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OWi III: Fahrverbot, oder: Keine Schonfrist bei bereits abgegoltenem Fahrverbot

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Und zur Abrundung des Tages dann noch der KG, Beschl. v. 20.07.2018 – 3 Ws (B) 179/18. Er hat eine Frage in Zusammenhang mit der so. Schonfrist nach § 25a Abs. 2a StVG (Vier-Monats-Frist) zum Gegenstand. Und zwar die Frage: Muss eine Schonfrsit auch dann noch ausgesprochen werden, wenn das Fahrverbot durch Anrechung von vorläufigen Entziehungszeiten bereits abgegolten ist. Das KG sagt – m.E. zutreffend – nein:

„Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass es einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG zum hier angeordneten Fahrverbot von einem Monat nicht bedurfte, nachdem der Führerschein des Betroffenen am Tattag, dem 12. September 2017, vorläufig beschlagnahmt und mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 – mithin genau einen Monat nach der vorläufigen Beschlagnahme – an ihn zurückgegeben worden war. Aufgrund der im Urteil nach § 25 Abs. 6 StVG anordneten Anrechnung der Dauer der Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins auf die Fahrverbotsfrist reduziert sich diese nach Anrechnung auf null, so dass es zu einem Wirksamkeitseintritt des Fahrverbots hier gar nicht kommt.“

Fahrverbot III: Wirtschaftliche Härten beim Selbständigen, oder: Die Schonfrist ist ein „Genuss“….

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Und zum Abschluss weise ich dann noch einmal auf das AG Dortmund, Urt. v. 04.07.2017 – 729 OWi-265 Js 968/17 -173/17 – hin. Über das habe ich vor kurzem ja schon einmal berichtet, und zwar wegen der Fragen zum Schuldspruch (vgl. hier: Das AG Dortmund, die Geschwindigkeitsüberschreitung und die Fahrtunterbrechung). Heute dann die Rechtsfolgen, und zwar das vom AG verhängte Fahrverbot. Der Betroffene war selbstständig tätig und hatte berufliche Härten geltend gemacht. Kein Erfolg:

„Der Betroffene hat wirtschaftliche Härten geltend gemacht. Er hat geltend gemacht, dass er eine Einzelfirma habe und keinerlei Angestellte. Er arbeite im Bereich des Ladenausbaus und sei dementsprechend auch in dieser Tätigkeit am Tattage in Dortmund gewesen. Im Jahre 2013, 2014 und 2015 habe er nur Verluste gemacht. Er lebe am Existenzminimum. Ohne Führerschein könne er seine Arbeit nicht nachgehen. Er habe zu Hause lediglich einen Büroraum, in dem er seine Planungen durchführe. Er müsse ansonsten in dem Bereich Münster, Osnabrück und auch im Bereich des Ruhrgebietes tätig werden. Er könne so nicht auf seine Fahrerlaubnis  verzichten. Derzeit habe er zwei größere Objekte in Münster und Osnabrück. Für ihn sei es insoweit nicht zumutbar, auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen zu werden.

Das Gericht hatte dem Betroffenen bereits in einem ersten Hauptverhandlungstermin ausdrücklich den Hinweis erteilt, dass er zu etwaigen wirtschaftlichen und beruflichen Härten nicht nur vortragen müsse, sondern auch derartige Härten glaubhaft machen müsse. Das Gericht hat den Betroffenen im Rahmen des Fortsetzungstermins darauf nach langem Warten auf das Erscheinen des Betroffenen ausführlich befragt und auch zu etwaigen mitgebrachten Unterlagen befragt. Der Betroffene erklärte, er könne keine Unterlagen vorlegen. Er habe keine Auftragsbücher dabei. Er könne keine Buchhaltung vorlegen. Er könne auch keine Unterlagen vom Steuerberater vorlegen und auch keine Einkommensteuerbescheide. Er könne derartige Unterlagen auch nicht kurzfristig besorgen.

Dementsprechend konnte das Gericht wirtschaftliche oder berufliche Härten tatsächlich nicht feststellen. Im Übrigen konnte der Betroffene tatsächlich auch nicht glaubhaft machen, warum er nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln seine Arbeitstätigkeit weiterführen könnte für die Dauer eines Monats, zumal er in den Genuss der Schonfristgewährung nach § 25 Abs. II a StVG kommt.“

Ist bei dem „viel beschossenen“ Hasen – immerhin fünf Voreintragungen – sicherlich vertretbar, einmal ist eben Schluss. Allerdings hat man so ein wenig den Eindruck, dass das AG über das Verhalten des Betroffenen verärgert war: „m Rahmen des Fortsetzungstermins darauf nach langem Warten auf das Erscheinen des Betroffenen “ und ob die „Schonfrist“ des § 25 Abs 2a StVG nun ein „Genuss“ ist, wird man diskutieren können/müssen. M.E. ist es kein „Genuss“, den das AG gewährt, sondern unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG – zwei Jahre vor der OWi kein Fahrverbot – eine vom Gesetz zwingend vorgesehene Rechtsfolge für die Vollstreckung des Fahrverbotes.

Nebenstrafe Fahrverbot, oder: Keine Schonung/Schonfrist

entnommen wikimedia.org Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

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Das Fahrverbot als Nebenstrafe (§ 44 StGB) ist derzeit dank der Gesetzesinitiative des „Bundesheiko“ in der Diskussion. Fast alle verkehrsrechtlichen Zeitschriften hatten dazu im Januar im Hinblick auf den 55. VGT Aufsätze, in denen die Pläne des „Bundesheiko“, das Fahrverbot auf allgemeine Kriminalität auszudehnen, nicht gut weg gekommen sind. Auch der 55. VGT hat sich gegen eine Erweiterung des § 44 StGB ausgesprochen.

In den Kontext passt dann eine Entscheidung des KG zum „alten“ Fahrverbot nach § 44 StGB. Nämlich der KG, Beschl. v. 07.11.2016 – (3) 121 Ss 155/16 . Im Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort war vom Verteidiger des Angeklagten geltend gemacht worden, dass auf das nach § 44 StGB angeordnete Fahrverbot die Schonfristvorschrift des § 25 Abs. 2a StVG – „Vier-Monats-Frist“ hätte angewendet werden müssen. nicht entsprechend anwendbar.

Das KG hat die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO „OU“ verworfen und nimmt zu der vom Verteidiger in den Raum gestellten Problematik nur in einem Zusatz Stellung:

„Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. November 2016 lag vor. Zu einer anderen Bewertung gab er keinen Anlass. An der verlangten Bewilligung der Privilegierung nach § 25 Abs. 2a StVG war das Landgericht aus Rechtsgründen gehindert, weil es ein Fahrverbot nach § 44 StGB festgesetzt hat. Hierauf ist die Schonfristvorschrift nicht anwendbar (vgl. BHHJJ/Burmann, StVR 24. Aufl., § 44 StGB Rn. 11; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB 29. Aufl., § 44 Rn. 20; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen 3. Aufl., § 26 Rn. 5). Die durch den Verteidiger bezeichnete Entscheidung, nach der die Bewilligung der Schonfrist zwingend ist (OLG Düsseldorf NZV 2001, 89), betrifft § 25 Abs. 1 StVG.“

Recht hat es das KG.

Keine Schonfrist beim StGB-Fahrverbot, oder: Nicht zu kreativ….

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Machen wir heute mal ein wenig Verkehrsrecht. Zum Warmwerden eine kleine Entscheidung von meinen Freunden vom KG, die gestern erst reingekommen ist, und zwar der KG, Beschl. v. 07.11.2016 – (3) 121 Ss 155/16 (90/16. Die entschiedene Rechtsfrage ergibt sich aus den Beschlussgründen, die da lauten:

„Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. November 2016 lag vor. Zu einer anderen Bewertung gab er keinen Anlass. An der verlangten Bewilligung der Privilegierung nach § 25 Abs. 2a StVG war das Landgericht aus Rechtsgründen gehindert, weil es ein Fahrverbot nach § 44 StGB festgesetzt hat. Hierauf ist die Schonfristvorschrift nicht anwendbar (vgl. BHHJJ/Burmann, StVR 24. Aufl., § 44 StGB Rn. 11; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB 29. Aufl., § 44 Rn. 20; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen 3. Aufl., § 26 Rn. 5). Die durch den Verteidiger bezeichnete Entscheidung, nach der die Bewilligung der Schonfrist zwingend ist (OLG Düsseldorf NZV 2001, 89), betrifft § 25 Abs. 1 StVG.“

Kreativ ist ja schön, aber wenn es dann zu kreativ wird…..

Ein „schöner“ Fehler, oder: „Schonfrist für den „Zweittäter“

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Das liest man nicht so häufig: Das AG macht einen – für den Betroffenen günstigen – Fehler, aber es bleibt bei der fehlerhaften Folge, obwohl die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt hat. So der erst jetzt bekannt gewordene OLG Celle, Beschl. v. 20.10.2015 – 2 Ss (Owi) 308/15. Das AG hatte dem Betroffenen die „Vier-Monats-Schonfrist“ des § 25 Abs. 2a StVG gewährt, obwohl die Voraussetzungen nicht (mehr) vorlagen, da der Betroffene kein „Ersttäter“ mehr war. Die Staatsanwaltschaft hat versucht, den Fehler mit der Rechtsbeschwerde zu reparieren. Geht nicht sagt das OLG, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

„Eine Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung der Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2a StVG ist nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG zulässig, weil es sich dabei nicht um die Anordnung einer Nebenfolge nichtvermögensrechtlicher Art handelt.

Eine solche isolierte Rechtsbeschwerde ist auch jedenfalls dann nicht nach § 79 Abs.  1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthaft, wenn bereits im Bußgeldbescheid eine Viermonatsfrist zugebilligt wurde.“

Ein „schöner“ Fehler, den der Betroffene sicherlich nicht bedauern wird.