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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was kann ich nach einer erfolgreichen Kostenbeschwerde abrechnen?

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Und dann die Lösung zu der Frage vom vergangengen Freitag, das sollte vor Weihnachten noch gehen 🙂 . Gefragt hatte ich: Ich habe da mal eine Frage: Was kann ich nach einer erfolgreichen Kostenbeschwerde abrechnen?

Und hier die Lösung – kurz und zackig:

„Das geht nach Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 VV RVG –> und dann Teil 3 VV RVG“

Ja, Teil 3 VV RVG. Ist etwas überraschend, aber das ist einer der Fälle, in denen man sich als Verteider auch da mal umschauen muss; für das Bußgeldververfahren gilt nach Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV RVG übrigens dasselbe. Und in Teil 3 VV RVG ist es dann die Nr. 3500 VV RVG, also eine 0,5 Gebühr. Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Höhe der Auslagenforderung, die im Streit war. Das Ganze bringt wahrscheinlich nicht viel, aber auch Kleinvieh macht ja bekanntlich Mist.

Und dann noch einmal in 2024 <<Werbemodus an>>: Kann man alles nachlesen in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Vorbem. 4 VV Rn 120 ff.), den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus (aber nur für 2024 🙂 >>.

 

Ich habe da mal eine Frage: Was kann ich nach einer erfolgreichen Kostenbeschwerde abrechnen?

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Und dann kommt hier noch die Gebührenfrage, und zwar teilt der Kollege in etwa folgenden Sachverhalt mit:

Gegen den Angeklagten war ein Strafbefehl erlassen, gegen den der Kollege Einspruch eingelegt hat. Das Verfahren gegen den Angeklagten ist dann vom AG eingestellt worden. Gestritten wird dann um die Festsetzung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG und die Höhe einer (Hauptverhandlungs)Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG. Das AG hat die Nr. 4141 VV RVG nicht festgesetzt und die Terminsgebühr nur in einer geringeren als vom Kollegen geltend gemachten Höhe. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kollegen hatte hinsichtlich der Nr. 4141 VV RVG, hinsichtlich der Höhe der Terminsgebühr hingegen nicht.

Das LG hat dann eine Kostenentscheidung dahin getroffen, dass der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat. Jedoch werde eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Landeskasse habe drei Viertel der im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und der insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Der Kollege fragt, was er denn nun abrechnen kann?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren, wenn sich der Eigentümer zivilrechtlich „meldet“?

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Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren, wenn sich der Eigentümer zivilrechtlich „meldet“?

Und hier dann meine Antwort:

„Versuchen Sie es doch mal hiermit – ist allerdings noch zum früheren Recht. Es müssten die §§ „angepasst“ werden.

Abrechnung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gern. § 111f Abs. 5 StPO

Stammt aus RVGreport 2010, 441″

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren, wenn sich der Eigentümer zivilrechtlich „meldet“?

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Und dann noch die RVG-Frage am Freitag, nämlich:

„……………Ich vertrete einen Mandanten, der ein Fahrzeug erworben hat. Später stellt sich heraus, dass der Verkäufer nicht der Halter des Fahrzeuges gewesen ist und auch nicht zum Verkauf des Fahrzeuges berechtigt war. Das Fahrzeug wurde offensichtlich zuvor unterschlagen.

Ich vertrete den Mandanten zunächst zivilrechtlich, nicht also als Beschuldigten in dem entsprechenden Verfahren. Ich argumentiere gegenüber dem ursprünglichen Eigentümer mit einem gutgläubigen Erwerb etc.

Im Rahmen des Verfahrens gegen den unbekannten Täter (unterschlagen) hat das Amtsgericht die zwischenzeitlich erfolgte Beschlagnahme des PKWs gerichtlich bestätigt, § 111b StPO, §§ 73 Abs. 1, 73 b Abs. 1 Nummer 2 b StGB.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichtes, welcher die Beschlagnahme des PKW bestätigt, habe ich für den Mandanten als Geschädigten und Eigentümer (gutgläubiger Erwerb) Rechtsmittel eingelegt.

Fällt die Gebühr des VV RVG 4142 hier dennoch an, oder was kann ich im Hinblick auf die Vertretung gegen diesen Beschluss im Ermittlungsverfahren dem Mandanten gegenüber abrechnen? Nur im Bereich Zivilrecht VV 2300 RVG, gegebenenfalls entsprechend erhöht? Oder eventuell doch VV RVG 4142 analog?

Wohl gemerkt, der Mandant ist nicht Beschuldigter, und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist noch im Vorverfahren.“

 

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie wird eine Vernehmung im Hinblick auf eine EEA abgerechnet?

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Und dann noch die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie wird eine Vernehmung im Hinblick auf eine EEA abgerechnet?

Für die Lösung hatte ich zunächst noch Nachfragen, und zwar:

„Detlef Burhoff
Strafverfahren oder Auslieferungsverfahren? Beiordnung nach StPO oder nach IRG?

Antwort des Fragestellers
Ermittlungsverfahren in der Tschechischen Republik.
EEA und daraufbezogene Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter in Deutschland.

Beiordnung nach 140 I Ziff. 5 StPO.

Keine Auslieferung von Deutschland in die Tschechische Republik, kein Europäischer Haftbefehl.

Detlef Burhoff

….. dann geht es nach Teil 4 VV RVG und zwar Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, Verfahrensgebühr 4104 VV RVG und wohl auch Terminsgebühr Nr 4102 VV RVG, jeweils mit Haftzuschlag. Entscheidungen dazu stehen auf der HP, zuletzt OLG Koblenz. Melden Sie sich ggf. noch einmal.“

Dazu passt: OLG Koblenz, Beschl. v. 04.07.2024 – 2 Ws 412/24.