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Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf, oder: Was bedeutet „„keine sonstigen Beschädigungen“ im Haftungsausschluss?

Im „Kessel Buntes“ dann heute als erste Entscheidung das LG Wuppertal, Urt. v. 17.05.2018 – 9 S 7/18. Es geht um die Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf, also mal etwas anderes als immer nur Verkehrsunfälle.

Der Kläger hatte vom Beklagten, einem Arbeitskollegen,  ein Leichtkraftrad der Marke Honda, Montega/Varadero mit Gesamtfahrleistung von 6.500 km durch schriftlichen, von „mobile.de“ zur Verfügung gestellten „Kaufvertrag über ein Gebrauchtkraftfahrzeug von privat“ gekauft. Gestritten wird, wer für einen Motorschaden „haftet“.

In Ziff II. des Kaufvertrages war unter dem Titel „Gewährleistung“ bestimmt:

„Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Z. III eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten.“

In Ziff. III unter dem Titel „Zusicherungen des Verkäufers“, und der Einleitung „Der Verkäufer sichert folgendes zu (nicht Zutreffendes bitte streichen)“ sind u.a. folgende vorformulierte Erklärungen angekreuzt, ohne dass in der jeweils nachfolgenden freien Zeile weitere Angaben gemacht worden sind:

„Das Fahrzeug hatte, seit es im Eigentum des Verkäufers war, keinen Unfallschaden/folgende Unfallschäden:“, „das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen/folgende Beschädigungen:“

Die Formulierung „keine sonstigen Beschädigungen“ in dem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Leichtkraftrad meint nicht nur Karrosserie-, sondern auch Motor- oder Getriebeschäden, soweit sie durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug oder seiner Teile hervorgerufen werden. Nur bloße Verschleißschäden sind davon nicht umfasst.

Das AG hatte die Kaufpreisrückzahlungsklage des Klägers abgewiesen, das LG hat ihr stattgegeben.

„Der Kläger war auch zum Rücktritt berechtigt.

a) Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, am Tag der Übergabe der Honda an den Kläger dem 10.04.2015, mit einem Mangel iSd. § 434 BGB behaftet. Der Sachverständige hat festgestellt, dass bei dem letzten Ölfilterwechsel der Ölfilter falsch montiert worden ist und es dadurch zu einem Ölmangel und einer Überhitzung des Motors mit der letztlich – erst nach Übergabe der Maschine eingetretenen – Folge eines Ventilabrisses der Einlassseite im hinteren Zylinder gekommen ist. Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass der unsachgemäße Einbau des Ölfilters nicht während der, sondern vor der nur drei Tage andauernden Besitzzeit des Klägers vorgenommen worden ist. Ein falsch eingebauter Ölfilter und eine dadurch bedingte unzureichende Ölzufuhr stellen einen Mangel dar.

b) Dieser Mangel ist eine „sonstige Beschädigung“ im Sinne von Ziff. III KV, dessen Fehlen der Beklagte dem Kläger zugesichert hat, mit der Folge, dass der von den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss unter Z. II Kaufvertrag nicht greift:

(1) Ist in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag zugesichert worden, dass das Fahrzeug „keine sonstigen Beschädigungen“ hat, umfasst der Begriff „sonstige Beschädigungen“ nicht nur Karosserieschäden, sondern auch Schäden an Motor oder Getriebe, soweit sie durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug oder seiner Teile hervorgerufen werden; (nur) rein nutzungsbedingte Verschleißschäden werden von den Begriff der Beschädigung nicht umfasst (vgl. AG Karlsruhe-Durlach, DAR 1999, 270 f. in juris (nur Leitsatz), siehe auch BGH VIII ZR 136/04 zur inhaltsgleichen Klausel aber nur zur Frage des Umfangs des Gewährleistungsausschlusses, nicht hingegen zum Umfang der Zusicherung).

Davon ist der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrags letztlich selbst ausgegangen. Er hat im Termin vom 26.08.2016 auf Nachfrage des Amtsgerichts, was mit dem Ankreuzen des Passus „das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“ im Kaufvertrag gemeint war, zur Protokoll erklärt: „Ja, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden hatte und keinen Motorschaden und optisch tipptopp war, außer vielleicht kleinere Kratzer.“

Angesichts dieses eigenen Verständnisses kommt es vorliegend nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte als Verwender des vorformulierten Kaufvertrags i.S.d. § 305 c Abs. 2 BGB anzusehen ist mit der Folge, dass Unklarheiten ohnehin zu seinen Lasten gehen.

Soweit der Kläger mit der Berufungserwiderungsschrift – sowie auch mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.04.2018 – diese auch vom Kläger mit der Berufungsbegründungsschrift vorgenommene Auslegung der Zusicherung und des Begriffs „Beschädigungen“ als zu weitgehend beanstandet, weil damit die Regelung unter Ziff. II überflüssig sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung unter Ziff. II KV ausdrücklich darauf hinweist, dass die Sachmängelhaftung nur insoweit ausgeschlossen ist, als nicht unter Ziff. III eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Es stand dem Beklagten frei, die vorformulierte Zusicherung betreffend das Fehlen sonstiger Beschädigungen anzukreuzen. Tut ein Verkäufer dies und erklärt dem Käufer, dass er für die Freiheit des Fahrzeugs von sonstigen Schäden einsteht, ohne diese weiter einzugrenzen, so muss er sich daran festhalten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob er von einem Schaden Kenntnis hatte oder Kenntnis haben können oder diesen selbst verursacht hat.

(2) Die mangelhafte Ölzufuhr ist hier durch einen fehlerhaften Einbau des Ölfilters und damit durch eine unsachgemäße Einwirkung eines Voreigentümers bzw. einer von diesem beauftragten Werkstatt bedingt worden und stellt sich damit als eine sonstige Beschädigung im Sinne der Zusicherung dar. Ein Schaden liegt nicht erst in dem während der Besitzzeit des Klägers eingetretenen Ventilabriss vor. Angesichts der Zusicherung ist es für die Entscheidung des Falles ohne Belang, ob der Beklagte den Mangel verursacht hat oder ob er diesen kannte. Er hat für diesen Mangel aufgrund der Zusicherung kenntnis- und verschuldensunabhängig einzustehen.

Vollständige Haftungsfreizeichnung in Gebrauchtwagen-AGB – eine unendliche Geschichte

buch_paragraphenzeichen_BGB_01Das wäre „schön“ und würden sicherlich manchen Gebrauchtwagenhändler freuen, wenn man in AGB auch die Sachmängelhaftung bei grobem Verschulden ausschließen könnte. Dass das nicht geht, hat der BGH jetzt noch einmal im BGH, Urt. v. 04.02.2015 – VIII ZR 26/14 – ausgeführt. Nach dem Sachverhalt hatte der Kläger von dem Beklagten einen gebrauchten Mercedes Benz ML 55 AMG zum Preis von 33.000 € erworben. Der Verkauf erfolgte über einen Gebrauchtwagenhändler, der das Fahrzeug im Auftrag des Beklagten veräußerte. Der Kaufvertrag enthielt einen formularmäßigen Gewährleistungsausschluss, wonach das Fahrzeug „gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bzgl. des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle“ veräußert wird. Auf der Rückseite des Kaufvertragsformulars war unter der Überschrift „Gewährleistung“ zusätzlich bestimmt: „Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel.“ Der Pkw hatte einen Kilometerstand von 59.000 km. Bereits einen Tag nach Übergabe bemerkte der Kläger ein „Klackern“ des Motors. Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe bei Übergabe an ihn einen Motorschaden aufgewiesen, hat der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages – Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz von Aufwendungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Damit ist er bei LG und OLG auf die Nase gefallen.

Seine Revision hatte beim BGH Erfolg, denn:

„b) Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders – wie im vorliegenden Gebrauchtwagenkaufvertrag – auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertrags-partners des Verwenders unwirksam (Senatsurteile vom 22. November 2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 10; vom 19. September 2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1 Rn. 10 ff.; siehe auch Senatsurteile vom 29. Mai 2013 – VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 15; vom 19. Juni 2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 30; jeweils mwN). Dies gilt gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB selbst dann, wenn der Kläger das Fahrzeug nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer erworben haben sollte (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2007 – VIII ZR 141/06, aaO Rn. 13 ff.).

c) Der Zusatz „soweit das gesetzlich zulässig ist“ beseitigt die Unwirksamkeitsfolge der gegen die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Ge-schäftsbedingungen verstoßenden Klauseln nicht (vgl. Senatsurteile vom 26. November 1984 – VIII ZR 214/83, BGHZ 93, 29, 48; vom 26. Juni 1991 – VIII ZR 231/90, NJW 1991, 2630 unter II 5; jeweils mwN). Derartige salvatorische Klau-seln sind ihrerseits unwirksam, weil sie gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2012 – VIII ZR 137/12, juris Rn. 3 [Hinweisbeschluss]; vom 5. März 2013 – VIII ZR 137/12, NJW 2013, 1668 Rn. 3 [Zurückweisungsbeschluss]).“