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Kennt die Amtsrichterin § 30 StPO nicht?

Im Forum von LexisNexis Strafrecht wird gerade folgender Sachverhalt zur Diskussion gestellt, der mich zumindest erstaunt, ich wollte erst schreiben „schlicht fassungslos macht“ (auf die Kommentare wegen dieses Ausdrucks bin ich gespannt):

Mdt kommt – leider erst vorhin – mit Strafbefehl wegen Beleidigungen, die er im Gerichtssaal einer Zeugin im damaligen Strafverfahren gegenüber begangen haben soll. Strafbefehl wird durch die Richterin erlassen, die auch im damaligen Strafverfahren zuständig war. Im Strafbefehl ist diese Richterin auch als eine der Zeugen aufgeführt.

Ist diese Sachlage „nur“ für einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit von Bedeutung (Mdt. hat bereits mehrfach Erfahrungen mit der Richterin und fühlt sich von ihr sehr negativ behandelt) oder hätte die Richterin wegen ihrer Zeugenstellung den Strafbefehl gar nicht erlassen dürfen und er ist deshalb auch ohne Befangenheitsantrag aufzuheben…“.

Was tun? Also: § 22 Nr. 5 StPO – Ausschluss der Richterin – greift noch nicht ein – formuliert ist mit „… vernommen ist“, aber für einen Befangenheitsantrag reicht es m.E.

Mir ist „unverständlich“, dass die Kollegin nicht von sich aus auf die Idee gekommen ist, sich selbst abzulehnen. Ein Blick ins Gesetz… und schon hätten wir § 30 StPO entdeckt. 🙂