Bei der zweiten „Durchsuchungsentscheidung“, die ich vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 24.09.2020 – 4 StR 144/20.
Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren mit dem Vorwurf u.a. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Meng. Der Angeklagte hatte mehrere Verfahrensrügen, darunter auch eine eine Durchsuchung betreffend, erhoben. Die hatten keinen Erfolg:
„Die Revision macht mit mehreren Rügen geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Beweistatsachen verwertet, die im vorbereitenden Verfahren durch verschiedene strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen unter Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen bzw. einfachgesetzlichen Richtervorbehalt gewonnen worden seien. Den Maßnahmen hätten zwar die erforderlichen ermittlungsrichterlichen Beschlüsse zugrunde gelegen, doch habe der Ermittlungsrichter jeweils die gebotene eigenverantwortliche und selbständige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen vermissen lassen, indem er vorbereitete Beschlussentwürfe der antragenden Staatsanwaltschaft ohne weiteres lediglich „gegengezeichnet“ habe. Diese Rügen dringen nicht durch.
a) Die Rüge, die sich insoweit auf den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 10. April 2019 gegen den Angeklagten bezieht, ist jedenfalls unbegründet. Der Beschluss erfüllt die sich aus Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 StPO ergebenden, durch das Bundesverfassungsgericht konkretisierten inhaltlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 – 1 BvR 586/62, BVerfGE 20, 162; Beschluss vom 26. Mai 1976 – 2 BvR 294/76, BVerfGE 42, 212; Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142) und bietet keinen Anhalt, der Ermittlungsrichter habe es unterlassen, die Voraussetzungen der Durchsuchung eigenverantwortlich und selbständig zu prüfen. Im Übrigen erlaubt allein die Übernahme eines von der Staatsanwaltschaft vorbereiteten und mit Antragstellung vorgelegten Entscheidungsentwurfs durch den Ermittlungsrichter nicht den Schluss, eine solche Prüfung sei unterblieben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2014 – 2 BvR 200/14, NJW 2015, 851; Beschluss vom 17. März 2009 – 2 BvR 1940/05, NJW 2009, 2516).
b) Ebenfalls zumindest unbegründet ist die Rüge, die sich auf den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 30. April 2019 zur Durchsuchung der Wohnung der gesondert Verfolgten L. bezieht. Denn die mögliche Verletzung einer Verfahrensnorm, die nicht dem Schutz des Beschuldigten dient, führt ihm gegenüber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot und kann daher nicht erfolgreich mit der Revision gerügt werden, da sein Rechtskreis nicht betroffen ist (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 21. Januar 1958 – GSSt 4/57, BGHSt 11, 212; zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 9. August 2016 – 4 StR 195/16; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 464/19; für Durchsuchungen offengelassen in BGH, Beschluss vom 30. August 2011 – 3 StR 210/11; Beschluss vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285). Vorliegend war der Angeklagte weder Bewohner noch Inhaber der betroffenen Wohnung und fiel damit hinsichtlich dieser Durchsuchung nicht in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 90. EL, Art. 13 Rn. 12).
c) Hinsichtlich der Rügen, die auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Erfurt vom 7. Februar 2019 zur längerfristigen Observation des Angeklagten sowie vom 7. Februar, 2. Mai und 3. Mai 2019 zur Überwachung seiner Telekommunikation abstellen, ist mit Blick auf die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bereits die Zulässigkeit zweifelhaft. Denn die Revision trägt nicht vor, welche Erkenntnisse aus den einzelnen Überwachungsmaßnahmen gewonnen und durch das Landgericht verwertet worden sind. Auch dem Urteilsinhalt, den das Revisionsgericht ergänzend berücksichtigen kann, wenn – wie hier – die Sachrüge erhoben ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 2 StR 510/07), lässt sich dies nicht zweifelsfrei entnehmen.
Jedenfalls sind diese Rügen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. ….“