Münster, Beschl. v. 28. 2. 13, 16 B 1416/12, der Fragen der Entziehung der Fahrerlaubnis behandelt.
Dem Betroffenen war die Fahrerlaubnis u.a. wegen einer psychischen Beeinträchtigung entzogen worden. Das kommt – so das OVG -nur bei Gefahr für den Straßenverkehr in Betracht. Das OVG hat auch darauf hingewiesen, dass einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden, weil er sog. Stalkingverhalten an den Tag legt, indem er jungen Frauen mit dem Auto hinterher gefahren ist. Die Lästigkeit des Verhaltens für die betroffenen Frauen allein reiche nicht aus, sondern mit dem Verhalten müsse eine Gefahr für den Straßenverkehr verbunden sein.
Zudem muss die Frage der gesundheitlichen bzw. charakterlichen Fahreignung des Betroffenen mit der gebotenen Sicherheit beantwortet werden können. Dazu reichte dem OVG ein Fahreignungsgutachten aus einem vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht aus, wenn sich daraus „nur“ ergibt, dass der seinerzeitige Zustand des Betroffenen am ehesten als eine Persönlichkeitsstörung zu bewerten sei, wobei sowohl eine paranoide als auch eine schizoide Störung in Betracht komme, gegebenenfalls auch eine Kombination beider Arten, das Denken und Handeln in Bezug auf den Verkehr aber nicht deutlich eingeschränkt werde.