Schlagwort-Archive: Schlussvortrag

BGH I: Staatsanwalt als Zeuge, oder: Dann aber bitte kein Plädoyer

© G.G. Lattek – Fotolia.com

So, mein Urlaub ist beendet, ich bin wieder vor Ort. D.h., dass auch die Kommentarfunktion wieder eingeschaltet ist.

Und ich starte dann in die 48. KW./2019 mit zwei BGH-Entscheidungen. Bei der ersten handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 19.09.2019 – 1 StR 235/19. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 51 Fällen verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die er auf §§ 337, 22 Nr. 5 analog, § 258 Abs. 1 StPO gestützt und u.a. damit begründet hat, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe unzulässigerweise umfassend den Schlussvortrag gehalten und die abschließende Beweiswürdigung vorgenommen. Die Revision hatte Erfolg:

„Der genannten Verfahrensrüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten – sexueller Missbrauch von Kindern und schwerer sexueller Missbrauch von Kindern an den Söhnen seiner damaligen Lebensgefährtin, den Zeugen He. und H. – nicht eingeräumt. Seine Überzeugung von den die Strafbarkeit des Angeklagten begründenden Tatsachen hat das Landgericht maßgeblich auf die Angaben der Geschädigten, der Zeugen He. und H. , gestützt. Diese haben den Sachverhalt in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie von der Strafkammer festgestellt geschildert. Zu den Aussagen der Zeugen im Ermittlungsverfahren hat die Strafkammer polizeiliche Vernehmungsniederschriften verlesen und den die damaligen staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen durchführenden Staatsanwalt (GrL) S. als Zeugen vernommen.

Da Staatsanwalt (GrL) S. im vorliegenden Verfahren mit der Sitzungsvertretung betraut war, wurde die Staatsanwaltschaft während dessen Zeugenaussage vor der Strafkammer durch Oberstaatsanwalt V. vertreten; danach übernahm wiederum Staatsanwalt (GrL) S. die Vertretung der Staatsanwaltschaft und hielt auch für diese den Schlussvortrag.

Die Revision rügt das Halten des Schlussvortrags durch Staatsanwalt (GrL) S. nach dessen Vernehmung als Zeuge als verfahrensfehlerhaft und macht dabei geltend, Staatsanwalt (GrL) S. habe im Schlussvortrag unzulässigerweise auch seine eigene Zeugenaussage gewürdigt.

II.

Die Revision rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass Staatsanwalt (GrL) S. umfassend den Schlussvortrag gehalten und in diesem Rahmen das Beweisergebnis gewürdigt hat, obwohl er zuvor von der Strafkammer als Zeuge zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmung der Zeugen He. und H. vernommen worden war; die beanstandete Verfahrensweise verletzt § 22 Nr. 5 analog, § 258 Abs. 1 StPO (§ 337 Abs. 2 StPO).

1. Die Rüge ist zulässig erhoben. Das Revisionsvorbringen entspricht insbesondere den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an eine Verfahrensrüge zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 4 StR 550/17 mwN; KK/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 344 Rn. 38 f. mwN; Löwe-Rosenberg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 78 mwN); der Angeklagte hat sämtliche Verfahrenstatsachen vorgetragen, die erforderlich sind, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, allein anhand des Rügevorbringens das Vorliegen des behaupteten Verfahrensfehlers festzustellen.

2. Die Rüge ist auch begründet. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft war mit der Stellung des Staatsanwalts im Strafverfahren unvereinbar und deshalb unzulässig.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht (BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 – 1 StR 382/17 Rn. 12 und vom 14. Februar 2018 – 4 StR 550/17; Urteile vom 19. Oktober 1982 – 5 StR 408/82 Rn. 6 und vom 13. Juli 1966 – 2 StR 157/66 Rn. 20, BGHSt 21, 85, 89 f.). Nimmt der Staatsanwalt im Rahmen der weiteren Sitzungsvertretung eine Würdigung seiner eigenen Zeugenaussage vor oder bezieht sich seine Mitwirkung auf einen Gegenstand, der mit seiner Aussage in einem untrennbaren Zusammenhang steht und einer gesonderten Bewertung nicht zugänglich ist, liegt ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO vor (Beschlüsse vom 31. Juli 2018 – 1 StR 382/17 Rn. 12 und vom 14. Februar 2018 – 4 StR 550/17; Urteil vom 3. Mai 1960 – 1 StR 155/60 Rn. 7, BGHSt 14, 265), der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 – 1 StR 382/17 Rn. 12 und vom 14. Februar 2018 – 4 StR 550/17; Urteile vom 15. April 1987 – 2 StR 697/86 Rn. 24, BGHSt 34, 352 und vom 3. Mai 1960 – 1 StR 155/60 Rn. 7, BGHSt 14, 265).

b) Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung war Staatsanwalt (GrL) S. vorliegend aus Rechtsgründen gehindert, den Schlussvortrag umfassend zu halten und das Beweisergebnis zu würdigen, soweit dieses mit den durch seine eigene Aussage eingeführten Aussagen der Zeugen He. und H. in Zusammenhang stand.

aa) Die Aussage von Staatsanwalt (GrL) S. vor der Strafkammer war ausweislich der Urteilsgründe (z.B. UA S. 14) gerade nicht darauf beschränkt, über Fragen der Verfahrensgestaltung oder sonstige Umstände Auskunft zu geben, die in keinem unlösbaren Zusammenhang mit dem maßgeblichen Tatgeschehen stehen und daher Gegenstand einer gesonderten Betrachtung und Würdigung sein können. Vielmehr betraf die Zeugenaussage von Staatsanwalt (GrL) S. in der Hauptverhandlung den Inhalt von Angaben, die die maßgeblichen Belastungszeugen in früheren Vernehmungen zu den hier verfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten gemacht hatten. Diese Angaben der Zeugen He. und H. waren ausweislich der Urteilsgründe für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen, die unter anderem auf eine Konstanzanalyse gestützt war, wesentlich und damit für die Überzeugungsbildung des Landgerichts von Bedeutung.

bb) Staatsanwalt (GrL) S. hätte somit zwar auch nach seiner Zeugenvernehmung weiter als Sitzungsvertreter am Verfahren teilnehmen können, er hätte aber im weiteren Verlauf der Verhandlung und vor allem im Schlussvortrag zum Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit nicht Stellung nehmen dürfen, als er dabei auch seine eigene Aussage zu würdigen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 – 2 StR 377/88 Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 2000 – 3 StR 382/00 Rn. 3).

Dass Staatsanwalt (GrL) S. , wie sich aus dem von der Staatsanwaltschaft unwidersprochenen Revisionsvortrag zum Verfahrensgeschehen ergibt, umfassend den Schlussvortrag gehalten und dabei die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise erörtert und bewertet, mithin auch zumindest konkludent die eigene Aussage gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 1 StR 382/17 Rn. 10), ist damit verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 337 StPO.

c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruht. ….“

StPO II: Schlussvortrag des Verteidiges, oder: Keine Hinweispflicht

© Corgarashu – Fotolia.com

In der zweiten Entscheidung, dem OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2019 – 4 RBs 360/18 -, geht es um den Schlussvortrag des Verteidigers (§ 258 StPO); insoweit hatte der Verteidiger Versäumnisse des AG gerügt. Ergangen ist der Beschluss im Rechtsbeschwerdeverfahren.

Das OLG hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde abgelehnt:

„…Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn andernfalls schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen und fortbestehen würden, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (zu vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 180 f.). Bei einer Fehlentscheidung im Einzelfall ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung selbst dann nicht gefährdet, wenn sie offensichtlich wäre. Die Entscheidung des Tatrichters muss – über einen etwaigen ihr innewohnenden Rechtsfehler hinaus – vielmehr besorgen lassen, dass der die Entscheidung fällende Tatrichter auch künftig die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht beachten wird (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2015, III – 5 RBs 177/15, zit. nach juris). Ein entsprechender Rechtsfehler ist jedoch bereits nicht ersichtlich.

So haben die Verfahrensbeteiligten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nach § 258 Abs. 1 StPO zwar das Recht, nach Beendigung der Beweisaufnahme und vor der endgültigen Entscheidung des Gerichts zum gesamten Sachverhalt und zu allen Rechtsfragen zusammenfassend Stellung zu nehmen (zu vgl. BVerfGE, Urteil vom 13.05.1980, 2 BvR 705/79, BVerfGE 54, 140). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, dem Verteidiger hinreichend Gelegenheit zum Schlussvortrag zu geben. Eines förmlichen Hinweises bedarf es jedoch nicht (BGH, Beschluss vom 21.03.1989 – 5 StR 120/88 -). Insoweit wäre jedoch selbst bei unterstellter Richtigkeit des Vorbringens des Betroffenen ein über die Gewährung des Wortes zur Antragstellung hinausgehender Hinweis des Gerichts nicht erforderlich gewesen.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Auch die Ausführungen des Verteidigers in dem Schriftsatz vom 05. Dezember rechtfertigen insoweit keine andere Entscheidung.

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nicht gegeben.

Es kann dahinstehen, ob die insoweit erhobene Rüge überhaupt den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG genügt (vgl. zu diesem Erfordernis nur Göhler OWiG, 17. Auflage 2017, § 80 Rn. 16a m.w.N.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Amtsgericht weder dem Betroffenen noch der Verteidigung die Möglichkeit des Schlussvortrages eingeräumt habe, ist jedenfalls unbegründet.

Die Rechtsbeschwerde kann zwar grundsätzlich darauf gestützt werden, dass einem Berechtigten keine Gelegenheit zum Schlussvortrag gegeben wurde, nicht aber darauf, dass dem Verteidiger nicht ausdrücklich neben dem Betroffenen das Wort zum Schlussvortrag von Amts wegen erteilt wurde (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 258 Rn. 32 m.w.N.). Eines über die Gewährung des Wortes zur Antragstellung hinausgehenden Hinweises des Gerichts bedurfte es nicht (s.o.). Dass das Amtsgericht nach Schluss der Beweisaufnahme die Möglichkeit zum Schlussvortrag verwehrt hätte, dass dem Verteidiger das Wort auf sein Verlangen hin nicht erteilt worden wäre, wird indes nicht vorgebracht. Dem Verteidiger wurde vielmehr das Wort zur Antragsstellung gewährt, was genügt.“