Schlagwort-Archive: Rechtsbeugung

StGB I: Rechtsbeugung im Unterbringungsverfahren, oder: Nicht alles, was falsch ist, beugt das Recht

Bild von G.C. auf Pixabay

Und heute dann – seit längerem – mal wieder StGB, und zwar einmal Rechtsbeugung und zweimal Beleidigung.

Ich eröffne mit der Entscheidung, die sich mit einem Rechtsbeugungsvorwurf befasst. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 18.04.2024 – 6 StR 386/23. Entschieden hat der BGH über ein Urteil des LG Stade. Das hatte die Angeklagte wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des LG hatte die RiAG, die sowohl für Zivil- als auch für Betreuungs- und Unterbringungssachen zuständig war, in der Zeit von Mai 2016 bis Dezember 2017 in 15 Fällen einstweilige und dauerhaft geschlossene Unterbringungen angeordnet. Dabei hatte sie die Betroffenen nicht vor der Unterbringung oder ? bei einstweiligen Unterbringungen ? unverzüglich nach der Entscheidung persönlich angehört. Grund: Sie wollte – so heißt es im BGH-Beschluss – „ihre beruflichen Aufgaben, insbesondere die von ihr erstrebte umfassende und genaue Bearbeitung von Zivilsachen, mit ihren privaten Belastungen in Einklang bringen.“

Das LG ist jeweils von Rechtsbeugung (§ 339 StGB) ausgegnagen. Die Angeklagte habe in jeder Entscheidung einen elementaren Verstoß gegen die Rechtsordnung begangen und sich subjektiv bewusst sowie aus sachfremden Erwägungen in schwerwiegender Weise von zentralen Verfahrensnormen entfernt.

Die Revision der Angeklagten hatte Erfolg. Der BGh hat das Urteil des LG mit en Feststellungen aufgehoben. Er beanstandet u.a., dass das LG insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob die Angeklagte in Fällen einstweiliger Unterbringungen ausnahmsweise wegen Gefahr im Verzug von einer Anhörung absehen durfte (§ 332 FamFG). Ferner fehle es in den Urteilsgründen an der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung aller subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls. Dazu führt der BGH aus:

„3. Schließlich fehlt es an einer wertenden Betrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles.

a) Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung beugt das Recht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst § 339 StGB vielmehr nur den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege, bei dem sich der Amtsträger bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 1994 – 5 StR 354/93 , BGHSt 40, 169, 178 ; vom 6. Oktober 1994 – 4 StR 23/94 , BGHSt 40, 272, 283 ; vom 21. Januar 2021 – 4 StR 83/20 Rn. 22). Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände zu entscheiden. Bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht kann neben dessen Ausmaß und Schwere insbesondere auch Bedeutung erlangen, welche Folgen dieser für die Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb und von welchen Motiven sich der Richter leiten ließ (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96 , BGHSt 42, 343 ; vom 18. August 2021 – 5 StR 39/21 Rn. 32; Beschlüsse vom 14. September 2017 – 4 StR 274/16 , BGHSt 62, 312, 315 ; vom 29.November 2022 – 4 StR 149/22 , JR 2024, 249, 251).

b) Daran fehlt es.

aa) Im Ausgangspunkt ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass in einem Verstoß gegen die Anhörungspflicht vor einer Unterbringungsmaßnahme regelmäßig ein schwerer Rechtsverstoß zu erblicken ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09 , NStZ 2010, 92). Die persönliche Anhörung der Betroffenen nach § 319 Abs. 1 Satz 1 , § 331 Satz 1 Nr. 4 FamFG gehört zu den besonders bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfG, NJW 1990, 2309, 2310 [BVerfG 17.01.1990 – 2 BvR 1592/88] zum baden-württembergischen Unterbringungsgesetz; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 330/13 , NJW-RR 2014, 642, 644). Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen ( Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ), auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208, 222; 70, 297, 308). Der Richter muss danach die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen; er muss dafür Sorge tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen beachtet werden (vgl. BVerfGE 103, 142, 151 [BVerfG 20.02.2001 – 2 BvR 1444/00] ).

bb) Weder das besondere Gewicht der Rechtsverletzung noch die festgestellte systematische Rechtsverletzung enthoben die Strafkammer hier von der Pflicht zur wertenden Betrachtung der weiteren Tatumstände. Soweit sie anderes aus einer Unterbringungsmaßnahmen betreffenden Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs gefolgert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09 Rn. 4), geht sie fehl.

Das Landgericht hat in objektiver Hinsicht nicht in den Blick genommen, ob die Entscheidungen der Angeklagten materiell rechtskonform blieben (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96 , BGHSt 42, 343, 353 ; vom 13. Mai 2015 – 3 StR 498/14 Rn. 12; vom 18. August 2021 – 5 StR 39/21 Rn. 40; Beschluss vom 29. November 2022 – 4 StR 149/22 , JR 2024, 249, 251). Angesichts der in den Urteilsgründen teilweise mitgeteilten erheblichen psychotischen Erkrankungen der Betroffenen, der jeweiligen „ärztlichen Stellungnahmen“ und der bestellten Verfahrenspfleger liegt, auch eingedenk des hier jeweils gewahrten Grundsatzes der Aktenwahrheit (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2022 – 4 StR 149/22 , JR 2024, 249, 252 mwN), eine Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nicht fern. Im Übrigen hat die Strafkammer die Folgen der Rechtsverletzung, etwa ob und über welchen Zeitraum jeweils eine Freiheitsentziehung erfolgte, nicht eingestellt. Dies gilt gleichermaßen für den Umstand, dass die Angeklagte in Einzelfällen die Anhörung kurz nach ihrer Entscheidung nachgeholt oder die Betroffenen kurz zuvor angehört hat.“

Nun ja, m.E. einerseits schon recht „großzügig“, andererseits gebietet der Beschluss aber auch denjenigen Einhalt, die bei jeder falschen Entscheidung gleich „Rechtsbeugung“ rufen.

StGB I: Erlass von Auflagen wegen Personalmangel, oder: Rechtsbeugung?

© G.G. Lattek – Fotolia.com

Heute dann mal ein wenig materielles Recht, und zwar: Außegewöhnliche Entscheidungen – zumindest vom Sachverhalt her.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem BGH, Urt. v. 21.01.2021 – 4 StR 83/20. Eine der doch recht seltenen „Rechtsbeugungsentscheidungen“ des BGH. Hier war es Der angeklagt ein Richter am Amtsgericht Kaiserslautern, der dort seit 1993 als Strafrichter und Vorsitzender des Schöffengerichts eingesetzt war. Der hat im Januar 2016 in vier Bewährungssachen den Verurteilten die noch nicht erfüllten Bewährungsauflagen erlassen und das in den jeweiligen Beschlüssen mit einem angeblichen Personalmangel des Gerichts begründet. Auf die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat das Beschwerdegericht die angefochtenen Beschlüsse u. a. mit der Begründung auf, die Entscheidungen des Angeklagten seien ermessensfehlerhaft und von sach- bzw. verfahrensfremden Erwägungen getragen. Die entsprechenden Ausführungen haben dazu geführt, der Richter dann  in allen von ihm zu bearbeitenden Verfahren die Bewährungsaufsicht fortgesetzt hat.

Das LG hatte den Richter vom Vorwurf der Rechtsbeugung frei gesprochen. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom GBA nicht vertreten worden ist. Der BGH hat die Revision verworfen.

Der BGH meint: Zwar traf der Angeklagte rechtswidrige Entscheidungen, jedoch erweisen sich diese nicht als elementare Rechtsverstöße i.S. von § 339 StGB. Er führt u.a. aus:

„bb) Zwar waren die vom Angeklagten erlassenen Aufhebungs- und Nichtabhilfebeschlüsse nicht mit einer vertretbaren Begründung versehen, weil der Angeklagte sachfremde und damit unzulässige Ermessenserwägungen in seine Entscheidungen einstellte. Die Entscheidungen erweisen sich aber dennoch unter Beachtung der dargelegten Grundsätze aufgrund einer Gesamtbewertung nicht als elementare Rechtsbrüche im Sinne des § 339 StGB.

(1) Eröffnet eine Rechtsnorm – wie hier § 56e StGB – Ermessen, begründet das Willkürverbot eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung. Das zur Entscheidung berufene Rechtspflegeorgan darf seine Entscheidung daher nicht nach freiem Belieben treffen, sondern muss das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausüben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 388/13; Beschluss vom 15. Februar 2010 – 1 BvR 285/10; Beschluss vom 23. Mai 2006 – 1 BvR 2530/04, BVerfGE 116, 1).

Die Ausübung des Ermessens hat sich daher ausschließlich an dem Zweck zu orientieren, zu dem es eingeräumt ist. Nachträgliche Entscheidungen über Bewährungsauflagen dürfen sich deshalb nur auf solche Gesichtspunkte stützen, die sich auf den Zweck und die rechtlichen Grenzen dieses Rechtsinstituts beziehen. Insoweit bestimmt § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB, dass Bewährungsauflagen der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Sie stellen damit eine strafähnliche Sanktion dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 56b Rn. 2 mwN). Einschränkend regelt § 56b Abs. 1 Satz 2 StGB, dass an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. Allein solche neuen oder neu hervorgetretenen Tatsachen, die eine geänderte Bewertung des Genugtuungsbedürfnisses oder der Zumutbarkeit der Auflage für den Verurteilten rechtfertigen, dürfen in eine Abwägung nach § 56e StGB eingestellt werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 2. November 2010 – 2 Ws 704/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 Ws 135/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. September 2004 – 1 Ws 248/04; LG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Mai 2010 – Qs 27/10; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 56e Rn. 8; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 56e Rn. 5; Groß/Kett-Straub in MK-StGB, 4. Aufl., § 56e Rn. 12).

Keine zulässigen Ermessenserwägungen sind demgegenüber der vom Angeklagten in den Gründen der Aufhebungs- und Nichtabhilfebeschlüsse angeführte personelle Engpass des Gerichts bzw. die Überlastung des zur Entscheidung berufenen Richters, denn diese Umstände stehen weder mit der Bewertung des Genugtuungsbedürfnisses noch mit der Zumutbarkeit der Auflage für den Verurteilten in einem sachlichen Zusammenhang. Dem Strafrecht ist es grundsätzlich fremd, den Inhalt von Ermessensentscheidungen an der Arbeitsbelastung des Richters zu orientieren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09, Rn. 6 f.; Urteil vom 3. Dezember 1998 – 1 StR 240/98, BGHSt 44, 258). Soweit der Angeklagte insbesondere in den Gründen der Nichtabhilfebeschlüsse seinen Unmut über die Personalpolitik der Justizverwaltung aufscheinen ließ, fehlt es ebenfalls offensichtlich am sachlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand der Entscheidung. Der Angeklagte durfte das gerichtliche Verfahren nicht zweckentfremden, um persönliche justizpolitische Überzeugungen zu transportieren (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – RiZ (R) 4/20). Die Beschlussbegründungen erweisen sich nach alledem als sachwidrig.

(2) Dem Angeklagten ist jedoch bei wertender Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände kein elementarer Rechtsverstoß zur Last zu legen.

(a) Zwar stellen sich die Aufhebungs- und Nichtabhilfebeschlüsse des Angeklagten für sich betrachtet wegen der dort niedergelegten unvertretbaren Ermessenserwägungen als rechtswidrig dar. Der Senat verkennt auch nicht, dass der Angeklagte mit seinen Entscheidungen nachträglich in das aus Schuld- und Strafausspruch sowie Bewährungsauflage bestehende Gefüge der ursprünglichen Sanktion mit rechtswidrigen Erwägungen eingegriffen hat. Indes ist die Aufhebung von Auflagen im Rahmen der Bewährungsaufsicht nach § 56e StGB grundsätzlich statthaft und fiel gemäß §§ 453b, 453 StPO i.V.m. § 462a Abs. 2 und Abs. 1 StPO in die Zuständigkeit des Angeklagten. Dass sich Entscheidungen im Rahmen grundsätzlich eingeräumter Entscheidungsmöglichkeiten und prozessualer Zuständigkeiten halten, schließt für sich genommen eine Rechtsbeugung nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2017 – 5 StR 328/15), kann aber . wie hier . im Zusammentreffen mit weiteren Umständen den Rechtsverstoß als weniger gravierend erscheinen lassen.

(b) Maßgeblich gegen das Vorliegen eines elementaren Rechtsverstoßes sprechen hier die vom Landgericht letztlich rechtsfehlerfrei festgestellten weiteren sachbezogenen Überlegungen, die der Angeklagte bei Erlass der jeweiligen Entscheidungen anstellte.

Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte seine Entscheidungen nicht ausschließlich an sachfremden Kriterien ausrichtete. Vielmehr legte er ihnen weitere Ermessenserwägungen zugrunde, wenngleich er diese – mit Ausnahme des Falls des Verurteilten Wo. , wo sie mit dem Hinweis auf die fehlende Reaktion des Auflagenempfängers auf gerichtliche Anfragen zumindest angedeutet wurden – freilich nicht in die Beschlussgründe aufnahm. Diese Erwägungen waren jedenfalls nicht sachfremd, sondern ließen sich auf den Zweck und die rechtlichen Grenzen der Erteilung von Bewährungsauflagen, wie sie sich aus § 56b Abs. 1 StGB ergeben, zurückführen. In den Fällen der Verurteilten M. , Me. und Wo. standen die vom Angeklagten berücksichtigten Umstände – Erbringen des weit überwiegenden Teils der Arbeitsauflage, erstmaliger Freiheitsentzug bzw. anscheinend fehlendes Interesse des Geschädigten an der Schadenswiedergutmachung – im Zusammenhang mit einer Neubewertung des Genugtuungsbedürfnisses des § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB. Im Fall des Verurteilten W. berührten dessen berufliche Pläne die Zumutbarkeit der Arbeitsauflage gemäß § 56b Abs. 1 Satz 2 StGB und legten zumindest eine Überprüfung nahe.

(c) Darüber hinaus handelte der Angeklagte nicht in der Absicht, eine ermessensfehlerfreie Anwendung des Rechts generell zu verweigern (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105 [zu mutwilligem Ermessensmissbrauch]). Vielmehr war es in den einzelnen Fällen sein Ziel, ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und damit eine Entscheidung des Beschwerdegerichts herbeizuführen, um eine Stellungnahme zu seiner Rechtsauffassung zu erhalten. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wollte er akzeptieren und akzeptierte sie tatsächlich, was sich darin zeigte, dass er die Bewährungsaufsicht ohne weitere Unregelmäßigkeiten fortführte. Diese innere Haltung des Angeklagten ist auch dadurch belegt, dass er für seine Zwecke gezielt vier Verfahren auswählte.

(d) Die Fehler in der Anwendung des materiellen Strafrechts erlangen auch nicht dadurch das Gewicht eines elementaren Rechtsverstoßes, dass ihnen ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht vorausging.

Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte es jeweils entgegen § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO unterließ, vor Erlass der Aufhebungsentscheidungen die Staatsanwaltschaft zu seinem beabsichtigten Vorgehen anzuhören. Dieser Verfahrensfehler, der für sich genommen nicht das Gewicht einer Rechtsbeugung erreicht, erhöht in den konkreten Fällen auch den Schweregrad des materiellen Rechtsverstoßes nicht. Soweit in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass eine heimliche Vorgehensweise ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einen Rechtsverstoß als Rechtsbeugung kennzeichnet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 – 4 StR 274/16 [Scheinverfügungen eines Staatsanwalts, um Verfahren der Dienstaufsicht zu entziehen]; Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 StR 84/13), sind die betreffenden Konstellationen mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Denn mit dem Unterlassen der Anhörungen bezweckte der Angeklagte kein heimliches Vorgehen, da es ihm gerade darauf ankam, dass das Beschwerdegericht im Instanzenzug seine „Rechtsauffassung“ überprüfte, was aber eine vorherige Kenntnisnahme der Staatsanwaltschaft spätestens nach Erlass der Beschlüsse voraussetzte. Die Sachwidrigkeit der Entscheidungen lag damit – dem Plan des Angeklagten entsprechend – offen zutage. Objektiv verschlechterte sich die Prozesslage für die Staatsanwaltschaft nicht wesentlich, da ihr rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden konnte.

(e) Nicht als bewusster Rechtsverstoß anzusehen ist es, dass der Angeklagte nicht alle Erwägungen in die Beschlussgründe aufgenommen hat; insoweit ist den rein formellen Anforderungen des § 34 StPO durch die vom Angeklagten gegebene – wenn auch sachwidrige und inhaltlich nicht erschöpfende – Begründung genügt.

(3) Insgesamt rechtfertigt das Zusammentreffen der genannten objektiven und subjektiven Faktoren die Bewertung, dass sich der Angeklagte jedenfalls nicht im Sinne des § 339 StGB in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt hat.“

StGB III: Rechtsbeugung durch den erkrankten Richter?, oder: Fürsorgepflicht des Dienstherrn

© Rafa Irusta – Fotolia.com

Und hier dann als letzte Entscheidung noch das LG Rostock, Urt. v. 15.11.2019 – 18 KLs 42/18 (1) -, das schon etwas länger in meinem Blogordner schlummert.

Der Vorwurf, der hier einem pensionierten Richter gemacht wurde: 816 Bußgeldbescheide vorsätzlich nicht bearbeitet und schließlich wegen Verjährung eingestellt zu haben. Das hat dann eine Anklage wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) gegeben. Von dem Vorwurf ist der Angeklagte aber frei gesprochen worden. Wegen der Einzeheiten der Feststellungen verweise ich auf den eingestellten Volltext.; die kann man hier nicht alle einstellen.

Das LG hat dann frei gesprochen und das wie folgt begründet:

„Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Er hat nicht im Sinne des § 339 StGB das Recht gebeugt.

Zwar kann das bewusste Nichtbetreiben von Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich Gegenstand einer Rechtsbeugung sein (1.). Die von der Rechtsprechung an diesen Tatbestand gestellten hohen Anforderungen (2.) waren jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer nicht erfüllt (3.)

1. Durch das Unterlassen verfahrensfördernder Maßnahmen in den Ordnungswidrigkeitenverfahren, die der Anklage zugrunde liegen, hat der Angeklagte objektiv den Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß §§ 339, 13 Abs. 1 StGB erfüllt.

Gemäß § 339 StGB wird ein Richter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Das Beugen des Rechts, somit die Verletzung des Rechts zum Vorteil oder zum Nachteil einer Seite, kann sowohl durch die Verletzung materiellen Rechts als auch durch die Verletzung prozessualer Normen erfolgen. Hat der Täter Verfahrensrecht durch ein Unterlassen im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB verletzt, wird das Tatbestandsmerkmal der Rechtsbeugung in der Regel nur dann als erfüllt angesehen werden können, wenn eine rechtlich eindeutig gebotene Handlung unterblieben ist (BGH, Beschluss vom 14.9.17, Az. 4 StR 274/16, Rn. 21, zit. nach juris). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Richter bewusst gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die ein bestimmtes Handeln unabweislich zur Pflicht macht oder wenn er untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten (BGH, Urteil vom 04.09.2001, Az. 5 StR 92/01, Rn. 15, zit. nach juris).

Das bewusste Nichtbetreiben von Ordnungswidrigkeiten ohne jegliche Ansehung der von der Ordnungsbehörde erhobenen Vorwürfe, der Person des Betroffenen und der Beweislage mit der Folge, dass es zum Eintritt der Verfolgungsverjährung kommt, ist für sich genommen grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung des Verfahrensrechts. Ein solches Unterlassen widerspricht den sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden wesentlichen Prinzipien rechtsstaatlichen Handelns und verstößt gegen den gesetzlichen Beschleunigungsgrundsatz, der auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung findet (OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2016, Az. 1 Rbs 131/15 Rn. 25, zit. nach juris). Zudem birgt ein solches Unterlassen die erhebliche Gefahr, das Vertrauen des Bürgers in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu zerstören.

Zwar gibt es in zeitlicher Hinsicht im Ordnungswidrigkeitenrecht keine eindeutige Handlungsvorgabe für den Bußgeldrichter für verfahrensleitende Maßnahmen. Jedoch darf er sein Tätigwerden insgesamt nicht bewusst so weit hinausschieben, dass aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung keine andere Entscheidung als die Einstellung des Verfahrens mehr in Betracht kommt.

Der Annahme einer solch schwerwiegenden Verletzung des Verfahrensrechts steht der im Recht der Ordnungswidrigkeiten geltende Opportunitätsgrundsatz aus § 47 OWiG nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt nicht die Befassung mit dem Verfahren an sich zur Disposition, sondern unterstellt nur die Entscheidung, ob mit Blick auf die Sache die Verfolgung geboten ist, dem pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde und des Gerichts. Ein Unterlassen jeder Tätigkeit in einem Verfahren ohne Ansehung der Vorwürfe, der Person des Betroffenen und der Beweislage wird hiervon jedoch gerade nicht erfasst.

Vorliegend hätte der Angeklagte, für den sich eine Rechtspflicht zum Tätigwerden (Garantenstellung) aufgrund seiner dienstlichen Stellung als zuständiger Richter am Amtsgericht ergab, ausgehend von den einschlägigen Personalbedarfsberechnungen, objektiv in der Lage sein müssen, sämtliche ihm zugewiesenen Verfahren ordnungsgemäß zu bearbeiten und zu erledigen. Basierend auf der Grundlage der Pensenberechnung nach Pebb§y war er im Jahr 2013 insgesamt mit einem Pensum von 1,13 belastet, im Jahr 2014 mit 0,98 und im Jahr 2015 mit 1,06. Auch wenn hierdurch der Arbeitskraftanteil von 1,0 im Jahr 2013 und im Jahr 2015 überstiegen wurde, so handelte es sich noch um recht moderate Übersteigungen, die von einem durchschnittlichen Richter hätten bewältigt werden können.

2. Es stellt jedoch nicht jede fehlerhafte Bearbeitung eines Verfahrens, jede unrichtige Rechtsanwendung oder jeder Ermessensfehler eine Beugung des Rechts dar. Die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand indiziert die Schwere des Unwerturteils und führt in der Regel im Falle der rechtskräftigen Verurteilung kraft Gesetzes zur Beendigung des Richterverhältnisses gemäß § 24 Abs. 1 DRiG. Mit dieser gesetzlichen Zweckbestimmung wäre es nicht zu vereinbaren, jede fehlerhafte Rechtsanwendung in den Schutzbereich der Norm einzubeziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst § 339 StGB deshalb nur den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege, bei dem sich der Amtsträger bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet. Insoweit enthält das Tatbestandsmerkmal der Rechtsbeugung ein normatives Element, dem die Funktion eines wesentlichen Regulativs zukommt. Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 15.08.2018, Az. 2 StR 474/17, Rn. 20; BGH, Urteil vom 13.05.2015, Az. 3 StR 498/14, Rn.12, BGH Beschluss vom 14.09.2017, Az. 4 StR 274/16, Rn. 19 m.w.N., jeweils zit. nach juris).

Bei der Entscheidung darüber, ob in der verzögerten Bearbeitung einer Rechtssache eine Beugung des Rechts im vorstehenden Sinn liegt, ist zudem in Betracht zu ziehen, dass dem Richter ein Unterlassen – und hierum handelt es sich bei einem „Liegenlassen“ von Akten – nur dann vorwerfbar ist, wenn ihm die verlangte Handlung nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar gewesen ist (OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.2005, Az. 1 Ss 301/14, Rn. 20 m.w.N., zit. nach juris). Der Pflicht eines Beamten, die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen, ist durch seine Arbeitsfähigkeit Grenzen gesetzt; er ist nicht verpflichtet, über seine Leistungsfähigkeit hinaus zu arbeiten, wobei die Leistungsgrenze nicht nur durch äußere, sondern auch durch innere Faktoren – wie körperliche und intellektuelle Fähigkeiten – determiniert wird.

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt zur Überzeugung der Kammer keine elementare Rechtsverletzung vor. Zwar verjährte durch die Untätigkeit des Angeklagten eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die verlangte Handlung, eine Bearbeitung sämtlicher im Dezernat eingehender Verfahren vor Eintritt der Verjährung, war dem Angeklagten subjektiv jedoch nicht möglich. Der Angeklagte genügte aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten und Persönlichkeitsmerkmale nicht den Anforderungen, die an einen Richter zu stellen sind.

Grundsätzlich kann von jedem durchschnittlichen Richter erwartet werden, dass er ein Pensum bewältigt, welches seinem Arbeitskraftanteil entspricht. Diesen Anforderungen genügte der Angeklagte spätestens ab dem Jahr 2004 nicht mehr. Er wurde trotz eines Arbeitskraftanteils von 1,0 in der Zeit von 2004 bis Ende 2010 lediglich mit einem Dezernat betraut, welches einem Arbeitskraftanteil von 0,5 bis 0,75 entsprach. Zur „Schadensbegrenzung“ wurde er zudem nur im überschaubaren Tätigkeitsfeld der Ordnungswidrigkeiten eingesetzt.

Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob die bereits zu diesem frühen Zeitpunkt vorhandene reduzierte Arbeitsfähigkeit des Angeklagten auf seine beschränkten individuellen Fähigkeiten oder auf seine mangelnde Bereitschaft, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, zurückzuführen ist.

Im Jahr 2008 erkrankte der Angeklagte sodann an einer rezidivierenden depressiven Störung. Diese Erkrankung führte ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen dazu, dass der ohnehin unterdurchschnittlich leistungsfähige Angeklagte spätestens ab dem Jahr 2013 nach einem weiteren Krankheitsschub noch stärker in seiner Leistungsfähigkeit gemindert war. Die Kammer sieht sich außerstande festzustellen, welcher der nunmehr drei Faktoren (fehlende Leistungsbereitschaft, mangelnde individuelle Fähigkeiten, krankheitsbedingte Leistungseinschränkung) im Tatzeitraum ursächlich für die weit unterdurchschnittliche Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Angeklagten war.

Eine elementare Rechtsverletzung könnte jedoch nur dann angenommen werden, wenn der dominierende Faktor für die weit unterdurchschnittliche Einsatzfähigkeit die fehlende Leistungsbereitschaft des Angeklagten war. Nur in diesem Fall läge ein dem Angeklagten vorwerfbares Verhalten vor. Hingegen sind seine fehlenden beziehungsweise unzureichenden individuellen Voraussetzungen und Fähigkeiten dem Angeklagten nicht vorzuwerfen, da er sodann lediglich im Rahmen seiner begrenzten Möglichkeiten tätig werden konnte. Auch eine Erkrankung mit einer daraus folgenden reduzierten Leistungsfähigkeit ist dem Angeklagten nicht strafrechtlich vorwerfbar.

Eine Feststellung des dominierenden Faktors lässt sich jedoch, wie ausgeführt, weder für den Zeitraum, in dem der Angeklagte gesund war und erst recht nicht für den Tatzeitraum, in dem noch eine krankheitsbedingte Leistungsminderung hinzutrat, treffen.

Dem Gericht ist bewusst, dass aufgrund der schwierigen Persönlichkeit des Angeklagten bei den Kollegen im Gericht und bei der Staatsanwaltschaft durchaus der Eindruck entstanden sein kann, der Angeklagte sei lediglich zu faul und wolle schlicht die ihm übertragenen Aufgaben nicht erledigen, um mehr Freizeit zu haben. Aus dem Auftreten des Angeklagten lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf die Ursächlichkeit der Leistungsminderung ziehen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist der Angeklagte eine sehr unsichere Person, die zwanghaft versucht, eine gesunde Fassade aufrechtzuhalten. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch sein teils arrogantes und überhebliches Verhalten versuchte, eigene Unzulänglichkeiten zu überspielen und so möglicherweise fehlerhafte Einschätzungen bei seinen Mitmenschen provozierte.

Dem Angeklagten ist auch nicht vorzuwerfen, dass er dem Dienstherrn gegenüber seine Erkrankung nicht offenlegte beziehungsweise ihre Offenbarwerdung durch Nichtentbinden der ihn behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht zu verhindern suchte. Da sich der Angeklagte, wie der Sachverständige ausführte, selbst seine Erkrankung nicht eingestand, war er auch nicht in der Lage, dies gegenüber Dritten zu tun. Vielmehr versuchte er über lange Jahre, einen gesunden Anschein zu erwecken. Selbst in der Hauptverhandlung und gegenüber dem ihn untersuchenden Sachverständigen sah er sich selbst als einen gesunden Menschen an.

Dem Angeklagten ist letztlich auch kein Wille zur Tatbestandsverwirklichung nachzuweisen. Allein aus dem Umstand der unterlassenen Aktenbearbeitung kann ein solcher Vorsatz nicht geschlossen werden. Der Angeklagte war nach dem von der Kammer aus der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck, den der Zeuge K. und der Sachverständige Dr. S. bestätigten, fest davon überzeugt, überlastet zu sein und wusste sich in dieser Situation nicht anderweitig zu behelfen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit der Einstellung eine Bestrafung oder Disziplinierung der Betroffenen der Ordnungswidrigkeiten beabsichtigte, liegen nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Angeklagten bei dem „Liegenlassen“ der Akten allein auf seine Freizeit angekommen ist. Hierfür hätte die fehlende Leistungsbereitschaft der die Handlungen des Angeklagten dominierende Faktor sein müssen. Eine solche Feststellung konnte die Kammer jedoch, wie oben ausgeführt, gerade nicht treffen.

Abschließend spricht gegen eine Bewertung des gesamten Tatvorwurfs als einen elementaren Verstoß gegen die Rechtsordnung auch der Umstand, dass der Dienstherr des Angeklagten spätestens mit der Übersendung des amtsärztlichen Gutachtens vom 06. Februar 2013, in dem die depressive Erkrankung des Angeklagten mitgeteilt wurde, über sämtliche oben aufgeführten leistungsmindernden Faktoren beim Angeklagten informiert war. Dennoch wurde auf die zahlreichen Überlastungsanzeigen des Angeklagten nur mit dem Verweis auf eine objektiv nicht existente Überlastung reagiert. Dem Präsidium des Amtsgerichts G. selbst war es aufgrund der Personal- und Belastungssituation nicht möglich, den Angeklagten geringer zu belasten. Entlastende Maßnahmen hätten jedoch durch den Dienstherrn getroffen beziehungsweise veranlasst werden können. Auch wenn für die fehlende Bereitschaft zur Entlastung die schwierige Persönlichkeit des Angeklagten mitursächlich gewesen sein dürfte, so war doch allen Beteiligten deutlich bewusst, dass der Angeklagte nicht in der Lage war, ein volles Dezernat erfolgreich zu bewältigen. Das Scheitern des Angeklagten hat der Dienstherr damit sehenden Auges in Kauf genommen.“

Kein Geständnis, dann kurzes Einsperren in eine Zelle, oder: Rechtsbeugung und Aussageerpressung des Proberichters

© beermedia.de -Fotolia.com

Und als zweite Entscheidung dann ebenfalls ein Schwergewicht, nämlich der 17 Seiten lange BGH, Beschl. v. 15.08.2018 – 2 StR 474/17. Für den gilt der Satz: Manche Verfahren sind Dauerbrenner. Und dazu gehört dann z.B. eben auch das Verfahren gegen einen Proberichter, der wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Aussageerpressung beim LG Kassel angeklagt ist/war. Von dem Vorwurf hatte ihn das LG Kassel im September 2011 freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der BGH dann diesen Freispruch aufgehoben (vgl. Die Rechtsbeugung des Proberichters – hier ist dann der Volltext) und an das LG zurückverwiesen. Inzwischen ist beim LG neu verhandelt worden und das LG hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Aussageerpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es fünf Monate dieser Strafe – wegen der Dauer des Verfahrens – für vollstreckt erklärt. Gegen die Verurteilung die Revision des Angeklagten, die jetzt im BGH, Beschl. v. 15.08.2018 – 2 StR 474/17 – mit der Sachrüge Erfolg hatte.

Im Kern geht es um folgendes Geschehen:

„In dieser Verfahrenssituation entschloss sich der Angeklagte, den Druck auf den Beschuldigten dadurch zu erhöhen, dass er ihn in den Gewahrsam des Amtsgerichts führen und ihm dort eine Gewahrsamszelle zeigen ließ. Er sprang deshalb plötzlich mit den Worten auf: „Sie kommen jetzt mit, ich zeige Ihnen mal, wie Ihre Zukunft aussehen kann.“ Der Angeklagte verließ mit dem Beschuldigten den Sitzungssaal, ohne den anderen Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, was er vorhatte. Während der Beschuldigte im Foyer des Amtsgerichts wartete, begab sich der Angeklagte zunächst zur Wachtmeisterei und anschließend – begleitet von einem Wachtmeister – in den Gewahrsamsbereich in den Keller des Amtsgerichts. Dort forderte er den mittlerweile verängstigten und eingeschüchterten Beschuldigten auf, eine der drei Zellen zu betreten, was dieser ohne jeden Widerstand tat, wobei dieser fragte, ob er das WC in der Zelle benutzen dürfe. Der Angeklagte, der durch dieses Verhalten irritiert war und den Eindruck hatte, der Beschuldigte nehme die Situation nicht ernst, lehnte dies ab, weil die Toilette ansonsten wieder gereinigt werden müsse. Er sagte ihm aber zu, gleich eine normale Toilette im Erdgeschoss benutzen zu können. Vor diesem Hintergrund entschloss sich der Angeklagte, den Beschuldigten für eine kurze Zeit in der Gewahrsamszelle einzusperren, um ihn dadurch zusätzlich unter Druck zu setzen und von ihm sodann ein vollumfängliches Geständnis zu erlangen. Der Angeklagte fragte ihn deshalb, ob er einmal sehen wolle, wie es in einer Zelle so sei. Er werde die Tür für ca. eine Minute schließen, aber nicht verriegeln. Der Beschuldigte könne jederzeit klopfen, wenn er Angst habe und die Zelle verlassen wolle. Der nunmehr völlig verängstigte Beschuldigte leistete diesen Anweisungen des Angeklagten Folge und setzte sich auf die in der Zelle befindliche Bank. Sodann schloss der anwesende Wachtmeister auf Anweisung des Angeklagten die Zellentür und legte von außen einen Riegel vor. Nach einer kurzen Zeitspanne, möglicherweise weniger als eine Minute, öffnete der Wachtmeister die Zellentür auf Anweisung des Angeklagten. Der Beschuldigte verließ die Zelle und äußerte dabei, man habe in einer solchen Zelle viel Zeit zum Nachdenken. Der Angeklagte erschien mit dem Beschuldigten, der zuvor noch eine Toilette im Erdgeschoss aufgesucht hatte, wieder im Sitzungssaal, wobei die Unterbrechung etwa fünf Minuten gedauert hatte. Dort wurde die Hauptverhandlung – ohne weitere Erklärung oder Nachfrage der anderen Verfahrensbeteiligten – fortgesetzt.
Der Beschuldigte bestritt die Tat weiterhin. Daraufhin verlas der Staatsanwalt auf Bitte des Angeklagten aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen dessen Einschätzung des Beschuldigten vor. Danach liege bei diesem ein sexueller Masochismus vor, zudem bestehe der Verdacht auf einen Transvestitismus unter Beibehaltung beider Geschlechtsrollen sowie auf einen Fetischismus. Insoweit lägen die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB und auch die medizinischen Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB vor. Der Angeklagte wollte durch die Verlesung den Druck auf den Beschuldigten nochmals erhöhen, um endlich das erstrebte Geständnis zu erreichen. Dass das Gutachten durch Verlesen nicht prozessordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt werden konnte, war dem Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst. Auch teilte er dem Beschuldigten nicht direkt mit, dass er eine Unterbringung gar nicht in Erwägung zog. Diesem war jedoch durch die vorangegangenen Äußerungen des Angeklagten klar, dass ihm eine Gefängnisstrafe oder die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur bei weiteren Straftaten drohen könnten.
Nach Erörterung dieses Gutachtens mit dem Beschuldigten räumte dieser, auch unter dem Eindruck des Aufenthaltes in der Zelle, den vorsätzlichen Verstoß gegen § 183 StGB ein und war vor diesem Hintergrund auch bereit, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen. Die Beweisaufnahme wurde geschlossen. Der Staatsanwalt beantragte, den Beschuldigten unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 € zu verwarnen und ihm eine Therapieweisung zu erteilen. Abschließend erklärte der Beschuldigte, dass ihn der Verhandlungstermin sehr mitgenommen habe und er sich umgehend um eine Therapie kümmern wolle.
Der Angeklagte verkündete dem staatsanwaltschaftlichen Antrag entsprechend ein Urteil, …..“

Zu diesen Feststellungen, die etwas anders waren als im 1. Rechtsgang, dann der BGH in seinem Beschluss:

„2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Aussageerpressung verurteilt. Dieser habe sich als Richter bei der Leitung einer Rechtssache zum Nachteil des Beschuldigten einer Beugung des Rechts schuldig gemacht, indem er diesen unter Verstoß gegen § 136a Abs. 1 Satz 2 StPO in die Gewahrsamszelle einsperren ließ, um hierdurch ein Geständnis, die Einwilligung in eine ambulante Therapie und einen Rechtsmittelverzicht zu erzwingen. Dieses Verhalten des Angeklagten erfülle auch den Tatbestand der Aussageerpressung nach § 343 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB.

II.

Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Aussageerpressung begegnet auf der Grundlage der nunmehr getroffenen, zum Teil gegenüber dem Freispruch abweichenden Feststellungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte gegen den Beschuldigten in sonstiger Weise Gewalt angewendet hat, um ihn dadurch zu nötigen, in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ein Geständnis abzulegen, eine Einwilligung in die als Weisung geplante Therapie und einen Rechtsmittelverzicht zu erklären. Die sonstige Gewaltanwendung, die alle gegen den Körper des Betroffenen gerichteten Zwangsmaßnahmen erfasse, die nicht bereits körperliche Misshandlungen darstellten, hat es dabei in dem Einsperren des Beschuldigten gesehen.

a) Die Annahme einer sonstigen Gewaltanwendung im Sinne von § 343 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Aufenthalt des Beschuldigten in der Gewahrsamszelle und das zeitweilige Verschließen der Zellentür für einen kurzen Zeitraum war kein Einsperren und damit auch keine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB. Einsperren ist das Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen, so dass der Betroffene objektiv gehindert ist, sich von dem Ort wegzubewegen. An der Unmöglichkeit der Fortbewegung fehlt es, wenn die Fortbewegung nur erschwert wird (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 239 Rn. 9). Nach den Feststellungen war dem Beschuldigten durch das Verschließen der Zellentür die Fortbewegung nicht unmöglich gemacht. Er konnte zwar den Zellenraum nicht mehr ohne Weiteres verlassen, ihm stand aber – wie vom Angeklagten vor dem Verschließen der Tür mitgeteilt – die zumutbare Möglichkeit offen, zu klopfen und damit jederzeit den Aufenthalt in der Zelle zu beenden. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte, der sich im Übrigen auch an seine Ankündigung hielt, die Tür nach einer knappen Minute wieder zu öffnen, nicht an diese Zusage gebunden gefühlt und die Gewahrsamszelle nicht geöffnet hätte, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

b) Eine Aussageerpressung liegt auch nicht in einer anderen Tatbestandsalternative vor. Insbesondere hat der Angeklagte den Beschuldigten nicht seelisch gequält, um ihn zu den genannten Aussagen zu veranlassen. Ein seelisches Quälen ist anzunehmen bei psychischen Peinigungen oder Erniedrigungen, die über die mit der Verstrickung in ein rechtsstaatliches Verfahren für sich genommen regelmäßig verbundene seelische Belastung hinausgehen und geeignet sind, die geistigen und seelischen Widerstandskräfte zu zermürben (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 343 Rn. 9; Voßen in: MK-StGB, 2. Aufl., § 343 Rn. 27; s. ferner: BT-Drucks. 7/550, S. 279). Dies ist regelmäßig bei länger andauernden oder ständig sich wiederholenden Peinigungen (Wolters in: SK-StGB, § 343 Rn. 9), aber auch bei einzelnen gravierenden Erniedrigungen, die auf die Widerstandskräfte des Betroffenen massiv einwirken, der Fall (vgl. Fischer, aaO, Rn. 9; s. auch BGHSt 15, 187). Nach dem Willen des Gesetzgebers genügt damit aber nicht jede seelische Einwirkung auf die Widerstandskräfte zur Verwirklichung des Tatbestands, mag sie auch in dem Bestreben erfolgt sein, die Aussagebereitschaft des Betroffenen zu beeinflussen (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 279).

Gemessen daran belegen die bisherigen Feststellungen nicht das Vorliegen einer psychischen Peinigung in der von § 343 StGB vorausgesetzten Intensität. Nach den Urteilsgründen handelte der Angeklagte zwar in dem „Bestreben, den Beschuldigten D. so unter Druck zu setzen, dass er endlich das gewünschte Geständnis abgab“. Auch erhöhte der Angeklagte, nachdem das Zeigen und Betreten der Zelle nicht den gewünschten Effekt gezeigt hatte, den Druck dadurch, dass die Zellentür von außen geschlossen wurde und der Beschuldigte sie von innen nicht hätte öffnen können, wenn er dies gewollt hätte. Diese objektiv auf die Beeinflussung der Willensfreiheit des Beschuldigten D. gerichtete seelische Drucksituation genügt indes, auch im Zusammenhang mit der vorangegangenen intensiven Befragung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung und dem dort erfolgten Hinweis auf mögliche Folgen einer (allerdings in diesem Verfahren nicht zu erwartenden) Unterbringung im Strafvollzug für die Anwendbarkeit des § 343 StGB nicht.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass die gesamte Unterbrechung der Hauptverhandlung insgesamt nur fünf Minuten dauerte und der Einschluss in der Zelle nach einer kurzen Zeitspanne, die „möglicherweise weniger als eine Minute betrug“, beendet wurde. Insoweit ist schon zweifelhaft, ob von einer länger andauernden Peinigung des Beschuldigten ausgegangen werden kann. Zudem ist in den Blick zu nehmen, dass die objektive Beeinträchtigung der Aussagefreiheit des Beschuldigten dadurch deutlich reduziert war, dass es diesem jederzeit möglich gewesen wäre, durch ein Klopfen den Aufenthalt in der Zelle zu beenden. In dem Maße, in dem der Betroffene auf den Geschehensablauf Einfluss nehmen und dabei den von ihm ausgehenden Zwang sogar beenden kann, verliert der Angriff auf die durch § 343 StGB geschützte Freiheit der Willensentschließung (vgl. BGH NJW 1953, 1034) an Gewicht. Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte zwar einerseits beim Betreten der Zelle „völlig verängstigt“ war und den Anweisungen des Angeklagten Folge leistete, andererseits aber nach ihrem Verlassen dem Angeklagten gegenüber lediglich äußerte, dass man in so einer Zelle viel Zeit zum Nachdenken habe, insoweit jedenfalls nicht dargetan ist, dass das Gesamtgeschehen geeignet war, die Widerstandskräfte des Beschuldigten zu „zermürben“. Die Äußerung des Beschuldigten im unmittelbaren Anschluss an das Vorgehen des Angeklagten stellt sich insoweit eher als ein Beleg für Besonnenheit und Reflektion denn als Ausdruck einer dadurch hervorgerufenen schweren seelischen Erschütterung dar. Dagegen spricht im Übrigen auch der Umstand, dass dieser nach erneutem Eintritt in die Hauptverhandlung die Tat zunächst weiter bestritt und erst nach Verlesung des schriftlichen Gutachtens das vom Angeklagten erstrebte Geständnis ablegte. § 343 StGB ist zwar kein Erfolgsdelikt, doch können die Reaktionen desjenigen, auf dessen Willensentschließung eingewirkt werden soll, Hinweise dafür geben, ob die in den Blick genommenen Tathandlungen den in § 343 StGB vorausgesetzten Umfang erreicht haben.

2. Die rechtsfehlerhafte Annahme einer Strafbarkeit nach § 343 StGB bedingt die Aufhebung der gesamten Entscheidung mit sämtlichen Feststellungen, auch soweit der Angeklagte tateinheitlich wegen Rechtsbeugung verurteilt worden ist. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Rechtsbeugung kann auch durch Verletzung von Verfahrensrecht begangen werden (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 381, 383; 43, 343; zuletzt BGH NStZ 2015, 651). Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung oder jeder Ermessensfehler ist jedoch bereits eine Beugung des Rechts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst § 339 StGB deshalb nur den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege, bei dem sich der Amtsträger bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet (vgl. nur BGHSt 40, 169, 178; 272, 283; BGH, NStZ-RR 2001, 243, 244; wistra 2011, 32, 35). Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände zu entscheiden. Bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht kann neben dessen Ausmaß und Schwere insbesondere auch Bedeutung erlangen, welche Folgen dieser für die Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb und von welchen Motiven sich der Richter leiten ließ (vgl. BGHSt 42, 343; BGH NStZ-RR 2001, 243, 244; NStZ 2010, 92; NStZ 2013, 655, 656; NStZ 2015, 651, 652). Rechtsbeugung kann danach insbesondere auch bei Verstößen gegen §§ 136, 136a StPO gegeben sein (vgl. dazu Fischer, StGB, 65. Aufl., § 339 Rn. 18), kommt aber nach Maßgabe der einschränkenden Auslegung des Rechtsbeugungstatbestandes auch bei mit unzulässigen bzw. unlauteren Mitteln erwirktem Rechtsmittelverzicht (BGH NStZ 2013, 106, 107; zust. MK-StGB-Uebele, 2. Aufl., § 339 Rn. 48) bzw. auf eine solche Weise abgerungener Einwilligung in eine ambulante Therapie (BGH NStZ 2013, 106, 107) in Betracht.

b) Die bisherigen Feststellungen lassen die Annahme einer Strafbarkeit nach § 339 StGB zweifelhaft erscheinen. Insoweit gilt Folgendes:

aa) Der vom Landgericht angenommene elementare Verstoß gegen § 136a StPO liegt nicht vor, ist jedenfalls anhand der getroffenen Feststellungen nicht ohne Weiteres anzunehmen.

§ 136a StPO ist Ausdruck des notwendigen Schutzes der Menschenwürde im Strafverfahren und stellt ein umfassendes Verbot der Beeinflussung der Willensentschließung eines Beschuldigten über das Ob und Wie einer Aussage auf (BGHSt 5, 332, 334; Eschelbach in: SSW-StPO, 3. Aufl., § 136a Rn. 1). Die Aufzählung der verbotenen Vernehmungsmethoden ist nicht abschließend (BGH aaO). Die Norm erfasst aber von vornherein keine Handlungen, die auf die Abgabe von prozessualen Willenserklärungen, insbesondere auch nicht Rechtsmittelerklärungen (BGHSt 17, 14, 18) gerichtet sind. Insoweit, aber auch hinsichtlich der Einwilligung eines Betroffenen in eine Therapieauflage als prozessuale Erklärung, die nicht der Sachverhaltsaufklärung dient, ist deshalb der Anwendungsbereich des § 136a StPO nicht eröffnet.

(1) Soweit die Handlungen des Angeklagten auf die Abgabe eines Geständnisses zielten, kommt zwar grundsätzlich ein Verstoß gegen § 136a StPO in Betracht. Dessen Voraussetzungen aber hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei angenommen. Eine erhebliche Willensbeeinträchtigung des Beschuldigten D. durch „Einsperren“ in die Gewahrsamszelle liegt nicht vor, weil – entgegen der Ansicht des Landgerichts – eine Zwangseinwirkung durch eine Freiheitsentziehung, die den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt, nicht vorliegt (s. oben II.1.a).

(2) Auch liegt es – was das Landgericht ohnehin nicht geprüft hat – nicht auf der Hand, dass das Vorgehen des Angeklagten, das auch auf die Erlangung eines Geständnisses gerichtet war, als Quälerei im Sinne des § 136a StPO anzusehen ist (vgl. II.1.b). Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass Quälerei nach § 136a StPO und seelisches Quälen gemäß § 343 StGB einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt aufweisen und Quälerei einen weiterreichenden Schutzbereich psychischer Leiden umfasst (vgl. dazu BT-Drucks. 7/550, S. 279).

(3) Da die Aufzählung von Maßnahmen zur Beeinflussung von Willensentschließung und Willensbetätigung im Rahmen des § 136a Abs. 1 StPO nicht abschließend ist, kommen jegliche, auch dort nicht aufgeführte Maßnahmen oder Handlungen in Betracht, die von Einfluss auf die Aussagefreiheit sein können (s. auch Gleß, LR-StPO, 26. Aufl., Rn. 20). Sie können allein oder im Zusammenwirken mit in § 136a StPO ausdrücklich genannten Umständen zu einer nicht mehr hinnehmbaren, von § 136a StPO verbotenen Beeinflussung der Aussagefreiheit führen. Ob dies der Fall ist, hängt von einer Gesamtbewertung ab, die sich an dem Maß der Beeinträchtigung der Willensfreiheit durch die ausdrücklich bezeichneten unerlaubten Handlungsweisen zu orientieren hat. Ergibt sie, dass ein unerlaubter Einfluss auf den Willen des Betroffenen von nicht unerheblicher Stärke ausgeübt wird, der dazu führt, dass die Auskunftsperson ungewollt aussagt, obwohl sie dazu nicht verpflichtet ist, liegt ein mit Blick auf § 136a StPO nicht mehr hinnehmbares Verhalten vor (vgl. Eschelbach, aaO, Rn. 20).

Ob nach diesen Maßstäben ein Verstoß gegen § 136a StPO vorliegt, der von seinem Gewicht her die Annahme einer Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB rechtfertigen kann, wird der neue Tatrichter zu erörtern haben. Dabei wird in einer Gesamtwürdigung das gesamte prozessuale Verhalten des Angeklagten in den Blick zu nehmen sein. Von Bedeutung sind dabei nicht nur der vom Angeklagten initiierte Gang in den Keller des Amtsgerichts, der Einschluss in die Gewahrsamszelle oder die Verweigerung des Toilettengangs. Einzubeziehen ist auch die intensive Befragung des Beschuldigten zu Beginn der Hauptverhandlung mit ihren teilweise drastischen Vorhalten wie auch die Verlesung des Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten und zu einer Unterbringung nach § 63 StGB.

Sollte der neue Tatrichter dabei zu der Feststellung gelangen, dass der Beschuldigte durch eine unerlaubte, erhebliche manipulative Einflussnahme und einen dadurch erzeugten schwerwiegenden seelischen Druck in seiner Entscheidung über das Ob und Wie seiner Aussage maßgeblich beeinträchtigt war und deshalb eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB gegeben ist, wird er sich weiter mit der Frage befassen müssen, ob dadurch die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet worden ist (vgl. BGHSt 42, 343, 346). Nimmt man dies mit der landgerichtlichen Erwägung an, dass durch ein Geständnis sich jedenfalls die prozessuale Lage im Hinblick auf eine weitere Instanz verschlechtert habe, wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte auch im Hinblick auf die so begründete Gefahr eines unrechtmäßigen Nachteils vorsätzlich gehandelt hat (s. dazu schon: Senat, NStZ 2013, 106 zum vorangegangenen, auf Staatsanwaltschaftsrevision aufgehobenen Freispruch in dieser Sache). Von Bedeutung ist insoweit, dass die Strafkammer (bisher) davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei von einem auf das Strafmaß beschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl ausgegangen. Dann ginge es aus der Sicht des Angeklagten nicht mehr um die Schuldfrage und mit der Erzwingung des Geständnisses – unabhängig von der Frage, ob dies tatsächlich der Fall war – jedenfalls nicht um eine vom Vorsatz des Angeklagten getragene Nachteilszufügung (vgl. auch Senat, NStZ 2013, 106, 107; dazu auch ausdrücklich: Kuhlen in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 339 Rn. 75a, Fn. 261).

bb) Auf die Verletzung von Verfahrensrecht außerhalb des Anwendungsbereichs des § 136a StPO hat die Strafkammer bisher die Annahme einer Strafbarkeit nach § 339 StGB nicht gestützt. Insoweit wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu erörtern haben, ob durch die festgestellte Einwirkung auf den Beschuldigten zur Abgabe einer Einwilligung in eine ambulante Therapie und zur Erklärung eines Rechtsmittelverzichts Verfahrensrecht in erheblicher Weise verletzt worden ist. Für den Fall einer Einflussnahme durch Täuschung hinsichtlich von vornherein nicht in Betracht kommender Rechtsfolgen hat der Senat bereits einen solchen schwerwiegenden Verfahrensverstoß angenommen. Ob die Einflussnahme nach den neu zu treffenden Feststellungen in dem Maß ihrer Einwirkung auf den Beschuldigten dem zumindest gleichkommt, wird der neue Tatrichter zu prüfen haben. Dabei kann er im Hinblick auf die Einwirkung zur Erlangung eines Rechtsmittelverzichts auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts zurückgreifen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 302 Rn. 22, 26 m. N. zur Rspr.).

Im Falle der Einwirkung zur Erlangung der Einwilligung in eine ambulante Therapie wird sich der Tatrichter eingehender als bisher mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob dadurch die konkrete Gefahr eines Nachteils für den Beschuldigten eingetreten ist (offengelassen von BGH NStZ 2013, 106, 107). Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil eine Einwilligung des Beschuldigten keine objektive Voraussetzung für die Anordnung einer Therapieweisung darstellt und sich das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung bei seiner Annahme, der Angeklagte habe diese Einwilligung als faktische Voraussetzung für die Anordnung einer entsprechenden Weisung angesehen, nicht (hinreichend) mit dessen Einlassung, Triebfeder seines Handelns sei gewesen, dem Beschuldigten die Notwendigkeit einer Therapie und einer Verhaltensänderung vor Augen zu führen, auseinander gesetzt hat.“

Puh, das war eine Menge Text, ich weiß. Der BGH-Beschluss ist aber auch immerhin 17 Seiten lang und wir haben Wochenanfang, da ist man noch fit 🙂 .

Ich bin gespannt, wie es im „3. Rechtsgnag“ weitergeht.

Wenn der Staatsanwalt untätig ist, oder: Rechtsbeugung?

© Cyril Comtat – Fotolia.com

Den letzten Tag der Woche beschließen dann – vor dem RVG-Rätsel – zwei BGH-Entscheidungen. Ich beginne mir dem BGH, Beschl. v. 14.09.2017 – 4 StR 274/16. Gegenstand der Entscheidung: Rechtsbeugung (§ 339 StGB) durch einen Staatsanwalt. Das LG Freiburg hatte in dem Verfahren einen Staatsanwalt u.a. wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte in sechs Fällen ausermittelte, anklagereife Ermittlungsverfahren nicht weiter bearbeitet, nachdem er sie zuvor mit Hilfe von Scheinverfügungen aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hatte austragen lassen und so der Aufsicht seiner Dienstvorgesetzten entzogen hatte. In zwei dieser Fälle trat schließlich Verfolgungsverjährung ein, die anderen vier Verfahren wurden nach Aufdeckung der unterbliebenen Erledigung und nach der Suspendierung des Angeklagten zum ordnungsgemäßen Abschluss gebracht. Wer weitere Einzelh. braucht: Bitte in der 21 Seiten langen Entscheidung nachlesen.

Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten die Verurteilung in den vier Fällen, in denen keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, aufgehoben, weil die Voraussetzungen der Rechtsbeugung vom LG nicht hinreichend festgestellt seien. In den beiden anderen Fällen hat er die verhängten Strafen aufgehoben, weil das LG möglicherweise bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung von einem zu großen Schuldumfang des Angeklagten ausgegangen ist. Verwiesen wordne ist an das LG Karlsruhe.

Wie gesagt: Der BGH-Beschluss ist 21 Seiten lang. Das kann man hier nicht alles darstellen, sondern man kann nur „Obersätze“ bilden/herausgreifen, und zwar:

  • Ein Staatsanwalt kann Täter einer Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB sein, wenn er wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu entscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt.
  • Als eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB kommen nur elementare Rechtsverstöße in Betracht.
  • Eine Rechtsbeugung kann grundsätzlich auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht begangen werden.
  • Hat der Täter Verfahrensrecht durch ein Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) verletzt, wird das Tatbestandsmerkmal der Rechtsbeugung in der Regel nur dann als erfüllt angesehen werden können, wenn eine rechtlich eindeutig gebotene Handlung unterblieben ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Richter oder Staatsanwalt bewusst gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die ein bestimmtes Handeln unabweislich zur Pflicht macht oder wenn er untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten.
  • Die bewusste Nichterhebung der öffentlichen Klage in einem anklagereifen Ermittlungsverfahren mit der Folge, dass es im Falle des Unterlassens zum Eintritt der Verfolgungsverjährung kommt, ist für sich genommen grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung des Verfahrensrechts und verstößt gegen ein eindeutiges gesetzliches Handlungsgebot.

Und ich bin heute in Muscat/Oman. Schöne Stadt/Gegend. Da war ich schon mal 🙂 .