Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich in einer „Rechtshilfesache“?
Nun, die Antwort auf die Frage hängt m.E. ein wenig in der Luft. Denn der Kollege hatte leider auf meine Nachfrage, was genau er mit „“Rechtshilfesache“ meint, nicht mehr geantwortet. es gibt m.E. zwei Möglichkeiten:
- Hat das „Verfahren“ ein AR-Aktenzeichen dann handelt es sich um ein sonstiges Verfahren bzw. ggf. ein Rechts- und Amtshilfeersuchen. Für dieses Verfahren dürfte der Bezirksrevisor zu Recht auf Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG verwiesen haben.
- Handelt es sich hingegen um ein Verfahren nach dem IRG – also Auslieferungsverfahren – dann gilt Teil 6 VV RVG und es wird im Zweifel – so die h.M. – nur die Nr. 6101 VV RVG angefallen sein (vgl. dazu Anwaltsvergütung im Auslieferungsverfahren nach dem IRG – auf meiner HP.
- Eins ist auf jeden Fall sicher: Gebühren nach Teil 4 VV RVG sind m.E. – Stand der knappe Sachverhalt – auf keinen Fall angefallen.
