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Durchsuchung II: Durchsuchung und Rechtskreistheorie, oder: Längerfristige Observation

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Bei der zweiten „Durchsuchungsentscheidung“, die ich vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 24.09.2020 – 4 StR 144/20.

Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren mit dem Vorwurf u.a. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Meng. Der Angeklagte hatte mehrere Verfahrensrügen, darunter auch eine eine Durchsuchung betreffend, erhoben. Die hatten keinen Erfolg:

„Die Revision macht mit mehreren Rügen geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Beweistatsachen verwertet, die im vorbereitenden Verfahren durch verschiedene strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen unter Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen bzw. einfachgesetzlichen Richtervorbehalt gewonnen worden seien. Den Maßnahmen hätten zwar die erforderlichen ermittlungsrichterlichen Beschlüsse zugrunde gelegen, doch habe der Ermittlungsrichter jeweils die gebotene eigenverantwortliche und selbständige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen vermissen lassen, indem er vorbereitete Beschlussentwürfe der antragenden Staatsanwaltschaft ohne weiteres lediglich „gegengezeichnet“ habe. Diese Rügen dringen nicht durch.

a) Die Rüge, die sich insoweit auf den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 10. April 2019 gegen den Angeklagten bezieht, ist jedenfalls unbegründet. Der Beschluss erfüllt die sich aus Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 StPO ergebenden, durch das Bundesverfassungsgericht konkretisierten inhaltlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 – 1 BvR 586/62, BVerfGE 20, 162; Beschluss vom 26. Mai 1976 – 2 BvR 294/76, BVerfGE 42, 212; Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142) und bietet keinen Anhalt, der Ermittlungsrichter habe es unterlassen, die Voraussetzungen der Durchsuchung eigenverantwortlich und selbständig zu prüfen. Im Übrigen erlaubt allein die Übernahme eines von der Staatsanwaltschaft vorbereiteten und mit Antragstellung vorgelegten Entscheidungsentwurfs durch den Ermittlungsrichter nicht den Schluss, eine solche Prüfung sei unterblieben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2014 – 2 BvR 200/14, NJW 2015, 851; Beschluss vom 17. März 2009 – 2 BvR 1940/05, NJW 2009, 2516).

b) Ebenfalls zumindest unbegründet ist die Rüge, die sich auf den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 30. April 2019 zur Durchsuchung der Wohnung der gesondert Verfolgten L. bezieht. Denn die mögliche Verletzung einer Verfahrensnorm, die nicht dem Schutz des Beschuldigten dient, führt ihm gegenüber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot und kann daher nicht erfolgreich mit der Revision gerügt werden, da sein Rechtskreis nicht betroffen ist (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 21. Januar 1958 – GSSt 4/57, BGHSt 11, 212; zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 9. August 2016 – 4 StR 195/16; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 464/19; für Durchsuchungen offengelassen in BGH, Beschluss vom 30. August 2011 – 3 StR 210/11; Beschluss vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285). Vorliegend war der Angeklagte weder Bewohner noch Inhaber der betroffenen Wohnung und fiel damit hinsichtlich dieser Durchsuchung nicht in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 90. EL, Art. 13 Rn. 12).

c) Hinsichtlich der Rügen, die auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Erfurt vom 7. Februar 2019 zur längerfristigen Observation des Angeklagten sowie vom 7. Februar, 2. Mai und 3. Mai 2019 zur Überwachung seiner Telekommunikation abstellen, ist mit Blick auf die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bereits die Zulässigkeit zweifelhaft. Denn die Revision trägt nicht vor, welche Erkenntnisse aus den einzelnen Überwachungsmaßnahmen gewonnen und durch das Landgericht verwertet worden sind. Auch dem Urteilsinhalt, den das Revisionsgericht ergänzend berücksichtigen kann, wenn – wie hier – die Sachrüge erhoben ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 2 StR 510/07), lässt sich dies nicht zweifelsfrei entnehmen.

Jedenfalls sind diese Rügen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. ….“

Verwertungsverbot beim Mitangeklagten?, oder: Alter Hut

entnommen openclipart.org

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Im Recht der Beweisverwertungsverbote spielt die Rechtskreistheorie des BGH eine große Rolle. An sich ein „alter Hut“, an den der BGH aber vor einiger Zeit noch einmal im BGH, Beschl. v. 09.08.2016 – 4 StR 195/18 – erinnert hat:

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Landgericht habe durch die Verwertung von im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben des Mitangeklagten S. gegen formelles Recht verstoßen, weil dieser noch zur Sache befragt worden sei, obgleich er zu erkennen gegeben habe, dass er ohne rechtsanwaltlichen Beistand keine Aussage machen wolle, und der von ihm benannte Verteidiger nicht habe erreicht werden können, macht er ein Verwertungsverbot geltend, das sich aus einer gegenüber einem Mitangeklagten begangenen Verletzung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ergeben soll (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 2013 – 3 StR 435/12, BGHSt 58, 301 Rn. 9 ff. und Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1009). Damit kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben. Denn er selbst wäre von dem (behaupteten) Verfahrensverstoß nicht in seinem Rechtskreis betroffen. Ein Verwertungsverbot würde sich daher aus den gleichen Gründen wie im Fall der unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht auf ihn erstrecken (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 588/01, BGHSt 47, 233, 234; Beschluss vom 20. März 2000 – 2 AR 217/99, wistra 2000, 311, 313; Urteil vom 10. August 1994 – 3 StR 53/94, NStZ 1994, 595, 596; offengelassen in BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1009 und Urteil vom 18. Dezember 2008 – 4 StR 455/08, NStZ 2009, 281, Rn. 18 [insoweit in BGHSt 53, 112 nicht ab-gedruckt]; siehe auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 StR 691/08, BGHSt 53, 191 Rn. 14 ff. [Verstoß gegen § 168c Abs. 5 StPO]; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von rechtskreisbezogenen Überlegungen bei der Bestimmung der Rechtsfolgen von Verfahrensverstößen vgl. BVerfG, NStZ 2014, 528, 529; NJW 2011, 207, 211 [zu Art. 38 Abs. 1 lit. b S. 3 WÜK]).

Beweisverwertungsverbot trotz Rechtskreistheorie – so macht man es in Dresden…

Auf eine interessante Entscheidung bin ich auf der Homepage der Strafverteidigervereinigung Sachsen/Sachsen-Anhalt gestoßen, und zwar auf den LG Dresden, Beschl. v. 22.11.2011 – 14 KLs 204 Js 41068/08 (2). Der kommt bei einem Verstoß gegen § 81c Abs. 5 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot zugunsten des Angeklagten, obwohl von dem Verstoß nur der Rechtskreis des Zeugen betroffen ist. Also: Rechtskreistheorie lässt grüßen. Ein interessanter Ansatz, Aber: Ich bin gespannt, ob das, wenn die Sache ggf. mal in die Revision geht, beim BGH Bestand haben wird. Denn der BGH verteidigt die Rechtskreistheorie ja vehement.

Für das Verfahren: Voraussetzung für die Nichtverwertbarkeit ist m.E., dass der Zeuge mit der Verwertung des Beweismittels nicht einverstanden ist. Und: Der Angeklagte/Verteidiger muss der Verwertung widersprochen haben (BGHSt 38, 214).