Die Kuh ist vom Eis bzw. ein Streit in der oberlandesgerichtlichen Rechsprechung jetzt durch den BGH entschieden.Gestritten wurde nämlich zwischen den OLG, ob dann, wenn durch das Rechtsbeschwerdegericht nur der Rechtsfolgenausspruch eines Urteils mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben worden ist und der Betroffene in der neuen Hauptverhandlung nicht erscheint, eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG noch oder nicht (mehr) in Betracht kommt. Darum haben das OLG Celle und das OLG Hamm gestritten. Auf Vorlage des OLG Celle hat der BGH die umstrittene Frage i.S. des vorlegenden OLG entschieden, und zwar wie folgt:
Das Amtsgericht hat den Einspruch des nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen und unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen auch dann nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen, wenn das voraus-gegangene Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen worden war.
Das BGH bezieht sich im BGH, Beschl. v. 18.07.2012 – 4 StR 603/11 – zur Begründung im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 74 Abs. 2 OWiG. Der Eintritt der Teilrechtskraft des Schuldspruchs bei Aufhebung nur des Rechtsfolgenausspruchs durch das Rechtsbeschwerdegericht steht nach seiner Auffassung der Verwerfung des Einspruchs in der neuen Hauptverhandlung nicht entgegen. Kann man mit leben