Eine, wenn nicht die für die Revision wesentliche Vorschrift ist § 238 Abs. 2 StPO – also die Beanstandung einer Maßnahme des Vorsitzenden, um den für die Revisionsrüge des § 338 Nr. 8 StPO erforderlichen Gerichtsbeschluss herbeizuführen.
Man kann es kurz und knapp fassen: Ohne Beanstandung kein Beschluss und damit keine in dem Punkt erfolgreiche Revision. Das macht (mal wieder) der Beschl. des BGH v. 14.12.2010 – 1 StR 422/10 deutlich, in dem es um ein Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) ging. Es waren die Maßnahmen des Vorsitzenden, die damit zusammenhingen, nicht beanstandet worden, damit hatten die darauf gestützten Revisionsrügen keinen Erfolg.
Der Beschluss ist zudem auch noch aus einem anderen Grund interessant. Man sollte ja meinen, dass ein Selbstlesevefahren nur in Betracht kommt, wenn der Angeklagte auch lesen kann. Muss er aber nicht können. Und: Der BGH führt aus, wie man Selbstleseverfahren gestalten kann.