Die zweite Entscheidung des Tages kommt aus dem Bußgeldverfahren. Der KG, Beschl. v. 31.01.2019 – 3 Ws (B) 42/19 – nimmt zur Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides Stellung. Der Betroffene ist wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verurteilt worden. Im Bußgeldbescheid war die dem Betroffenen vorgeworfene OWi beschrieben mit, dass der Betroffene „auf Hand getickert“ habe. Das KG hat das nicht als Mangel des Bußgeldbescheides, der zu Unwirksamkeit geführt hätte, angesehen:
Ergänzend bemerkt der Senat lediglich folgendes:
„1. Die durch den Senat von Amts wegen durchzuführende Prüfung darauf, ob der verfahrensgegenständliche Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 3. April 2018 den Anforderungen von § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG entspricht, deckt keine Mängel auf. Ob die im Bußgeldbescheid bezeichnete prozessuale Tat hinreichend genau bezeichnet ist, hängt davon ab, ob der Bußgeldbescheid seine diesbezügliche Aufgabe erfüllt, den Gegenstand des (gerichtlichen) Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abzugrenzen sowie den Betroffenen ohne Akteneinsicht und Einholung von Rechtsrat in die Lage zu versetzen, zu erkennen, welcher konkrete Vorwurf gegen ihn erhoben wird (vgl. BGHSt 23, 336; OLG Celle ZfSch 2015, 649). Das ist hier der Fall. Bei dem im Bußgeldbescheid enthaltenen Klammerzusatz „auf Hand getickert“ handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler (Hand statt Handy). Dass mit der Formulierung getickert ersichtlich das Tippen mit den Fingern auf der Tastatur des Mobiltelefons gemeint ist, steht für den Senat außerfrage.“