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StGB II: War das „Ausnutzen einer schutzlosen Lage“?, oder: Das muss man rein objektiv sehen….

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Die zweite Entscheidung des Tages stammt dann auch vom BGH. Der hat im BGH, Urt. v. 02.07.2020 – 4 StR 678/19 – zum Begriff der „schutzlosen Lage“ in § 177 Abs. 5 nr. 3 stGB n.F. Stellung genommen. Das LG hatte eine „schutzlose Lage“verneint und dazu folgende Feststellungen getroffen:

„I. 1. An einem Nachmittag Mitte April 2018 begab sich der Angeklagte gemeinsam mit der ihm bekannten sechs Jahre alten C. zu einem Einkaufsmarkt. Auf dem Weg dorthin lockte er das Kind unter dem Vorwand, seine Notdurft verrichten zu müssen, über eine steile, stark bewachsene Böschung hinweg auf ein im Abstand von wenigen Metern neben der Straße gelegenes, nicht einsehbares Abbruchgelände einer ehemaligen Molkerei. Er ging mit dem Mädchen in das leerstehende Gebäude hinein, zog Hose und Unterhose des Kindes herab und rieb mit seinen Fingern an dessen nackter Scheide. Als C. zu weinen begann und den Angeklagten bat, aufzuhören, forderte er sie zunächst auf, leise zu sein, und ließ schließlich von ihr ab. C. zog sich an und beide verließen den Tatort (Fall III.1. der Urteilsgründe).

2. Das Landgericht hat das Geschehen als Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff im Sinne der § 176 Abs. 1 und § 177 Abs. 1 StGB gewertet; die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB hat es mit der Begründung verneint, dass es an einer schutzlosen Lage und auf Seiten des Opfers an der Kenntnis der schutzlosen Lage fehle.2

Der BGH nimmt umfangreich zum Begriff der schutzlosen Lage, der nach seiner Auffassung rein objektiv zu bestimmen ist, einer subjektiven Zwangswirkung der Schutzlosigkeit auf das Tatopfer bedürfe es nicht und auch zum Begriff des „Ausnutzens“ im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB Stellung – die Ausführungen dazu bitte im Volltext selbst lesen. Zur Sache führt er dann aus:

„3. Gemessen hieran halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht im Fall III.1 den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB abgelehnt hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts bedarf es keiner nötigenden Einwirkung oder einer subjektiven Zwangswirkung der schutzlosen Lage auf das Tatopfer.

b) Soweit das Landgericht zudem das objektive Bestehen einer schutzlosen Lage mit dem Hinweis darauf verneint hat, dass „keine Anhaltspunkte“ dafür bestünden, dass der Angeklagte das abgelegene Abbruchgelände aussuchte, „um die dadurch geschaffene […] schutzlose Lage bewusst zur Begehung der Tat auszunutzen“, hat es zudem verkannt, dass der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB nicht voraussetzt, dass der Täter die Lage schutzlosen Ausgeliefertseins geschaffen hat. Die Qualifikation ist nicht auf Fälle der „Entführung“ des Tatopfers durch den Täter beschränkt. Darüber hinaus steht die im Rahmen der rechtlichen Würdigung angestellte Erwägung nicht in Einklang mit den Feststellungen; danach „lockte“ der Angeklagte das Kind unter dem – ersichtlich wahrheitswidrigen – Vorwand, seine Notdurft verrichten zu müssen, über eine Böschung hinweg, die es nicht ohne seine Hilfe zu überwinden vermochte, in das abgelegene Gebäude.

c) Soweit das Landgericht trotz der Abgelegenheit des Orts und des Umstands, dass das Opfer den Weg dorthin nicht ohne Hilfe des Angeklagten bewältigen konnte, auch deshalb Zweifel am Vorliegen einer schutzlosen Lage angemeldet hat, weil nicht habe festgestellt werden können, „ob jemand Rufe oder Schreie hätte hören und eingreifen können“, fehlt es an tragfähigen Feststellungen, dass Hilfe durch schutzbereite Dritte tatsächlich erreichbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 – 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 44).“

Vergewaltigung hinter „abgesperrter Tür“

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Auf einen wichtigen – ggf. für den Angeklagten entscheidenden – Unterschied bei der Anwendung des § 177 StGB macht noch einmal der BGH, Beschl. v. 18.06.2014 – 5 StR 98/14 – aufmerksam. Im Verfahren geht es um den Vorwurf eines sexuellen Übergriffs eines Frauenarztes gegenüber einer Patientin bei einer Untersuchung. Das LG hatte den Angeklagten von dem Vorwurf der Vergewaltigung in Form des Ausnutzens einer schutzlosen Lage (Abs. 1 Nr. 3)  frei gesprochen. Dagegen die Revision der Nebenklägerin, die Erfolg hatte. Der BGH hat die Beweiswürdigung des LG als rechtsfehlerhaft beanstandet. Nach Auffassung des BGH hat das LG einige gegen den Angeklagten sprechende, ihn belastende Umstände nicht ausreichend in die Beweiswürdigung einbezogen.

So weit, so gut, war sicherlich etwas knapp, was und wie das LG gewürdigt hat. Auf die damit zusammenhängenden Fragen kommt es mir hier jetzt aber gar nicht an. Vielmehr geht es um die „Segelanweisung“ des BGH, die sich auf die Bewertung der Tat in der Anklageschrift bezieht. Die Anklage war nämlich von einem Fall des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen; der Angeklagte hatte die Tür zum Behandlungszimmer  „abgesperrt“. Dazu der BGH:

Die Anklageschrift bewertet die Vorwürfe als Vergewaltigung in der Variante der Ausnutzung einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Der Tatbestand setzt allerdings voraus, dass das Opfer gerade aus Furcht vor gewaltsamen Nötigungshandlungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet; nur „gelegentlich“ einer objektiv schutzlosen Lage vollführte sexuelle Handlungen genügen nicht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. April 2006 – 2 StR 445/05, NStZ-RR 2006, 241, 242). Für die Annahme des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB reicht das Absperren einer Tür dann nicht hin, wenn es der Vorsorge vor Störungen, nicht aber der Ermöglichung der sexuellen Handlung dienen soll (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 – 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43 mwN). Demgemäß würde es für den Vorwurf der Vergewaltigung darauf ankommen, ob das festgestellte Herunterdrücken der Nebenklägerin durch den Angeklagten die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs ermöglichen sollte.“

Im angeführten BGH, Beschl. v. 02.10.2012 – 2 StR 153/02 – heißt es dazu:

„Schon das Einsperren in einen umschlossenen Raum reicht als Gewaltim Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus, wenn es dazu dient, das Opfer am Verlassen des Raumes zu hindern und so die sexuellen Handlungen zu ermöglichen(BGH GA 1965, 57; 1981, 168; Urt. vom 21. Januar 1987 – 2 StR 656/86); an der notwendigen finalen Verknüpfung der Gewalt mit der sexuellenHandlung kann es dagegen fehlen, falls das Abschließen der Tür nur erfolgt, um ungestört zu sein und eine Entdeckung zu verhindern (BGH bei MiebachNStZ 1996, 123; Beschl. vom 24. August 1999 – 4 StR 339/99 – insoweit in NStZ 1999, 629 nicht abgedruckt). „

Ein schmaler Grat, auf dem da die Feststellungen wandern….

Die Polizei – dein Freund und Helfer, na ja, nicht so ganz

Der BGH, Beschl. v. 17.11.2011 – 3 StR 359/11 –  fällt schon wegen des Sachverhalts aus. Das LG hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erschien die Nebenklägerin auf Vorladung zu einer Zeugenaussage auf der Polizeidienststelle B. , in der der Angeklagte als Polizeihauptkommissar am Nachmittag allein seinen Dienst verrichtete. Nach Abschluss der Vernehmung lud der Angeklagte die Nebenklägerin auf eine Tasse Kaffee in den angrenzenden Sozialraum ein. Im Verlauf des nachfolgenden Gesprächs ergriff der Angeklagte die Hand der Nebenklägerin und küsste sie zuerst auf die Wange, später auch auf den Mund. Die Nebenklägerin erkannte die sexuellen Absichten des Angeklagten, mit denen sie nicht einverstanden war, hatte aber den Eindruck, sie käme nicht aus dem Raum; sie war unsicher, ob sie die Dienststelle ohne weiteres Zutun des Angeklagten würde verlassen können, und befürchtete zudem, dass dieser bei einer Gegenwehr zornig würde und sie unter Anwendung von roher Gewalt vergewaltige. Sie versuchte, den Angeklagten abzulenken und beschränkte sich deshalb auf sanfte Abwehrbewegungen sowie die Mahnung, der Angeklagte solle „nicht so stürmisch“ sein oder er „solle das lieber lassen“. Als der Angeklagte ihr wiederholt den Reißverschluss der Jacke herunterzog und ihr unter dem T-Shirt an die Brust griff, schubste sie ihn „nun deutlich energi-scher mit den Worten ‚Schluss jetzt!‘ und ‚Ich muss jetzt los.‘ weg, bot ihm aber gleichzeitig aus Angst, die Situation könne eskalieren, und in der Hoffnung, ihn dadurch besänftigen zu können, ein Treffen zu einem späteren Zeitpunkt an“ (UA S. 6). Daraufhin ließ der Angeklagte von ihr ab. Die Nebenklägerin konnte die Polizeidienststelle ohne weiteres verlassen.

Zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe „die Abgeschlossenheit der Räumlichkeit und seine offensichtliche körper-liche Überlegenheit sowie die dadurch gegebene schutzlose Lage und deren Bedeutung für das Verhalten der Zeugin“ erkannt und dies ausgenutzt (UA S. 6)…“

Der BGH hat aufgehoben und zurückverwiesen, da die Voraussetzungen für eine sexuelle Nötigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht dargetan seien. Es reiche nicht, dass sich das Opfer schutzlos fühle.