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„Schutzparagrafen“ für die Polizei?

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In gewisser Weise passt die gestrige Meldung bei LTO: „Hessischer Innenminister und GdP fordern „Schutzparagraphen“ ganz gut zum OLG Hamm, Beschl. v.18.07.2013 – 5 Ws 245 u. 266/13 – (s. dazu Ultra-Szene, Brisanzspielanreise, Hooligangruppierung; oder: Hohe Straferwartung für “Hooligangewalt”).  Berichtet wird in dem LTO-Beitrag über Hessens Innenminister Boris Rhein (CDU), der gemeinsam mit der Gewerkschaft der Polizei einen besseren Schutz für Polizeibeamte fordert. Man müsse einen eigenen „Schutzparagraph“ im StGB schaffen, um der zunehmenden Gewalt gegen Polizeibeamte zu begegnen, hatte Rhein in der Zeitung Die Welt gefordert. Mehr dazu bei LTO, und auch schon im LawBlog unter: Respekt lässt sich nicht erzwingen.

Was immer ein „Schutzparagraf“ sein soll: Die vorhandenen „Paragrafen“ schützen m.E. schon recht gut, durch einen neuen weiteren Paragrafen wird es m.E. nicht besseren Schutz geben.


Besserer Schutz des Pressefreitheit in StGB und StPO

Aus den „Eilnachrichten“ von WoltersKluwer habe ich die nachfolgende Meldung zum Gesetzentwurf zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht – gerade noch rechtzeitig, um die Änderungen in die 6. Auflage des Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“ einbauen zu können.

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„Kritische Recherche von Medienvertretern besser geschützt – Bundestag stärkt Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht

Gegen die Stimmen der SPD bei Enthaltung von Linksfraktion und Bündnis 90/Die Grünen hat der Bundestag am 29.03.2012 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (17/3355) auf Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/9199) angenommen. Um kritische Recherche von Medienvertretern besser zu schützen wurde beim Straftatbestand der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht nach § 353b des Strafgesetzbuches die Rechtswidrigkeit von „Beihilfehandlungen“ ausgeschlossen, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses, des Gegenstandes oder der Nachricht beschränken, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht. strafprozessuale Ermittlungen werden auf das für eine effektive Strafverfolgung Erforderliche beschränkt, auch um Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu werden.

Der Bundestag erweiterte die Bestimmungen zur Beschränkung von Beschlagnahmen nach Paragraf 97 Absatz 5 der Strafprozessordnung bei Medienangehörigen, die zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind. Bei Enthaltung der SPD und gegen das Votum von Linksfraktion und Grünen lehnte das Parlament einen Gesetzentwurf der Grünen zum Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (BT-Drs. 17/3989) ab. Danach sollten Beihilfe und Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses für Medienangehörige straffrei bleiben. Auch wollten die Grünen die Anforderungen an die Anordnung einer Beschlagnahme und einer Durchsuchung erhöhen.

Weitere Beiträge zum Gesetzgebungsverfahren:
28.03.2012 Rechtsausschuss will Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht stärken
27.01.2012 Entwürfe zur Stärkung der Pressefreiheit werden im Rechtsausschuss unterschiedlich bewertet
07.01.2011 BRAK und DAV lehnen in gemeinsamer Stellungnahme Gesetzentwurf zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht ab
03.12.2010 Besserer Schutz der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht – Fraktion Bündnis 90/Die Grünen legt entsprechenden Gesetzentwurf vor
28.10.2010 Beihilfe zum Geheimnisverrat entfällt für Journalisten unter gewissen Umständen
25.08.2010 Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Stärkung der Pressefreiheit

Zorn gegen „Uhu-Blitzer“

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Es gibt Blitzer zum Schutz von Geschwindigkeitsbeschränkungen, zum Lärmschutz, an Kindergärten, an Schulen, OK, das hat man, habe ich, gewusst. Dass es aber auch – zumindest – einen Blitzer zum Schutz von Uhus gibt, das war mir neu.

Darüber wird heute in der Tagespresse berichtet, vgl. u.a. hier und hier. Ein Betroffener klagt jetzt gegen den Blitzer. Nicht ganz klar wird in dem Artikel wo: Verwaltungsgericht oder ist gemeint, im Rahmen des Bußgeldverfahrens. Jedenfalls darf man gespannt sein, was daraus wird. Sicherlich ein Verfahren, das nicht erstinstanzlich enden wird.

Und: Man wird sich sicherlich auch Gedanken darüber machen können/müssen, ob die Aufstellung eines Blitzers zu diesen Zwecken von der StVO/dem StVG gedeckt ist.

(Weiterer) Schutz von Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Inzwischen liegt der Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht“ vor, den die die Bundesregierung mit der BT-Drs. 17/2637 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat. Dieser sieht vor, in § 160a StPO die Differenzierung zwischen Verteidigern und Rechtsanwälten entfallen zu lassen. Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme (vgl. S. 9 der Bt-Drs. 17/2637), auch in § 20u BKAG die Unterscheidung zwischen Verteidigern und anderen Rechtsanwälten zu beseitigen.

Bundesrat: Stärkung des Berufsgeheimnisträgerschutzes auch im BKA-Gesetz

Der Bundesrat hat am 04.06.2010 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „Zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht“ beraten.Dieser will die Spaltung der Anwaltschaft in Strafverteidiger und sonstige Anwälte aufheben.

Der Bundesrat fordert jetzt auch eine Anpassung des § 20u BKA-Gesetz. § 20u BKAG enthält eine dem bisherigen § 160a StPO vergleichbare Regelung, wonach der absolute Schutz vor polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahmen nach dem Unterabschnitt 3a des Bundeskriminalamtgesetzes nur Geistlichen, Verteidigern und Abgeordneten zuteil wird, während für die übrigen Berufsgeheimnisträger nur ein relativer Schutz gilt. Auch der DAV hält eine Korrektur des § 20u BKA-Gesetz für zwingend erforderlich. Wird die Differenzierung im repressiven Bereich aufgehoben, muss dies insbesondere zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch seinen Niederschlag im präventiven Bereich finden. Die freie und ungehinderte Kommunikation des Mandanten mit seinen Anwälten muss in allen Bereichen vor staatlicher Ausforschung geschützt werden.

Quelle: DAV-Depesche Nr. 21/10