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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich in einer „Rechtshilfesache“?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich in einer „Rechtshilfesache“?

Nun, die Antwort auf die Frage hängt m.E. ein wenig in der Luft. Denn der Kollege hatte leider auf meine Nachfrage, was genau er mit „“Rechtshilfesache“ meint, nicht mehr geantwortet. es gibt m.E. zwei Möglichkeiten:

  • Hat das „Verfahren“ ein AR-Aktenzeichen dann handelt es sich um ein sonstiges Verfahren bzw. ggf. ein Rechts- und Amtshilfeersuchen. Für dieses Verfahren dürfte der Bezirksrevisor zu Recht auf Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG verwiesen haben.
  • Handelt es sich hingegen um ein Verfahren nach dem IRG – also Auslieferungsverfahren – dann gilt Teil 6 VV RVG und es wird im Zweifel – so die h.M. – nur die Nr. 6101 VV RVG angefallen sein (vgl. dazu Anwaltsvergütung im Auslieferungsverfahren nach dem IRG – auf meiner HP.
  • Eins ist auf jeden Fall sicher: Gebühren nach Teil 4 VV RVG sind m.E. – Stand der knappe Sachverhalt – auf keinen Fall angefallen.

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich in einer „Rechtshilfesache“?

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Und dann noch das Gebührenrätsel, und zwar heute wieder aus der „Strafverteidigergruppe“. Da ist gefragt worden:

„Ich stehe in Punkto Gebühren mal wieder im Nebel.

In einer Rechtshilfesache (Anklage in der Türkei) wurde ich vom AG pp. als Pflichtverteidiger – die Verhandlungsfähigkeit des Mandanten ist aus psychologischen Gründen äußerst zweifelhaft – beigeordnet.

Im Termin erklärte ich für meinen nicht erschienen Mandanten, dass er keine Erklärungen abgeben werde.

Dann beantragte ich (Ende April) die Kostenfestsetzung:

4100 € 176,00, 4106 € 145,00, 4107 € 242,00, 7002 € 20,00, 7000 € 31,30, AVP € 12,00, 19% € 119,00 = € 745,30

und bekomme nach nur knapp 6 Monaten das hier:

„…. wird auf Ihren Kostenfestsetzungsantrag Bezug genommen

Die Akte wurde am 25.09.2025 zum Bezirksrevisor zwecks Anhörung übersandt

Nach Rückkehr erging folgende Stellungnahme des Bezirksrevisors

Vorliegend ist aufgrund der Beiordnung nach § 140 Abs 1 Nr. 10 StPO lediglich die Gebühr VV 4301 Nr 4 RVG in Höhe von 220,00 EUR entstanden, da es sich um eine Enzeittätigkeit handelt (vgl Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht: NK-GK/Thomas Stoltenwerk, 3. Auflage 2021. Teil 1: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) Anlage 1 zu § 2 Abs. 2) Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG Nr. 4300-4304 Rn 17)

Hierbei handelt es sich um eine unechte Terminsgebühr (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht. NK-GK/Thomas Stollenwerk, 3. Auflage 2021, Teil 1 RVG, Anlage 1 (§ 2 Abs. 2) Teil 4 VV RVG Vorbemerkung 4 Rn. 38).

Weitere Gebühren in Form einer Grundgebühr, Verfahrensgebühr oder Terminsgebühr fallen nicht an.

Die Mehrwertsteuer reduziert sich entsprechend.

In Burhoff/Volpert 6. Aufl. habe ich zu „Rechtshilfeverfahren“ nix gefunden.

Weiß da wer, ob der Bezirksrevisor richtig oder daneben liegt?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie oft kann ich die Hebegebühr abrechnen?

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Und dann noch die Lösung zum RVG-Rätsel vom vergangenen Freitag. Da hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie oft kann ich die Hebegebühr abrechnen?

Ich hatte wie folgt geantwortet:

„Das läuft m.E. über Nr. 1009 Anm. 3 VV RVG (so auch Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 27. Aufl., 2025 Nr. 1009 Rn 17 mit Beispielen.).

Allerdings frage ich mich:

Warum tun Sie sich das an? 100 Überweisungen? Der Verteidiger ist doch keine Bank. Lass das doch die Justiz machen.“

Ich habe da mal eine Frage: Wie oft kann ich die Hebegebühr abrechnen?

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Nachdem ich bereits in der vergangenen Woche die Hebegebühr Nr. 1009 VV RVG thematisiert hatte, lege ich heute mit einer weiteren Frage zu dieser Gebühr nach, und zwar:

„Ich hätte da mal eine etwas exotische Frage zur RVG Hebegebühr. Folgender (vereinfachter) Fall:

Mandant hat Anklage wegen (Anlage-)Betrugs an der Backe. Sachverhalt ist eindeutig, Verurteilung auch. Es gibt 100 Geschädigte, jeder mit einem Schaden von € 2.500,-.

Mandant hat zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls eine Kaution von € 250.000,- bezahlt. Mit dem Gericht (und natürlich mit Zustimmung des Mandanten) jetzt folgender Deal: Es gibt im Urteil eine Bewährungsstrafe, der Haftbefehl wird aufgehoben und die Kaution wird an mich ausbezahlt. Ich überweise dann an jeden Geschädigten die € 2.500,-.

Die Hebegebühr nach 1009 VV RVG ist ja gestaffelt. Wird die jetzt 100 mal aus einem Betrag von je € 2.500,- oder einmal aus einem Betrag von € 250.000,- berechnet?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich für die „Weiterleitung“ von Kosten die Hebegebühr?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich für die „Weiterleitung“ von Kosten die Hebegebühr?.

Geantwortet habe ich in dem Forum, aus dem die Frage stammt, bisher nicht, und zwar vor allem deshalb, weil ich mir mit der Antwort nicht ganz sicher bin, da man/ich bislang mit der Hebegebühr Nr. 1009 VV RVG wenig zu tun hat.

Inzwischen habe ich mal ein wenig geforscht und meinde, dass die Hebegebühr entstehen dürfte. Denn die Weiterleitung des Geldes/der Kosten an den Gegener ist, wenn ich die um Rat gefragten Kommentare richtig verstanden habe, eine Auszahlung i.D. der Nr. 1000 Anm. 1 VV RVG. Der Ausnahmetatbestand der Anm. 5 greift da nicht ein.

Eine ganz andere Frage ist, ob man die Hebegebühr in einem solchen Fall denn auch geltend macht.  Allein schon die Frage bei wem, dürfte zu Schwierigkeiten führen. Beim Gegner? Zu dem besteht aber kein Vertragsverhältnis, bei der RSV, nun ja, viel Spaß. Und beim Mandanten? Nun, das würde ich mir überlegen, denn besonders „kundenfreundlich“ wäre das nicht und der würde sicherlich nicht wiederkommen. Also weiterleiten und gut ist es.

Man kann natürlich auch den Betrag an die RSV zurücküberweisen und darauf hinweisen, dass nicht entsprechend der „Weisung“ gezahlt worden ist. Aber das macht genauso viel Arbeit wie die Weiterleitung.