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Am vergangenen Freitag (25.01.2013) ist der 51. VGT zu Ende gegangen. Inzwischen sind die Ergebnisse veröffentlicht worden (vgl. hier die Empfehlungen des 51. VGT). Mich interessieren von der Thematik her natürlich besonders die Ergebnisse der Arbeitskreise IV und V, die anderen AK mögen es mir nachsehen.
Zu „Arbeitskreis IV Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr“ gibt es folgende Empfehlungen:
I. Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit
- Die Akzeptanz von Geschwindigkeitsmessungen muss erhöht werden. Deswegen sind Ort, Zeit und Auswahl der Messstellen ausschließlich an der Verkehrssicherheit und dem Umweltschutz (insbesondere Schutz vor Lärm und Luftverschmutzung) auszurichten.
- Eine Aus- und Fortbildung des Messpersonals ist zwingend erforderlich und muss in der Gebrauchsanweisung vorgeschrieben sein. Sie hat sich an dem jeweils aktuellen technischen Stand der Messanlage zu orientieren und ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
- Der Arbeitskreis fordert die Einführung einheitlicher Messprotokolle als Bestandteil der Zulassungsgenehmigung. Zu diesem Zweck empfiehlt der Arbeitskreis die Bildung eines gemeinsamen Gremiums der damit befassten Personen und Institutionen.
- Die Gebrauchsanweisungen der Messgeräte sind nur dann zulassungsfähig, wenn sie technisch und sprachlich eindeutig formuliert sind.
II. Akteneinsichtsrechte
- Alle zur Beurteilung der Messung gehörenden Informationen – wie insbesondere die Gebrauchsanweisung und der vollständige Datensatz der jeweiligen Messreihe – müssen dem Verteidiger und dem beauftragten Sachverständigen von der Verwaltungsbehörde ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Dazu hat die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB) den Herstellern in der Bauartzulassung die entsprechende Offenlegungsämtlicher technisch greifbarer Daten zur Überprüfung der konkreten Messung aufzuerlegen.
III. Standardisierte Messverfahren
- Änderungen der Gerätesoftware sind nach § 26 Eichordnung zu behandeln. In noch nicht bestandskräftig erledigten Fällen von Messungen mit der alten Softwareversion kann ein konkreter Anhaltspunkt vorliegen, der eine Überprüfung der Messung notwendig macht.
- Standardisierte Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung erfordern eine Foto- oder Videodokumentation.
Und mich interessiert natürlich Arbeitskreis V – Änderungen des Punktesystems – mit der dort behandelten Punktereform. Die Empfehlungen da lauten:
1. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag begrüßt es, dass die Bundesregierung die Impulse des 47. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2009 aufgegriffen hat, das Mehrfachtäterpunktsystem einfacher und transparenter zu gestalten. Das gilt insbesondere für die Abschaffung der Tilgungshemmung.
2. Allerdings ist der Arbeitskreis nahezu einhellig der Auffassung, dass dem Gesetzesvorschlag der Bundesregierung in der vorliegenden Fassung nicht zugestimmt
werden kann:
a) Durch die Beibehaltung des Tattagprinzips und der damit verbundenen Überliegefrist im vorliegenden Entwurf bleibt das System für alle Beteiligten nach wie vor intransparent.
Deshalb fordert der Arbeitskreis, durchgehend das Rechtskraftprinzip verbindlich festzuschreiben.
b) Der Arbeitskreis fordert weiter, die Möglichkeit des Punkteabbaus durch Absolvieren freiwilliger Maßnahmen beizubehalten.
c) Es wird empfohlen, die durch die vorgeschlagene Anhebung der Verwarnungsgeld- Obergrenze entstandenen Unstimmigkeiten mit der Bußgeldkatalog-Verordnung zu
überprüfen.
3. Der Arbeitskreis äußert Bedenken, ob es erforderlich ist, das bisherige 18-Punkte-System zugunsten des vorgesehenen 8-Punkte-Systems aufzugeben.
4. Der Arbeitskreis hat zudem Zweifel, ob Zuwiderhandlungen in dem von der Bundesregierung geplanten Umfang aus der Bepunktung herausgenommen werden sollten.
5. Der Arbeitskreis empfiehlt, das jetzt vorgeschlagene neue Fahreignungsseminar zum Thema eines der nächsten Verkehrsgerichtstage zu machen.
Nun, wenn nur ein Teil der Empfehlungen aus dem AK IV umgesetzte würde, hätte sich die Diskussion der letzten Jahre gelohnt und wäre fruchtbar gewesen. Aber ich habe so meine Zweifel, ob sich diese Empfehlungen gegen die Lobby der Gerätehersteller durchsetzen lassen. Andererseits: mit den KG und OLG Naumburg-Entscheidungen ist man auf dem richtigen Weg. Und argumentativ kann man die Empfehlungen sicherlich verwenden.
Zu AK V: Da habe ich noch stärkere zweifel, ob „dieser“ Bundesverkehrsminister willens ist, seine Vorschläger noch einmal zu überdenken. Die Kritik an seinen Plänen ist zwar mehr als deutlich (vgl. u.a. auch dazu hier), P. Ramsauer hat die Reform aber schon verteidigt (vgl. dazu hier). Das heißt wahrscheinlich: Augen zu und durch. Na auch gut, dann ist der Berichtsstoff in den verkehrsrechtlichen Zeitschriften auf absehbare Zeit gesichert.