Für BGHSt bestimmt ist BGH, Beschl. v.15.02.2011 – 1 StR 676/10, bei dem es um die verbotene Einfuhr von Betäubungsmittel auf dem Postweg ging. Der BGH führt aus:
„Die Einfuhr von Betäubungsmitteln auf dem Postweg ist nicht vollendet, wenn die Betäubungsmittel bei einer Zollkontrolle im Ausland entdeckt und aufgrund einer Absprache der ausländischen und der deutschen Zollbehörden im Wege eines bewachten Weitertransports nach Deutschland gebracht werden; insoweit kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen einer versuchten Einfuhr – ggf. in Tateinheit mit vollendetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – in Betracht.“