Und als zweite Entscheidung dann ebenfalls ein Schwergewicht, nämlich der 17 Seiten lange BGH, Beschl. v. 15.08.2018 – 2 StR 474/17. Für den gilt der Satz: Manche Verfahren sind Dauerbrenner. Und dazu gehört dann z.B. eben auch das Verfahren gegen einen Proberichter, der wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Aussageerpressung beim LG Kassel angeklagt ist/war. Von dem Vorwurf hatte ihn das LG Kassel im September 2011 freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der BGH dann diesen Freispruch aufgehoben (vgl. Die Rechtsbeugung des Proberichters – hier ist dann der Volltext) und an das LG zurückverwiesen. Inzwischen ist beim LG neu verhandelt worden und das LG hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Aussageerpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es fünf Monate dieser Strafe – wegen der Dauer des Verfahrens – für vollstreckt erklärt. Gegen die Verurteilung die Revision des Angeklagten, die jetzt im BGH, Beschl. v. 15.08.2018 – 2 StR 474/17 – mit der Sachrüge Erfolg hatte.
Zu diesen Feststellungen, die etwas anders waren als im 1. Rechtsgang, dann der BGH in seinem Beschluss:
„2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Aussageerpressung verurteilt. Dieser habe sich als Richter bei der Leitung einer Rechtssache zum Nachteil des Beschuldigten einer Beugung des Rechts schuldig gemacht, indem er diesen unter Verstoß gegen § 136a Abs. 1 Satz 2 StPO in die Gewahrsamszelle einsperren ließ, um hierdurch ein Geständnis, die Einwilligung in eine ambulante Therapie und einen Rechtsmittelverzicht zu erzwingen. Dieses Verhalten des Angeklagten erfülle auch den Tatbestand der Aussageerpressung nach § 343 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB.
II.
Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Aussageerpressung begegnet auf der Grundlage der nunmehr getroffenen, zum Teil gegenüber dem Freispruch abweichenden Feststellungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte gegen den Beschuldigten in sonstiger Weise Gewalt angewendet hat, um ihn dadurch zu nötigen, in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ein Geständnis abzulegen, eine Einwilligung in die als Weisung geplante Therapie und einen Rechtsmittelverzicht zu erklären. Die sonstige Gewaltanwendung, die alle gegen den Körper des Betroffenen gerichteten Zwangsmaßnahmen erfasse, die nicht bereits körperliche Misshandlungen darstellten, hat es dabei in dem Einsperren des Beschuldigten gesehen.
a) Die Annahme einer sonstigen Gewaltanwendung im Sinne von § 343 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Aufenthalt des Beschuldigten in der Gewahrsamszelle und das zeitweilige Verschließen der Zellentür für einen kurzen Zeitraum war kein Einsperren und damit auch keine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB. Einsperren ist das Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen, so dass der Betroffene objektiv gehindert ist, sich von dem Ort wegzubewegen. An der Unmöglichkeit der Fortbewegung fehlt es, wenn die Fortbewegung nur erschwert wird (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 239 Rn. 9). Nach den Feststellungen war dem Beschuldigten durch das Verschließen der Zellentür die Fortbewegung nicht unmöglich gemacht. Er konnte zwar den Zellenraum nicht mehr ohne Weiteres verlassen, ihm stand aber – wie vom Angeklagten vor dem Verschließen der Tür mitgeteilt – die zumutbare Möglichkeit offen, zu klopfen und damit jederzeit den Aufenthalt in der Zelle zu beenden. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte, der sich im Übrigen auch an seine Ankündigung hielt, die Tür nach einer knappen Minute wieder zu öffnen, nicht an diese Zusage gebunden gefühlt und die Gewahrsamszelle nicht geöffnet hätte, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
b) Eine Aussageerpressung liegt auch nicht in einer anderen Tatbestandsalternative vor. Insbesondere hat der Angeklagte den Beschuldigten nicht seelisch gequält, um ihn zu den genannten Aussagen zu veranlassen. Ein seelisches Quälen ist anzunehmen bei psychischen Peinigungen oder Erniedrigungen, die über die mit der Verstrickung in ein rechtsstaatliches Verfahren für sich genommen regelmäßig verbundene seelische Belastung hinausgehen und geeignet sind, die geistigen und seelischen Widerstandskräfte zu zermürben (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 343 Rn. 9; Voßen in: MK-StGB, 2. Aufl., § 343 Rn. 27; s. ferner: BT-Drucks. 7/550, S. 279). Dies ist regelmäßig bei länger andauernden oder ständig sich wiederholenden Peinigungen (Wolters in: SK-StGB, § 343 Rn. 9), aber auch bei einzelnen gravierenden Erniedrigungen, die auf die Widerstandskräfte des Betroffenen massiv einwirken, der Fall (vgl. Fischer, aaO, Rn. 9; s. auch BGHSt 15, 187). Nach dem Willen des Gesetzgebers genügt damit aber nicht jede seelische Einwirkung auf die Widerstandskräfte zur Verwirklichung des Tatbestands, mag sie auch in dem Bestreben erfolgt sein, die Aussagebereitschaft des Betroffenen zu beeinflussen (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 279).
Gemessen daran belegen die bisherigen Feststellungen nicht das Vorliegen einer psychischen Peinigung in der von § 343 StGB vorausgesetzten Intensität. Nach den Urteilsgründen handelte der Angeklagte zwar in dem „Bestreben, den Beschuldigten D. so unter Druck zu setzen, dass er endlich das gewünschte Geständnis abgab“. Auch erhöhte der Angeklagte, nachdem das Zeigen und Betreten der Zelle nicht den gewünschten Effekt gezeigt hatte, den Druck dadurch, dass die Zellentür von außen geschlossen wurde und der Beschuldigte sie von innen nicht hätte öffnen können, wenn er dies gewollt hätte. Diese objektiv auf die Beeinflussung der Willensfreiheit des Beschuldigten D. gerichtete seelische Drucksituation genügt indes, auch im Zusammenhang mit der vorangegangenen intensiven Befragung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung und dem dort erfolgten Hinweis auf mögliche Folgen einer (allerdings in diesem Verfahren nicht zu erwartenden) Unterbringung im Strafvollzug für die Anwendbarkeit des § 343 StGB nicht.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass die gesamte Unterbrechung der Hauptverhandlung insgesamt nur fünf Minuten dauerte und der Einschluss in der Zelle nach einer kurzen Zeitspanne, die „möglicherweise weniger als eine Minute betrug“, beendet wurde. Insoweit ist schon zweifelhaft, ob von einer länger andauernden Peinigung des Beschuldigten ausgegangen werden kann. Zudem ist in den Blick zu nehmen, dass die objektive Beeinträchtigung der Aussagefreiheit des Beschuldigten dadurch deutlich reduziert war, dass es diesem jederzeit möglich gewesen wäre, durch ein Klopfen den Aufenthalt in der Zelle zu beenden. In dem Maße, in dem der Betroffene auf den Geschehensablauf Einfluss nehmen und dabei den von ihm ausgehenden Zwang sogar beenden kann, verliert der Angriff auf die durch § 343 StGB geschützte Freiheit der Willensentschließung (vgl. BGH NJW 1953, 1034) an Gewicht. Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte zwar einerseits beim Betreten der Zelle „völlig verängstigt“ war und den Anweisungen des Angeklagten Folge leistete, andererseits aber nach ihrem Verlassen dem Angeklagten gegenüber lediglich äußerte, dass man in so einer Zelle viel Zeit zum Nachdenken habe, insoweit jedenfalls nicht dargetan ist, dass das Gesamtgeschehen geeignet war, die Widerstandskräfte des Beschuldigten zu „zermürben“. Die Äußerung des Beschuldigten im unmittelbaren Anschluss an das Vorgehen des Angeklagten stellt sich insoweit eher als ein Beleg für Besonnenheit und Reflektion denn als Ausdruck einer dadurch hervorgerufenen schweren seelischen Erschütterung dar. Dagegen spricht im Übrigen auch der Umstand, dass dieser nach erneutem Eintritt in die Hauptverhandlung die Tat zunächst weiter bestritt und erst nach Verlesung des schriftlichen Gutachtens das vom Angeklagten erstrebte Geständnis ablegte. § 343 StGB ist zwar kein Erfolgsdelikt, doch können die Reaktionen desjenigen, auf dessen Willensentschließung eingewirkt werden soll, Hinweise dafür geben, ob die in den Blick genommenen Tathandlungen den in § 343 StGB vorausgesetzten Umfang erreicht haben.
2. Die rechtsfehlerhafte Annahme einer Strafbarkeit nach § 343 StGB bedingt die Aufhebung der gesamten Entscheidung mit sämtlichen Feststellungen, auch soweit der Angeklagte tateinheitlich wegen Rechtsbeugung verurteilt worden ist. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Rechtsbeugung kann auch durch Verletzung von Verfahrensrecht begangen werden (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 381, 383; 43, 343; zuletzt BGH NStZ 2015, 651). Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung oder jeder Ermessensfehler ist jedoch bereits eine Beugung des Rechts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst § 339 StGB deshalb nur den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege, bei dem sich der Amtsträger bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet (vgl. nur BGHSt 40, 169, 178; 272, 283; BGH, NStZ-RR 2001, 243, 244; wistra 2011, 32, 35). Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände zu entscheiden. Bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht kann neben dessen Ausmaß und Schwere insbesondere auch Bedeutung erlangen, welche Folgen dieser für die Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb und von welchen Motiven sich der Richter leiten ließ (vgl. BGHSt 42, 343; BGH NStZ-RR 2001, 243, 244; NStZ 2010, 92; NStZ 2013, 655, 656; NStZ 2015, 651, 652). Rechtsbeugung kann danach insbesondere auch bei Verstößen gegen §§ 136, 136a StPO gegeben sein (vgl. dazu Fischer, StGB, 65. Aufl., § 339 Rn. 18), kommt aber nach Maßgabe der einschränkenden Auslegung des Rechtsbeugungstatbestandes auch bei mit unzulässigen bzw. unlauteren Mitteln erwirktem Rechtsmittelverzicht (BGH NStZ 2013, 106, 107; zust. MK-StGB-Uebele, 2. Aufl., § 339 Rn. 48) bzw. auf eine solche Weise abgerungener Einwilligung in eine ambulante Therapie (BGH NStZ 2013, 106, 107) in Betracht.
b) Die bisherigen Feststellungen lassen die Annahme einer Strafbarkeit nach § 339 StGB zweifelhaft erscheinen. Insoweit gilt Folgendes:
aa) Der vom Landgericht angenommene elementare Verstoß gegen § 136a StPO liegt nicht vor, ist jedenfalls anhand der getroffenen Feststellungen nicht ohne Weiteres anzunehmen.
§ 136a StPO ist Ausdruck des notwendigen Schutzes der Menschenwürde im Strafverfahren und stellt ein umfassendes Verbot der Beeinflussung der Willensentschließung eines Beschuldigten über das Ob und Wie einer Aussage auf (BGHSt 5, 332, 334; Eschelbach in: SSW-StPO, 3. Aufl., § 136a Rn. 1). Die Aufzählung der verbotenen Vernehmungsmethoden ist nicht abschließend (BGH aaO). Die Norm erfasst aber von vornherein keine Handlungen, die auf die Abgabe von prozessualen Willenserklärungen, insbesondere auch nicht Rechtsmittelerklärungen (BGHSt 17, 14, 18) gerichtet sind. Insoweit, aber auch hinsichtlich der Einwilligung eines Betroffenen in eine Therapieauflage als prozessuale Erklärung, die nicht der Sachverhaltsaufklärung dient, ist deshalb der Anwendungsbereich des § 136a StPO nicht eröffnet.
(1) Soweit die Handlungen des Angeklagten auf die Abgabe eines Geständnisses zielten, kommt zwar grundsätzlich ein Verstoß gegen § 136a StPO in Betracht. Dessen Voraussetzungen aber hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei angenommen. Eine erhebliche Willensbeeinträchtigung des Beschuldigten D. durch „Einsperren“ in die Gewahrsamszelle liegt nicht vor, weil – entgegen der Ansicht des Landgerichts – eine Zwangseinwirkung durch eine Freiheitsentziehung, die den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt, nicht vorliegt (s. oben II.1.a).
(2) Auch liegt es – was das Landgericht ohnehin nicht geprüft hat – nicht auf der Hand, dass das Vorgehen des Angeklagten, das auch auf die Erlangung eines Geständnisses gerichtet war, als Quälerei im Sinne des § 136a StPO anzusehen ist (vgl. II.1.b). Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass Quälerei nach § 136a StPO und seelisches Quälen gemäß § 343 StGB einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt aufweisen und Quälerei einen weiterreichenden Schutzbereich psychischer Leiden umfasst (vgl. dazu BT-Drucks. 7/550, S. 279).
(3) Da die Aufzählung von Maßnahmen zur Beeinflussung von Willensentschließung und Willensbetätigung im Rahmen des § 136a Abs. 1 StPO nicht abschließend ist, kommen jegliche, auch dort nicht aufgeführte Maßnahmen oder Handlungen in Betracht, die von Einfluss auf die Aussagefreiheit sein können (s. auch Gleß, LR-StPO, 26. Aufl., Rn. 20). Sie können allein oder im Zusammenwirken mit in § 136a StPO ausdrücklich genannten Umständen zu einer nicht mehr hinnehmbaren, von § 136a StPO verbotenen Beeinflussung der Aussagefreiheit führen. Ob dies der Fall ist, hängt von einer Gesamtbewertung ab, die sich an dem Maß der Beeinträchtigung der Willensfreiheit durch die ausdrücklich bezeichneten unerlaubten Handlungsweisen zu orientieren hat. Ergibt sie, dass ein unerlaubter Einfluss auf den Willen des Betroffenen von nicht unerheblicher Stärke ausgeübt wird, der dazu führt, dass die Auskunftsperson ungewollt aussagt, obwohl sie dazu nicht verpflichtet ist, liegt ein mit Blick auf § 136a StPO nicht mehr hinnehmbares Verhalten vor (vgl. Eschelbach, aaO, Rn. 20).
Ob nach diesen Maßstäben ein Verstoß gegen § 136a StPO vorliegt, der von seinem Gewicht her die Annahme einer Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB rechtfertigen kann, wird der neue Tatrichter zu erörtern haben. Dabei wird in einer Gesamtwürdigung das gesamte prozessuale Verhalten des Angeklagten in den Blick zu nehmen sein. Von Bedeutung sind dabei nicht nur der vom Angeklagten initiierte Gang in den Keller des Amtsgerichts, der Einschluss in die Gewahrsamszelle oder die Verweigerung des Toilettengangs. Einzubeziehen ist auch die intensive Befragung des Beschuldigten zu Beginn der Hauptverhandlung mit ihren teilweise drastischen Vorhalten wie auch die Verlesung des Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten und zu einer Unterbringung nach § 63 StGB.
Sollte der neue Tatrichter dabei zu der Feststellung gelangen, dass der Beschuldigte durch eine unerlaubte, erhebliche manipulative Einflussnahme und einen dadurch erzeugten schwerwiegenden seelischen Druck in seiner Entscheidung über das Ob und Wie seiner Aussage maßgeblich beeinträchtigt war und deshalb eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB gegeben ist, wird er sich weiter mit der Frage befassen müssen, ob dadurch die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet worden ist (vgl. BGHSt 42, 343, 346). Nimmt man dies mit der landgerichtlichen Erwägung an, dass durch ein Geständnis sich jedenfalls die prozessuale Lage im Hinblick auf eine weitere Instanz verschlechtert habe, wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte auch im Hinblick auf die so begründete Gefahr eines unrechtmäßigen Nachteils vorsätzlich gehandelt hat (s. dazu schon: Senat, NStZ 2013, 106 zum vorangegangenen, auf Staatsanwaltschaftsrevision aufgehobenen Freispruch in dieser Sache). Von Bedeutung ist insoweit, dass die Strafkammer (bisher) davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei von einem auf das Strafmaß beschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl ausgegangen. Dann ginge es aus der Sicht des Angeklagten nicht mehr um die Schuldfrage und mit der Erzwingung des Geständnisses – unabhängig von der Frage, ob dies tatsächlich der Fall war – jedenfalls nicht um eine vom Vorsatz des Angeklagten getragene Nachteilszufügung (vgl. auch Senat, NStZ 2013, 106, 107; dazu auch ausdrücklich: Kuhlen in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 339 Rn. 75a, Fn. 261).
bb) Auf die Verletzung von Verfahrensrecht außerhalb des Anwendungsbereichs des § 136a StPO hat die Strafkammer bisher die Annahme einer Strafbarkeit nach § 339 StGB nicht gestützt. Insoweit wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu erörtern haben, ob durch die festgestellte Einwirkung auf den Beschuldigten zur Abgabe einer Einwilligung in eine ambulante Therapie und zur Erklärung eines Rechtsmittelverzichts Verfahrensrecht in erheblicher Weise verletzt worden ist. Für den Fall einer Einflussnahme durch Täuschung hinsichtlich von vornherein nicht in Betracht kommender Rechtsfolgen hat der Senat bereits einen solchen schwerwiegenden Verfahrensverstoß angenommen. Ob die Einflussnahme nach den neu zu treffenden Feststellungen in dem Maß ihrer Einwirkung auf den Beschuldigten dem zumindest gleichkommt, wird der neue Tatrichter zu prüfen haben. Dabei kann er im Hinblick auf die Einwirkung zur Erlangung eines Rechtsmittelverzichts auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts zurückgreifen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 302 Rn. 22, 26 m. N. zur Rspr.).
Im Falle der Einwirkung zur Erlangung der Einwilligung in eine ambulante Therapie wird sich der Tatrichter eingehender als bisher mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob dadurch die konkrete Gefahr eines Nachteils für den Beschuldigten eingetreten ist (offengelassen von BGH NStZ 2013, 106, 107). Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil eine Einwilligung des Beschuldigten keine objektive Voraussetzung für die Anordnung einer Therapieweisung darstellt und sich das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung bei seiner Annahme, der Angeklagte habe diese Einwilligung als faktische Voraussetzung für die Anordnung einer entsprechenden Weisung angesehen, nicht (hinreichend) mit dessen Einlassung, Triebfeder seines Handelns sei gewesen, dem Beschuldigten die Notwendigkeit einer Therapie und einer Verhaltensänderung vor Augen zu führen, auseinander gesetzt hat.“
Puh, das war eine Menge Text, ich weiß. Der BGH-Beschluss ist aber auch immerhin 17 Seiten lang und wir haben Wochenanfang, da ist man noch fit 🙂 .
Ich bin gespannt, wie es im „3. Rechtsgnag“ weitergeht.