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Rücknahme der Revision der StA, oder: Wie ist das dann mit der Verfahrensgebühr des Verteidigers?

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Die zweite Entscheidung vom vom LG Detmold. Das hat im LG Detmold, Beschl. v. 18.12.2020 – 23 Qs-21 Js 463/18-142/20 – zur Frage des Entstehens der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren und zur Frage der „Erstattungsfähigkeit“ der Gebühren für das Revisionsverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegte Revision vor der Begründung zurücknimmt. Das ist ja eine Problematik, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt.

Dazu das LG:

„Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 und 4 RVG zulässig und auch in der Sache begründet. Dem Verteidiger steht für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV RVG sowie die Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 609,38 EUR brutto gegen die Staatskasse zu.

1. Rechtsgrundlage für die Vergütung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger ist gemäß § 48 Abs. 1 RVG die Bestellung durch den Vorsitzenden des Gerichts (§ 141 StPO). Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet gemäß § 143 Abs. 1 StPO grundsätzlich mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, wirkt also auch im Revisions-verfahren fort. Der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers richtet sich unmittelbar gegen die Staatskasse (OLG Düsseldorf Beschluss vom 10. März 2004 — 111-2 Ws 40/05, 2 Ws 40/05 m.w.N.).

2. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG liegen vor. Die hier zur Beurteilung stehende Tätigkeit des Verteidigers war von seiner Pflichtverteidigerbestellung umfasst. Durch die Verfahrensgebühr im Rechtsmittelverfahren werden alle Tätigkeiten des Verteidigers abgegolten, die nicht durch gesonderte Gebühren – wie z.B. Terminsgebühren für einen Hauptverhandlungstermin – erfasst sind. Dabei entsteht die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren gemäß Nr. 4130 VV RVG bereits mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Revisions-instanz (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG § 1 Rn 103; Gerold/Schmidt/Burhoff VV 4130 Rn 4). Dies entspricht dem in der amtlichen Vorbemerkung 4 Abs. 2 festgelegten Willen des Gesetzgebers, dass die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entstehe.

a) Die vorliegend durch den Verteidiger beschriebenen Tätigkeiten wurden im Rahmen des Revisionsverfahrens erbracht. Denn die Staatsanwaltschaft Detmold hat mit Schriftsatz vom 3. September 2019 (BI. 120 d.A.) Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 29. August 2019 eingelegt.

Das Revisionsverfahren beginnt mit der Einlegung der Revision gemäß § 341 StPO. Nach dieser Vorschrift muss die Revision binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingereicht werden. Die Revisionseinlegung ist stets vorbehalt- und bedingungslos (Meyer-Goßner/Schmitt StPO § 341 Rn 4 und 5) und löst Gerichtskosten aus (§ 473 StPO). Die rechtzeitige Einlegung einer statthaften Revision hemmt die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils und bewirkt, dass ein nach Erlass des Urteils eintretendes Prozesshindernis zur Einstellung des Verfahrens führt, auch wenn die Revision nicht oder nicht ordnungsgemäß begründet wird (KK-StPO/Gericke, 8. Aufl. 2019, StPO § 341 Rn 23). Aus alledem folgt, dass mit der Einlegung der Revision der Staatsanwaltschaft die Berufungsinstanz beendet war und das Revisionsverfahren begann.

b) Der Beschwerdeführer hat rechtsanwaltliche Tätigkeiten im Rahmen des Revisions-verfahrens erbracht. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses (BI. 129 d.A.) wurde dem Verteidiger der Revisionsschriftsatz der Staatsanwaltschaft Detmold am 4. Oktober 2019 zugestellt. Damit hat der Verteidiger die Revisionsschrift der Staatsanwaltschaft entgegengenommen und die erste Tätigkeit im Rahmen des Revisionsverfahrens entfaltet.

Der Beschwerdeführer hat den Verurteilten anlässlich der Revisionseinlegung auch bezogen auf dessen Einzelfall beraten. So hat er ihn nicht nur über die Bedeutung der Revisionseinlegung und den weiteren Verfahrensgang im Allgemeinen, sondern auch konkret über die Folgen der Revision für seine Bewährung aufgeklärt. Dies war für den Verurteilten, dem für seine Bewährung Auflagen und Weisungen aufgegeben worden sind, auch von besonderer Bedeutung. Schließlich hat der Verteidiger auch glaubhaft dargelegt, bereits Vorbereitungen hinsichtlich einer Gegenerklärung zu der zu erwartenden Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft getroffen zu haben.

c) Die dargelegten anwaltlichen Tätigkeiten waren erstattungsfähig. Dabei ist grundsätzlich nicht zu prüfen, inwieweit die gebührenauslösende Tätigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich war (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG § 55 Rn 53). Etwas anderes gilt nur, wenn eine Prozesshandlung völlig überflüssig oder bedeutungslos war (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O.). Im vorliegenden Fall waren die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht nur nicht „völlig überflüssig oder bedeutungslos“, sondern zur sachgemäßen Verteidigung erforderlich.

Dies gilt zunächst bereits für die Entgegennahme der Revisionseinlegung durch die Staatsanwaltschaft. Denn durch die Revisionseinlegung wurde, wie bereits dargestellt, das Revisionsverfahren in Gang gesetzt und damit der Beratungsbedarf des Verurteilten hinsichtlich der unmittelbaren Folgen der Revisionseinlegung für ihn ausgelöst.

Auch stellt die Revisionseinlegung einen für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgang dar und führt dazu, dass der Verurteilte gemäß § 11 BORA hierüber ohne besondere Aufforderung durch den Verteidiger zu unterrichten ist. Die darauf folgende Beratung hinsichtlich der Wirkung des Revisionsverfahrens auf die Bewährung und die damit verbundenen Weisungen und Auflagen war objektiv notwendig. Für den Verurteilten als juristischem Laien war nicht ohne weiteres ersichtlich, welche Folgen die Revisionseinlegung für die Bewährung und insbesondere die Bewährungsauflagen haben würde. Da diese Beratung erst durch die Einlegung der Revision durch die Staatsanwaltschaft erforderlich wurde, war die Tätigkeit des Verteidigers nicht mehr durch die Gebühren des Berufungsverfahrens gedeckt. Denn ohne die Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft wäre die anwaltliche Tätigkeit des Pflichtverteidigers beendet und der Verurteilte hinsichtlich etwaigen Beratungsbedarfs an seinen Bewährungshelfer zu verweisen gewesen.

Schließlich war die Beratung auch unmittelbar nach Zustellung der Revisionseinlegung und nicht erst mit Eingang der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft erforderlich. Denn Beratungsgegenstand war insoweit nicht nur die materielle Beurteilung der Erfolgsaussichten der Revision, sondern zumindest auch der Einfluss der Revisionseinlegung auf die dem Verurteilten mit dem Bewährungsbeschluss auferlegten Pflichten.

Zu der Beratung seines Mandanten war der Verteidiger berufsrechtlich vor dem Hintergrund von § 11 Abs. 2 BORA im Übrigen auch verpflichtet. Denn nach dieser Vorschrift sind Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten, wovon nur querulatorische oder gänzlich unbedeutende Anfragen ausgenommen sind (Henssler/Prütting BORA § 11 Rn 9). Querulatorisch oder gänzlich unbedeutend war der Beratungsbedarf des Verurteilten vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen indes nicht.

Des Weiteren war auch die durch den Verteidiger behauptete Vorbereitung einer Gegenerklärung zu der erwarteten Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft zur sachgemäßen Verteidigung zweckdienlich. Auch ohne Kenntnis der konkreten Angriffsmittel der Staatsanwaltschaft ist es – wie der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat – möglich und im Einzelfall auch sinnvoll, erste Vorbereitungen für das weitere Revisionsverfahren zu treffen. Mit der Rücknahme der Revision durch die Staatanwaltschaft oder der Versäumung der Begründungsfrist mit der Folge der Unzulässigkeit der Revision braucht die Verteidigung entgegen der Ausführungen des Amtsgerichts Lemgo, Beschluss vom 9. Oktober 2020, nicht zu rechnen.“

Der Beschluss ist richtig. M.E. hat sich das LG aber zu viel Mühe gemacht. Der Kollege war Pflichtverteidiger. Da kommt es auf die Frage der „Erstattungsfähigkeit“ der Gebühren nicht an. Das LG hat also wahrscheinlich schon mal „geübt“, wenn der Kollege Evers, der mir den Beschluss geschickt hat, für den Mandanten die Wahlanwaltsgebühren geltend macht. Aber: Die Ausführungen des LG haben natürlich auch so eine gewisse Berechtigung, weil sie sich gegen den Einwand: „sinnlose Tätigkeit“ richten.

Im Übrigen: Nicht zu früh freuen. Das LG hat die weitere Beschwerde zugelassen. Das bedeutet, dass demnächst das OLG Hamm entscheiden wird. Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass der Bezirksrevisor die Entscheidung ohne weiteren Kampf hinnehmen wird.

Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Gebühren Nrn 4130, 4142 VV RVG, oder: Zweimal „dummes Zeug“

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Die zweite Entscheidung des Tages, der LG Dresden, Beschl. v. 06.05.2019 – 15 Qs 30/19 -, ist nicht viel besser als der vorhin vorgestellte Beschluss des BVerfG. Hier geht es mal wieder um die Verfahrensgebühren Nrn. 4130, 4141 VV RVG.

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen das den Angeklagten verurteilende Urteil des LG Revision ein, ohne diese zu begründen. Mit Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 12.03.2018 beantragte dieser Akteneinsicht und regte zudem gegenüber der Staatsanwaltschaft an, die Revision zurückzunehmen, ohne dies zu begründen. Nach der Absetzung des Urteils durch das LG nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16.04.2018 die Revision zurück. Der Verteidiger macht die Gebühren Nrn 4130, 4141 VV RVG geltend. Letztlich werden beide nicht festgesetzt:

1. Eine Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen des Revisionsverfahrens kann der Verteidiger nicht geltend machen, weil die Staatsanwaltschaft ihre Revision vor deren Rücknahme noch nicht begründet hatte.

„Für eine anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren besteht für den Angeklagten grundsätzlich so lange keine sachliche Notwendigkeit, wie die Staatsanwaltschaft eine von ihr gegen diese eingelegte Revision nicht begründet hat, so dass für eine Erstattung von vor diesem Zeitpunkt entstandenen Anwaltskosten an den Angeklagten kein Raum ist. Zwar hat ein Angeklagter durchaus ein anzuerkennendes Interesse, die Erfolgsaussichten einer von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision zu erfahren. Vor Zustellung des Urteils und Begründung der Revision beschränkt sich dieses Interesse aber auf ein subjektives Beratungsbedürfnis, während hingegen objektiv eine Beratung weder erforderlich noch sinnvoll ist. Denn sachgerechte und zweckdienliche Tätigkeiten eines verständigen Verteidigers können erst dann angezeigt sein, wenn feststeht, dass die Staatsanwaltschaft das von ihr eingelegte Rechtsmittel nach näherer Überprüfung der Erfolgsaussichten überhaupt weiterverfolgt und wenn dann an Hand der Anträge und der Begründung (§ 344 StPO) das Ziel und der Umfang der Revisionsangriffe feststellbar sind. Der dann feststehende Gegenstand der Revisionsrügen ermöglicht erst eine auf den Einzelfall bezogene und das weitere Vorgehen präzisierende Beratung des Angeklagten durch den Verteidiger. Vor Zustellung einer Revisionsbegründung kann der Angeklagte sich mit seinem Verteidiger nur über potentielle und hypothetische Revisionsangriffe beraten und theoretisch eine bestimmte Verteidigungsstrategie entwerfen; eine diesbezügliche Tätigkeit des Verteidigers wäre nur spekulativ, also gerade nicht zweckentsprechend und sachgerecht (OLG Koblenz, Beschl. vom 03.07.2006 – 2 Ws 424/06 – Rn. 3).

Aus diesem Grund kann schon die Verfahrensgebühr (Nr. 4130 VV RVG) nicht geltend gemacht werden (OLG Köln, Beschl. v. 03.07.2015 – III-2 Ws 400/15 – Rn. 19).

2.

Im Übrigen wäre die Gebühr Nr. 4141 VV RVG auch unabhängig hiervon nicht entstanden.

Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, wonach der Beitrag des Rechtsanwalts für die Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung (mit-)ursächlich gewesen sein muss, damit die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht (so auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.07.2017 – 2 Ws 35/17 – Rn. 7; KG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 – 1 Ws 66/09 – Rn. 5; OLG Köln, Beschl. v. 11.03.2009-2 Ws 55/09 – Rn. 11). Das Erfordernis der (Mit-)Ursächlichkeit folgt bereits daraus, dass die Hauptverhandlung „durch“ die anwaltliche Mitwirkung entbehrlich werden muss, die in Abs. 2 der Nr. 4141 VV RVG lediglich dahin konkretisiert wird, dass eine auf die Förderung des Verfahrens, d. h. konkret die Rücknahme, gerichtete Tätigkeit erforderlich ist. Auch aus den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Diese betreffen entweder den Fall der Rücknahme der vom Verteidiger oder Angeklagten eingelegten Revision (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.09.2005 – 1 Ws 288/05; LG Hagen, Beschl. v. 23.02.2006 – 51 KLs 400 Js 815/04) oder behandeln den Fall, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts zwar für die Förderung der Verfahrenserledigung geeignet war, diese jedoch nicht als besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit zu qualifizieren war (BGH, Urt. v. 18.09.2008- IX ZR 174/07 – Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.03.2010 – 2 Ws 29/10 – Rn. 18, wonach die Tätigkeit zumindest objektiv geeignet sein muss, die Verfahrenserledigung zu fördern). Das hiesige Verfahren betrifft jedoch eine von der Staatsanwaltschaft eingelegte und zurückgenommene Revision, bei der die Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Förderung der Verfahrenserledigung schon nicht geeignet war.

Zwar liegt die Beweislast dafür, dass die Tätigkeit des Verteidigers für die Verfahrenserledigung nicht förderlich war, bei der Staatskasse (KG Berlin, Beschl. v. 17.12.2008 – 1 Qs 345/08). Die Kammer ist jedoch bereits aufgrund der Aktenlage davon überzeugt, dass dies hier der Fall war. Der Beschwerdeführer hat die Rücknahme der Revision hier vor der Zustellung des angegriffenen Urteils ohne jede Begründung angeregt. Die Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft ist dann unmittelbar nach der Zustellung des Urteils erfolgt. Hiernach ist es fernliegend, dass sich die Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung über die Rücknahme des Rechtsmittels von der Anregung des Beschwerdeführers hat beeinflussen lassen.“

In meinen Augen zweimal „dummes Zeug“, denn:

Natürlich ist die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG zu erstatten, denn der Mandant hat auch in der Phase Anspruch auf anwaltlichen Beistand. Die Gebühr ist entstanden, denn der Verteidiger ist tätig geworden. Also besteht ein Anspruch gegenüber der Staatskasse.

Und die Nr. 4141 VV RVG. Warum soll die nicht entstanden. sein. Das ist „fernliegend“. Im Übrigen: „Interessant“, wie die Strafkammer mit irgendwelchen Annahmen zu Lasten des Verteidigers operiert.