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Verkehrsrecht I: Straßenverkehrsgefährdung, oder: Grob rücksichtlos und grob verkehrswidrig

Überholen Verkehrs

Heute stelle ich drei Entscheidungen mit verkehrsrechtlichem Einschlag vor.

Den Opener mache ich mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 20.07.2023 – 4 ORs 4 Ss 16/23. Der ist schon einmal Gegenstand der Berichterstattung gewesen, und zwar wegen der vom OLG entschiedenen verfahrensrechtlichen Fragen (siehe hier: StPO III: Zustandekommen einer Verständigung, oder: Mitteilungs- und Belehrungspflicht). Heute stelle ich den Beschluss vor wegen der Segelanweisung die das OLG im Hinblick auf die angeklagten Taten gegeben hat, darunter auch ein Verstoß gegen § 315c StGB:

„5. Für die erneut durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Im Fall eines erneuten Schuldspruches wegen des Delikts des § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB bedarf es einer intensiveren Auseinandersetzung mit gleich mehreren Tatbestandsmerkmalen der Vorschrift. Der neue Tatrichter hat insoweit entsprechende – ausführlichere Feststellungen zu treffen und deren Vorliegen im Rahmen der Beweiswürdigung tragend zu begründen.

aa) So verhält sich grob rücksichtslos, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über die ihm bewusste Pflicht zur Vermeidung unnötiger Gefährdung anderer (§ 1 StVO) hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit Bedenken gegen sein Verhalten von vornherein nicht aufkommen lässt (vgl. BGH, Urt. 4 StR 796/53 v. 25.02.1954; BayObLG, Urt. RReg 1 St 101/86 v. 22.08.1986 – jew. n. juris).

Als subjektives Merkmal kann Rücksichtslosigkeit nicht schlechthin aus dem äußeren Tathergang gefolgert werden. Die Umschreibung, dass der Angeklagte zum Zwecke des schnelleren Fortkommens überholen wollte, reicht nicht aus. Jeder, der überholt, will schneller sein Fahrtziel erreichen. Es hat vielmehr eine Auseinandersetzung damit zu erfolgen, aus welchen Motiven der Angeklagte schneller vorankommen wollte.

bb) Gleiches gilt für das Merkmal des grob verkehrswidrigen Verhaltens. Grob verkehrswidrig ist ein nach Sachlage besonders gefährliches Abweichen vom pflichtgemäßen Verhalten (BeckOK-StGB/v. Heintschel-Heinegg, 57. Ed. § 315c Rn. 39). Zwar kann ein Autofahrer, der mit hoher Geschwindigkeit auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt, rechts überholt und sodann wieder einschwenkt und abbremst, sich dabei grob verkehrswidrig verhalten. Es bedarf jedoch tatrichterlicher Feststellungen zur Fahrtgeschwindigkeit des Angeklagten, des vorausfahrenden Fahrzeugs, der Anzahl der Fahrspuren der Autobahn sowie der Verkehrsdichte.

cc) Eine konkrete Gefährdung liegt vor, wenn das Gefährdungsobjekt so in den Wirkbereich der schadensträchtigen Tathandlung gelangt ist, dass der Eintritt eines Schadens nicht mehr gezielt abgewendet werden kann und sein Ausbleiben folglich nur noch von bloßen Zufälligkeiten abhängt; es muss also ein sog. „Beinaheunfall“ vorliegen, bei dem es rückblickend nur „gerade noch einmal gut gegangen“ ist (BGH, Beschl. 4 StR 375/68 v. 05.03.1969; 4 StR 667/11 v. 25.04.2012; 4 StR 725/94 v. 30.03.1995 -jew. n. juris). Letzteres ist anhand der konkreten Umstände mit Angaben etwa zu den gefahrenen Geschwindigkeiten, zur Intensität der Gefahrenbremsungen sowie dazu, inwieweit im Fall einer Kollision auch Leib und Leben der gefährdeten Person oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert bedroht gewesen wären, darzulegen (vgl. BGH, Beschl. 4 StR 324/13 v. 24.09.2013 -BeckRS 2013, 18828; 4 StR 188/15 v. 30.06.2015 – BeckRS 2015, 13519).

dd) Darüber hinaus bedürfte im Falle erneuter Annahme des Vorliegens eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Gefährdung derselbe eingehenderer Begründung sowie einer Abgrenzung zumindest zur bewussten Fahrlässigkeit.

b) Im Falle einer erneuten Verurteilung hat der Urteilstenor die Schuldform auszuweisen, da das Delikt ausweislich § 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann. Gleiches gilt hinsichtlich der konkreten Gefährdung, § 315c Abs. 3 StGB.

c) Die neuen schriftlichen Urteilsgründe haben sich, ausführlicher als bislang geschehen, mit der Einlassung des Angeklagten auseinanderzusetzen, die jedenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben ist. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Angeklagte ein Geständnis ablegt, denn ein Geständnis enthebt den Tatrichter nicht von der Pflicht, dieses einer kritischen Prüfung auf Plausibilität und Tragfähigkeit hin zu unterziehen und zu den sonstigen Beweismitteln in Beziehung zu setzen. Diese Maßstäbe gelten auch in Fällen, in denen der Angeklagte im Rahmen einer Verfahrensverständigung ein Geständnis ablegt (vgl. BGH, Beschl. 2 StR 75/14 v. 21.07.2015 – juris). Die Verständigung über den Strafrahmen darf gerade nicht dazu führen, dass ein Geständnis dem Schuldspruch zugrunde gelegt wird, ohne dass sich der Tatrichter von dessen Richtigkeit überzeugt (BVerfG, Urt. 2 BvR 2628/10 v. 19.03.2013, 2 BvR 2883/10 v. 21.06.2012 – jew. n. juris).“

Nichts Neues, aber die Ausführungen zeigen noch einmal, worauf es ankommt.

Verkehrsrecht II: Sieben Wochen Urlaub in Thailand, oder: Vertan, Linksverkehr statt Rechtsverkehr

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Die zweite Entscheidung, der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.11.2022 – 1 OLG 2 Ss 34/22 –, hat einen interessanten Sachverhalt – hatte ich so bisher auch noch nicht – zum Gegenstand, und zwar:

Der Angeklagte kommt am 02.01.2022 aus einem siebenwöchigen in Thailand verbrachten Urlaub nach Deutschland zurück. Weil er bei dem elfeinhalb Stunden dauernden Nachtflug nicht gut geschlafen hatte, legte er sich für vier Stunden schlafen. Etwa eine Stunde nach dem Aufwachen beschließt er, mit seinem eigenen Pkw nach R. zu fahren. Er bog aus dem Grundstück in W. kommend links ab und befuhr auf einer Strecke von zwei bis drei Kilometern die Landstraße L . auf der linken Spur. Nach zwei bis drei Minuten Fahrtzeit kollidierte er in einem Kurvenbereich frontal mit dem ihm auf derselben Fahrspur entgegenkommenden Pkw der Geschädigten. Der Angeklagte hatte sich weder vor Fahrtantritt noch während der Fahrt darüber Gedanken gemacht, dass in Deutschland – anders als in Thailand – Rechtsverkehr herrscht. Die Geschädigte und ihr Beifahrer wurden bei dem Unfall verletzt.

Das LG hat den Sachverhalt rechtlich als fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen gewertet. Der Angeklagte habe rücksichtslos gehandelt, weil er nach einem siebenwöchigen Auslandsaufenthalt mit Linksverkehr unreflektiert mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen habe, ohne sich die geltenden Verkehrsregeln zu vergegenwärtigen. Im Hinblick auf die Fahrtstrecke von mindestens zwei Kilometern und der Fahrzeit von mindestens 2 Minuten sei nicht von einem Augenblicksversagen auszugehen.

Das OLG sieht das anders:

„Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2e, Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt hat. Denn die getroffenen Feststellungen tragen ein rücksichtsloses Handeln des Angeklagten nicht. Auf die daneben erhobene Verfahrensrüge, die ausschließlich auf die Verurteilung wegen dieses Delikts abzielt, kommt es daher nicht an.

1. Gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2e StGB macht sich strafbar, wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält. Rücksichtslos handelt ein Fahrer, der sich im gegebenen Falle seiner Pflicht bewusst ist, aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Vorwärtskommens wegen, sich über sie hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde (bewusste Fahrlässigkeit). Rücksichtslos handelt ferner, wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt (BGH, Urteil vom 25.02.1954 – 4 StR 796/53, BGHSt 5, 392, 395; Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.06.2021 – 1 OLG 2 Ss 9/21, juris Rn. 23 mwN). Das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit erfordert demnach eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit. Gelegentliche Unaufmerksamkeit oder reine Gedankenlosigkeit genügen hierfür nicht (vgl. BGH, aaO, 396; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.1999 – 2b Ss 87/99 – 46/99 I, juris Rn. 28). Ebenso wenig begründet ein bloß fahrlässiger Verstoß für sich den Vorwurf der Rücksichtslosigkeit, auch nicht bei Eintritt einer konkreten Gefährdung. Der Täter muss vielmehr ein überdurchschnittliches Fehlverhalten gezeigt haben, das von einer besonders verwerflichen Gesinnung geprägt sein muss (Pfälzisches OLG Zweibrücken, aaO Rn. 22 mwN; KG, Beschluss vom 29.04.2022 – (3) 161 Ss 51/22 (15/22), juris Rn. 18).

Nach diesen Maßstäben handelte der Angeklagte nicht rücksichtslos. Zwar setzte sich der Angeklagte über die Regeln der Straßenverkehrsordnung, insbesondere das in § 2 Abs. 2 StVO normierte Rechtsfahrgebot, hinweg, als er sich vor und während der Fahrt keine Gedanken über die in Deutschland geltenden Verkehrsregeln machte. Dabei handelte er nach den Feststellungen des Tatgerichts aber nicht bewusst oder aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Straßenverkehrsteilnehmern, sondern lediglich aus Unachtsamkeit, nachdem er sich sieben Wochen in einem Land aufgehalten hatte, in dem Linksverkehr vorherrschte. Der Angeklagte erweist sich dadurch nicht als gleichgültiger Fahrer. Er handelte insoweit zwar fahrlässig, weil er sich vor Fahrtantritt und während der Fahrt die geltenden Verkehrsregeln hätte vor Augen führen müssen. Ein darüber hinausgehender Vorwurf ist von den Feststellungen aber nicht gedeckt.

2. Der Senat kann den Schuldspruch selbst entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ändern. Es ist auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Strafbarkeit gemäß § 315c Abs. 1 und 3 StGB tragen.

Soweit das Amtsgericht eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Nr. 2 StGB angenommen hatte, weil der Angeklagte übermüdet gewesen wäre, tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine solche Wertung nicht. Insoweit hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Angeklagte ca. eine Stunde nach seinem vierstündigen Schlaf am Vormittag „fit“ fühlte. Anhaltspunkte für eine Übermüdung in einem Ausmaß, die die Gefahr einer Aufhebung der Fahruntüchtigkeit mit sich gebracht hätte (vgl. hierzu König in LK-StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 62 ff.) und die Ursache für den Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot hätte sein können, ergeben sich nicht.“

Straßenverkehrsgefährdung, oder: Rücksichtslosigkeit beim Überholen

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Der zweite „Verkehrsakt“ ist der OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.08.2017 – 3 Rv 25 Ss 606/17 -, den mir der Kollege Kabus aus Bad Saulgau übersandt hat. Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) verurteilt. Der Angeklagte war bei Dämmerung nach Passieren einer Strecke mit Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug aufgeschlossen. Er wollte dieses Fahrzeug überholen, das mit etwa 90 km/h fuhr, und nahm dabei an, vor ihm liege ein langes gerades Straßenstück. Tatsächlich folgte aber ein in einer leichten Rechtskurve verlaufendes Stück, welches in eine unübersichtliche Linkskurve übergeht, sodass erkennbar ein gefahrloses Überholen nicht möglich war. Während des Überholvorgangs kam dem Angeklagten ein Pkw entgegen. Der überholte und der entgegenkommende Fahrer versuchten sodann auszuweichen, konnten aber eine Kollision nicht mehr verhindern. Bei dieser wurde der entgegenkommende Fahrer verletzt und sein Fahrzeug beschädigt. Auf die Revision des Angeklagten hat das OLG das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das OLG hat Bedenken wegen der „Rücksichtslosigkeit“:

„2. Ob der Angeklagte rücksichtslos gehandelt hat, ist unter besonderer Berücksichtigung des äußeren Tatgeschehens zu beurteilen (vgl. LK-König, StGB 12. Aufl. 2008, § 315c Rn. 141; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker, StGB, 29. Aufl. 2014, § 315c Rn. 28).

a) Dabei kann aus einem gefährlichen Verstoß gegen Straßenverkehrspflichten auch auf Rücksichtslosigkeit geschlossen werden, wenn dem Täter nicht nur die die Gefährlichkeit begründenden Umstände bekannt, sondern ihm auch die Gefährlichkeit der Situation bewusst gewesen war (vgl. dazu BayObLG, Urt. v. 5.1 1.1982 – RReg. 1 St 311/28, VRS 64, 123, 124f).

b) Ein solcher Rückschluss auf ein rücksichtsloses Verhalten des Angeklagte ist vorliegend aufgrund dessen – vom Amtsgericht festgestellten – Fehlvorstellung über den tatsächlichen Streckenverlauf nicht möglich. Dieser hatte sich subjektiv Umstände vorgestellt – eine gerade Strecke, die ein Überholen gefahrlos zugelassen hätten. Dass dieser Irrtum für ihn wohl ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre, weil er die Strecke aufgrund früherer Fahrten gut gekannt hatte, ändert nichts daran, dass ihm die konkreten Verkehrsumstände und die Gefährlichkeit seines Fahrmanövers nicht bewusst gewesen waren.

3. Diese Fehlvorstellung des Angeklagten stellt ein sogenanntes Augenblicksversagen dar (vgl. LK-König, StGB 12. Aufl. 2008, § 315c Rn. 145 m. w. N.), wie es – vermeidbar -jedem Verkehrsteilnehmer unterlaufen kann. Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht nur objektiv mit dem Kriterium „grob verkehrswidrig“, sondern auch subjektiv mit dem Tatbestandsmerkmal „rücksichtslos“ auf solche Verkehrsverstöße eingegrenzt, die sowohl objektiv als auch subjektiv aus der Masse der im Straßenverkehr begangenen Zuwiderhandlungen herausragen (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker, StGB, 29. Aufl. 2014, § 315c Rn. 28; LK-König, StGB, 12. Aufl. 2008, § 315b Rn. 131). Das Merkmal der Rücksichtslosigkeit verlangt eine üble Verkehrsgesinnung, eine geradezu unverständliche Nachlässigkeit (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 20.08.1965 – Ss 119/65, VRS 30, 286, 288). Eine lediglich auf menschlichem Versagen beruhende falsche Beurteilung der Verkehrslage – wie sie vorliegend das Amtsgericht festgestellt hat – genügt hingegen nicht (vgl. OLG Braunschweig a. a. O. BGH, Urt. v. 13.03.1959 – 4 StR 30/59, VRS 16, 354ff, 357).

4. Auch den weiteren Feststellungen lässt sich – unter Berücksichtigung dieser Fehlvorstellung – kein rücksichtloses Verhalten im Sinn von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB entnehmen.

a) Dass der Angeklagte sich – nach den Feststellungen des Amtsgerichts – entschlossen hat ohne weiteres Abbremsen zu überholen, kann bereits deshalb kein Indiz für ein rücksichtsloses Verhalten sein, da ein derartiges beabsichtigtes Fahrmanöver auf Basis der subjektiven Vorstellung des Angeklagten, sich auf einer geraden Strecke zu befinden, bereits nicht verkehrswidrig ist – abgesehen von der mitverwirklichten Geschwindigkeitsüberschreitung.
 
b) Dass der Angeklagte bei diesem Fahrmanöver die zulässige Höchstgeschwindigkeit von
80 km/h in erheblicher Weise überschritten hat, stellt zwar einen Verkehrsverstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Zeichen 274 Anlage 2 zur StVO dar, lässt aber nicht erkennen, dass dieser Verstoß Ausdruck einer Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gewesen und damit rücksichtslos gewesen war.

c) Soweit das Amtsgericht ausführt, der Angeklagte hätte bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Anspannung ohne weiteres erkennen können, dass ein gefahrloses Überholen nicht möglich gewesen war, lässt dies keinen Schluss auf ein rücksichtsloses Verhalten zu. Denn dass die Fehlvorstellung für den Angeklagten vermeidbar gewesen wäre, steht einem Augenblicksversagen nicht entgegen (siehe oben 2. b.).

d) Dass das Amtsgericht eine Gedankenlosigkeit des Angeklagten feststellt, möglicherweise, weil es – wie unter IV. seiner Gründe dargelegt – nicht nachvollziehen kann, wieso der Angeklagte zu seiner Fehlvorstellung über den Verlauf der ihm aus der Vergangenheit gut bekannten Strecke gekommen ist, reicht dies auch zusammen mit der Vermeidbarkeit der Fehlvorstellung und der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht aus, ein – unbewusst fahrlässiges – rücksichtsloses Verhalten des Angeklagten festzustellen. Denn hierzu hätte der Angeklagte nicht nur aus Gedankenlosigkeit sondern aus Gleichgültigkeit sich um die mögliche Verletzung der ihm obliegenden Verkehrspflichten keine Gedanken gemacht haben müssen (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 13.03.1959 -4 StR 30/59, VRS 16, 354ff, 356). zu einem gleichgültigen Verhalten des Angeklagten lässt sich den Feststellungen des Amtsgerichts unter Beachtung der Fehlvorstellung des Angeklagten – aber nichts entnehmen.“

Und ich bin dann mal „rücksichtslos“. Standort heute: Auf dem Weg zu den Malediven.