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Ich habe da mal eine Frage: Wie geht man mit der (Verlängerungs)Pause um?

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Und dann noch die Gebührenfrage. und zwar heute aus einer FB-Gruppe: „Sachliche Sachverteidiger“. Es geht um die (neue) Pausenregelung in Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG. Neu, weil die Regelung ja erst duch das KostRÄndG 2021 ins RVG gekommen ist. Eine „weise“ Entscheidung, weil sich durch die Regelung m.E. viele Fragen geklärt haben. Das merkt man auch daran, dass es seitdem nur wenig Entscheidungen gibt, die sich mit der „Pausenproblematik“ befassen (müssen).

So, und gestellt worden ist folgende Frage:

„Wie würdet Ihr bei Anwendung von der Vorbemerkung 4.1 Abs. 3 Satz 2 der Anlage 1 zum RVG:

„Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.“

vorgehen, wenn das Folgende geschieht: Es wird eine Pause von zunächst 70 Minuten angeordnet. Bei Wiederkehr wird eine weitere Pause (Verlängerung) von 30 Minuetn angeordnet.

Sind nun (nur) 70 oder 100 Minuten abzuziehen?“

 

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gilt die Beiordnung für die Vernehmung im Hauptverfahren fort?

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Und dann noch, wie immer am Montagnachmittag, die Lösung zur Frage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Gilt die Beiordnung für die Vernehmung im Hauptverfahren fort?

Meine Antwort:

„M.E. löst sich die Frage über § 406h Abs. 1 und 3 StPO.

Lesen Sie den doch noch einmal. Abs. 1 Satz 1: Anschluss auch schon vor Erhebung der Klage, Abs. 1 Satz 2 erwähnt die Rechte in der HV, nach Abs. 3 gilt § 397a StPO entsprechend, also wie beim Nebenklagevertreter.

Daraus muss man den Schluss ziehen: Gilt fort.

Ich kenne auch keinen Beschluss, der das anders gesehen hat. Aber: Sicher ist sicher. Daher empfiehlt es sich in der Tat in solchen Sachen immer, auf Klarstellung zu drängen, um keinen Ärger im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu bekommen.

Zu den Gebühren antworte ich mit einer Gegenfrage: Warum sollten die nicht angefallen sein?

M.E. löst sich die Frage über § 406h Abs. 1 und 3 StPO. Lesen Sie den doch noch einmal. Abs. 1 Satz 1: Anschluss auch schon vor Erhebung der Klage, Abs. 1 Satz 2 erwähnt die Rechts in der HV, nach Abs. 3 gilt § 397a StPO entsprechend, also wie beim Nebenklagevertreter. Daraus muss man den Schluss ziehen: Gilt fort. Ich kenne auch keinen Beschluss, der das anders gesehen hat. Aber: Sicher ist sicher. Daher empfiehlt es sich in der Tat in solchen Sachen immer, auf Klarstellung zu drängen, um keinen Ärger im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu bekommen.

Zu den Gebühren antworte ich mit einer Gegenfrage: Warum sollten die nicht angefallen sein? 🙂 „

Ich habe da mal eine Frage: Gilt die Beiordnung für die Vernehmung im Hauptverfahren fort?

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Und dann noch die Gebührenfrage, heute mal wieder aus der FB-Gruppe, und zwar:

„Nebenklage/ Beistand.

Meine Mandantin wurde von ihrem Vater sexuell missbraucht bzw. sexuell belästigt. Ich wurde nach § 406 h StPO beigeordnet und habe Mandantin zur richterlichen Vernehmung begleitet.

Meine Frage jetzt: gilt die Beiordnung im Hauptverfahren fort oder muss da Beiordnung als NK Beistand nochmal beantragt werden? Sind jetzt schon Grundgebühr, Gebühr für vorbereitendes Verfahren und richterliche Vernehmung angefallen?“

„.. zitierten Entscheidungen .. nicht mehr anwendbar“, oder: „Was rauchen die bei der RSV“?

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Und bevor es nachher noch die neue Gebührenfrage gibt, hier ein „Nachbericht“, und zwar:

Ich hatte vor ein paar Wochen gefragt. Ich habe da mal eine Frage: Sind auch Gebühren im Bußgeldverfahren entstanden? Da ging es um die Problematik, ob dem Verteidiger nach Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft und Abgabe an die Verwaltungsbehörde wegen einer möglichen OWi-Angelegenheit für den Verteidiger nach Einstellung des OWi-Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG für den Verteidiger auch (noch) die Nrn. 5103, 5115 VV RVG entstanden sind. Die RSV – ich hatte offen gelassen, welche – hatte das abgelehnt.

Ich hatte dem Kollegen die Frage beantwortet und hatte sie unter Hinweis auf u.a. Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 5115 VV RVG Rn. 10 bejaht (vgl. hier: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Sind auch Gebühren im Bußgeldverfahren entstanden?). Im Kommentar ist einiges an Rechtsprechung zitiert, wer will, kann das nachlesen.

Nun informiert mich der Kollege über den weiteren „Verfahrensgang“:

„Hallo Herr Kollege Burhoff,

heute bekam ich weitere Nachricht von der pp.. Diese zahlt die VG nach Nr. 5103 VV RVG, nicht aber die Gebühr Nr. 5115 VV RVG und erläutert dies wie folgt:

“Seit der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 01.08.2013 handelt es sich nach § 17 Nr. 10 b) RVG bei dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und dem sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließenden Bußgeldverfahren um verschiedene Angelegenheiten. Damit die Zusatzgebühr gem. Nr. 5115 VV verdient werden kann, ist somit eine gesonderte Mitwirkungshandlung i.S.d. Nr. 5115 VV erforderlich. Die von Burhoff zitierten Entscheidungen sind vorliegend nicht mehr anwendbar. Dies gilt auch für die Entscheidung des BGH vom 18.09.2008. Durch eine Mitwirkungshandlung im Strafverfahren können daher nicht zwei Zusatzgebühren verdient werden. Es muss eine im Bußgeldverfahren gesonderte Mitwirkungshandlung erbracht werden, die jedoch nicht erfolgt ist.”

Soll man dem noch außergerichtlich etwas Neues entgegensetzen? Nachweise für die Auffassung der pp. werden nicht genannt.“

Nachdem ich mich dann etwas beruhigt hatte, über so viel Blödsinn, habe ich dem Kollegen geantwortet:

„Moin,

Blödsinn.

Natürlich ist die Rechtsprechung noch anwendbar und es wird auch so verfahren. Vgl. nur: AG Dresden, Beschl. v. 09.03.2022 – 217 OWi 635 Js 16243/21 = AGS 2022, 262. Ich gehe davon aus, dass man bei der pp. die AGS kennt. Ob man sie liest, weiß ich nicht. Ich glaube, eher nicht

Ehrlich: Mir sind die Argumente der pp. zu dumm, um darauf zu antworten. Ich würde an sich gern einen Blogbeitrag daraus machen, lasse es aber oder ggf. ohne Nennung der RSV. Ich habe kein Bock auf möglichen Schriftwechsel.

Bloggen könnte ich aber dazu?“

Der Kollege hat das Bloggen „gestattet“, was ich dann hiermit tue. Ich frage mich: Was rauchen die bei der RSV?  Warum soll die Rechtsprechung nicht mehr anwendbar sein? Auf die Idee ist bisher – bis auf die RSV – offenbar noch niemand gekommen, das AG Leipzig wendet sie ja auch grundsätzlich an, auch wenn es zum falschen Ergebnis kommt. Aber die RSV betreibt dann Rechtsschöpfung, wobei mir nicht so ganz klar ist, warum man die Nr. 5103 VV RVG bejaht, die Nr. 5115 VV RVG hingegen nicht.

Die von Burhoff zitierten Entscheidungen sind vorliegend nicht mehr anwendbar.“ ist natürlich ein unheimlich starkes Argument, oder? Nein, es ist nichts anderes als eine Behauptung, die durch nichts untermauert wird. Sicherlich nicht durch: „Dies gilt auch für die Entscheidung des BGH vom 18.09.2008. Durch eine Mitwirkungshandlung im Strafverfahren können daher nicht zwei Zusatzgebühren verdient werden. Es muss eine im Bußgeldverfahren gesonderte Mitwirkungshandlung erbracht werden, die jedoch nicht erfolgt ist.“ Warum sollte durch die Einführung des § 17 Nr. 10b RVG die Rechtsprechung des BGH zur „Fortwirkung“ hinfällig geworden sein? Es wäre schön, wenn man dazu mal etwas gehört/gelesen hätte. So hat man den Eindruck, dass der Sachbearbeiter, nachdem er aus seinem Ablehnungsrausch erwacht ist, nach dem Motto verfahren ist: Es kann nicht sein, was nicht sein soll bzw., was wir nicht wollen.

Mich macht ein solches Verhalten ärgerlich, und zwar ziemlich, wie man wahrscheinlich merkt. „RSV“ = Rechtsschutzversicherung? Dass ich nicht lache.

Ich bin übrigens im Nachgang zu den beiden o.a. Postings gefragt worden, warum ich die RSV nicht nenne. Nein, ich tue es nicht, und zwar auch jetzt nicht nach der vom Kollegen mitgeteilten dummen Erwiderung. Ich habe keinen Bock und keine Zeit für lange Diskussionen mit irgendwelchen Vertretern der Versicherung, die ob der Prangewirkung pp. Widerruf verlangen oder mehr. Brauche ich nicht.

Und abschließend einen Rat an (die) RSV: Einfach mal überlegen, bevor man berechtigte Ansprüche der Kunden – um die geht es – ablehnt und nicht einfach nach abenteuerlichen – falschen – Begründungen suchen, mit denen man sich und anderen das Leben schwer macht.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wenn der Staatsanwalt die Verfahren verbindet …..

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Und dann noch „Rätsel-Lösung“. Am Freitag hatte ich zur Diskussion gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Wenn der Staatsanwalt die Verfahren verbindet …..

Das ist/war mal wieder so eine Frage, bei der in der FB-Gruppe, in der sie gestellt war, einige Antworten gekommen waren, aber mehr wegen des „Sozialneids“ des Staatsanwalts als wegen der eigentlichen Antwort.

Wie immer bei diesen „Verbindungsfragen“ kommt es auf die Einzelheiten an, was hier m.E. kein Problem ist/war und daher hat es nur eine kurze/knappe Antwort gegeben:

„Moin, nun lassen wir mal die StA-Schelte beiseite, obwohl: Das so zu kommunizieren, ist schon ziemlich dumm :-).

Zur Sache: Was will der StA denn damit erreichen? Sie haben Tätigkeiten erbracht, die zum Anfall der Grundgebühr und Verfahrensgebühr Nr 4104 VV RVG geführt haben. Und die sind über § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG bei Ihnen und bleiben da auch. Siehe die Beispiele bei Burhoff/Volpert, RVG, § 48 Abs. 6 RVG Rn 28 und 29.“

Ich verweise wegen der Verbindungsfragen dann auf meinen Beitrag: Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren – Teil 1 Verbindung von Verfahren, aus AGS 2022, 433 und natürlich – wie könnte es anders sein – <<Werbemodus an>> auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, wo die Fragen behandelt sind.