Schlagwort-Archive: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich bei der Nr. 4141 VV den Höchstrahmen ansetzen?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann noch die Gebührenfrage, mal wieder zur Nr. 4141 VV RVG, und zwar heute zur Höhe der Gebühr bzw. zu einer Vergütungsvereinbarung, und zwar:

„Hallo,

ich habe einen Mandanten wegen des Verdachts der Vergewaltigung verteidigt. Das Verfahren wurde nach unserer ausführlichen Stellungnahme nebst Vorlage von Beweismitteln nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Zur Höhe der Vergütung vereinbart haben wir:

„Als Vergütung wird aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und der besonders hohen Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber das Vierfache der gesetzlichen Höchstrahmengebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vereinbart.“

Kann ich jetzt die 4141 nach dem Höchstrahmensatz der 4104 VV x 4 berechnen oder muss ich da dennoch die Mittelgebühr der 4104 x4 nehmen, weil es eben eine Festgebühr ist?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühr für die Beschwerde bei der Einziehung?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Und dann die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühr für die Beschwerde bei der Einziehung?

Ich habe wie folgt geantwortet:

„Nein, es ist eine Verfahrensgebühr, die alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Einziehung abdeckt.

So auch der (namhafte“ 🙂 ) RVG-Kommentar Burhoff/Volpert, 6. Aufl. 2021, Nr. 4142 Rn. 18. Die Beschwerde ist m.E. zudem auch in diesem Fall kein „weiterer Rechtszug“:

Sie können es gern – wahrscheinlich beim LG pp. – prüfen lassen. Das Ergebnis wird voraussichtlich negativ sein.“

Und wenn ich schon in der Antwort auf unseren Kommentar verweise, dann <<Werbemodus an>> auch hier: Man kann Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldverfahren, 6. Aufl., 2021, hier bestellen, und zwar auch als sog. Mängelexemplar für (nur) 99 EUR.

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühr für die Beschwerde bei der Einziehung?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann zum Abschluss des Gebührentages noch die RVG-Frage, und zwar heute:

„Ich wurde dem Mandanten als Pflichtverteidiger für ein selbstständiges Einziehungsverfahren bestellt. Das AG hat die Einziehung angeordnet. Das LG hat im Beschwerdeverfahren aufgehoben und den Antrag der StA zurückgewiesen.

Welche Gebühren sind angefallen?

Sicher Nrn. 4100, 4106, 4142 VV RVG.

Aber was ist mit dem Beschwerdeverfahren? Wegen § 19 Abs 1 Satz 2 Nr 10a RVG keine Verfahrensgebühr, aber wegen Anm 3 zu 4142 VV RVG eine weitere 4142, wäre jetzt meine Lösung.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was kann ich bei zögerlicher Gebührenfestsetzung tun?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Und dann die Lösung zur ersten Gebührenfrage in 2024, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Was kann ich bei zögerlicher Gebührenfestsetzung tun?

Meine Antwort:

„Moin,

…..

Zu Ihrem Problem: Wenn Sie nach § 11 RPflG vorgehen, wäre das eine Art Untätigkeitsbeschwerde. Ob es die noch gibt, ist nicht ganz unstreitig. M.E. ja, aber in der Rechtsprechung wird das zum Teil anders gesehen.

Sie können aber nach den §§ 198, 199 GVG mit der Verzögerungsrüge tätig werden. Das würde Ihnen dann ggf. später Ersatzansprüche schaffen. Ich würde die erheben und außerdem mal beim Präsidenten anrufen – ggf. vorher beim Vorsitzenden der Kammer – und fragen, wo das Problem ist.

Wenn das alles nicht hilft: Dienstaufsichtsbeschwerde.“

Ich habe da mal eine Frage: Was kann ich bei zögerlicher Gebührenfestsetzung tun?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann die erste Gebührenfrage/das erste RVG-Rätsel des Jahres 2024, und zwar etwas zur zögerlichen Bearbeitung eines Festsetzungsantrages:

„….

Am Landgericht pp. fand ein umfangreicher Prozess wegen einer Steuerhinterziehung und dem Verstoß gegen das AMG statt. Der Arrest über 4.031.422,82 Euro wurde angeordnet und die Einziehung wurde nach 14 Hauptverhandlungen durch die Staatsanwaltschaft beantragt. Ich war als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mir ist es gelungen, einen rechtskräftigen Freispruch zu erzielen. Der Mandant hat mir seine Ansprüche gegen die Staatskasse abgetreten. Den Antrag zur Festsetzung und zur Verzinsung habe ich vor 7 (!) Monaten gestellt. Ich habe immer wieder die Bearbeitung angemahnt. Bis heute ohne Erfolg. Über den Antrag wird nicht entschieden. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bleiben mir? Wie kann ich die Bearbeitung erreichen? Wäre § 11 RPflG ein möglicher Rechtsbehelf? Bleibt nur die Dienstaufsichtsbeschwerde?“