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Entziehung der Fahrerlaubnis: Nicht allein wegen Stalken

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Ganz interessant für die verkehrsrechtliche Praxis der OVG Münster, Beschl. v. 28. 2. 13, 16 B 1416/12, der Fragen der Entziehung der Fahrerlaubnis behandelt.

Dem Betroffenen war die Fahrerlaubnis u.a. wegen einer psychischen Beeinträchtigung entzogen worden. Das kommt – so das OVG -nur bei Gefahr für den Straßenverkehr in Betracht.  Das OVG hat auch darauf hingewiesen, dass einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden, weil er sog. Stalkingverhalten an den Tag legt, indem er jungen Frauen mit dem Auto hinterher gefahren ist. Die Lästigkeit des Verhaltens für die betroffenen Frauen allein reiche nicht aus, sondern mit dem Verhalten müsse eine Gefahr für den Straßenverkehr verbunden sein.

Zudem muss die Frage der gesundheitlichen bzw. charakterlichen Fahreignung des Betroffenen mit der gebotenen Sicherheit beantwortet werden können. Dazu reichte dem OVG ein Fahreignungsgutachten aus einem vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht aus, wenn sich daraus „nur“ ergibt, dass der seinerzeitige Zustand des Betroffenen am ehesten als eine Persönlichkeitsstörung zu bewerten sei, wobei sowohl eine paranoide als auch eine schizoide Störung in Betracht komme, gegebenenfalls auch eine Kombination beider Arten, das Denken und Handeln in Bezug auf den Verkehr aber nicht deutlich eingeschränkt werde.

Stalken kann teuer werden: Fast zwei Jahre (Ordnungs)Haft, u.a. für Päckchen mit lebender Vogelspinne

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U.a. LTO meldet gerade auf der Grundlage einer PM des OLG Hamm vom 25.03.2013:

„Stalker muss nach Telefonterror zwei Jahre ins Gefängnis 5.03.2013

Nach monatelangem Telefonterror muss ein Mann aus der Nähe von Hannover für knapp zwei Jahre hinter Gitter. Das OLG Hamm bestätigte einen Beschluss des AG Bielefeld, wonach der 36-Jährige 720 Tage Ordnungshaft absitzen muss, weil er eine Frau trotz Kontaktverbots wiederholt telefonisch bedroht hatte.

Der massive Terror habe sich in Hunderten Anrufen, SMS und E-Mails ausgedrückt, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am Montag mit. So habe der Mann im Wissen um die Angst der Frau vor Spinnen ein Päckchen mit einer lebenden Vogelspinne an ihren Sohn adressiert. Dabei habe die Frau „in keiner Beziehung“ zu dem Mann gestanden (Beschl. v. 28.02.2013, Az. II-1 WF 47/13).

Schon 2012 hatte das Amtsgericht (AG) Bielefeld dem 36-Jährigen auf ihren Antrag hin untersagt, sich der Frau zu nähern, ihr zu schreiben oder sie anzurufen. Trotz wiederholter Ermahnungen ignorierte er dieses Verbot, was das AG zunächst mit 90, später zusätzlich mit 630 Tagen ahndete.

Dagegen hatte der Stalker Beschwerde eingelegt, der das OLG Hamm jedoch nicht stattgab. Die Bielefelderin leide sehr und müsse Ängste aushalten, begründete das Gericht die ungewöhnliche Höhe der Sanktionsmaßnahme.“

Wegen der Einzelheiten siehe hier die PM.