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Rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung? – Gibt es nicht – daher Untätigkeitsbeschwerde nicht vergessen….

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In der Rechtsprechung der OLG wird seit längerem die Auffassung vertreten, dass es eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung nicht gibt. Die LG sehen das – m.E. zutreffend – anders, wenn es aus Verschulden der Justiz nicht zur Bestellung des notwendigen Verteidigers gekommen ist. Der Auffassung hat das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2012, III-3 Ws 215/12 – ausdrücklich noch einmal eine Absage erteilt. Ich will auf die Argumente hier nicht noch einmal hinweisen, die sind bekannt. Etwas Neues ist dem OLG auch nicht (mehr) eingefallen.

Allerdings: Ist schon ein etwas eigenartiger Sachverhalt. Das LG leitet die Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer nicht weiter. Die Beschwerde geht dann entgegen der Regelung des § 306 Abs. 2 StPO um vier Monate verspätet beim OLG ein. Das OLG bescheinigt der Verteidigerin auch, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorgelegen haben und das das Verfahren rechtsfehlerhaft war. Nur: Es bringt nichts mehr. Beschluss zwar materiell unrichtig und Verfahren auch nicht ok, aber für eine Pflichtverteidigerbestellung ist es zu spät. Ich frage mich, was solche Beschlüsse sollen. Allerdings: Die Verteidigerin ist auch selbst mitverantwortlich. Warum lässt sie sich auf das Hin und Her ein? Warum wird nicht auf Vorlage beim OLG gedrängt.

Das OLG gibt dazu auch einen Hinweis:

„Außer Acht lässt die Gegenauffassung auch, dass die Korrektur gerichtlicher Fehler auf andere Weise geregelt ist: So hat der Verurteilte bei fehlender Weiterleitung der Beschwerde die Möglichkeit der Untätigkeitsbeschwerde gemäß § 304 StPO, weil das Unterlassen hier einer ablehnenden Entscheidung gleichsteht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 304 Rz. 3). Unter den Voraussetzungen des Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB können dem Verurteilten nachträglich Amtshaftungsansprüche zustehen, zumal das so genannte Richterprivileg bei pflichtwidriger Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts nicht gilt (vgl. § 839 Abs. 2 BGB). Schließlich steht ihm der Weg offen, die Dienstaufsicht anzurufen….“

Schön, dass das OLG die Untätigkeitsbeschwerde entdeckt hat. Nur: Ist das der Königsweg bei einer Kammer, die offensichtlich nicht vorlegen will? Und: Ob es eine Untätigkeitsbeschwerde überhaupt (noch) gibt, ist ja nun auch nicht so unbestritten.

Jedenfalls kann man auf der Grundlage dieser Entscheidung in vergleichbaren Fällen Verteidigern nur raten: Gleich noch ein Rechtsmittel hinterher. Aber: Was passiert, wenn darüber auch nicht entschieden wird? Dann also eine Untätigkeitsbeschwerde gegen die Untätigkeitsbeschwerde? Da gefällt mir der Weg der LG über die ausnahmsweise Fehlerkorrektur dorch viel besser.