In einem kurz begründeten Beschluss betreffend die Zulassung einer Rechtsbeschwerde hat das OLG Köln zum sog. Vier-Augen-Prinzip“ Stellung genommen. Geltend gemacht worden war mit dem Zulassungsantrag, dass nach einer Messung mit dem Gerät Riegl 21 der auf dem Display angezeigte Messwert nicht richtig abgelesen und nicht korrekt in das Messprotokoll eingetragen worden ist: Begründung (offenbar): Der das Messegrät bedienende Beamte habe selbst eingetragen.
Dazu das OLG Köln, Beschl. v. 05.01.2012 – III-1 RBs 365/11:
„Die Sache wirft materiell-rechtlich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Die Frage, ob nach einer Messung mit dem Gerät Riegl 21 der auf dem Display angezeigte Messwert richtig abgelesen und korrekt in das Messprotokoll eingetra-gen worden ist, betrifft die richterliche Beweiswürdigung im Einzelfall.
Dass die Übertragung des angezeigten Messwertes in das Protokoll generell nicht zuverlässig sein soll, wenn die das Messgerät bedienende Person diese Übertra-gung selbst vorgenommen hat, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.„