Die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle, betrifft ebenfalls eine „Verlesungsfrage“, und zwar in Zusammenhang mit der Verlesung eine Polizeiberichts (§ 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO). Da war gerügt worden, dass der von dem Polizeibeamten, der ihn angefertigt hatte, nicht unterzeichnet war.
Das stört den BGH im BGH, Beschl. v. 01.08.2018 – 5 StR 330/18 – aber nicht:
- „2. Mit der Rüge einer fehlerhaften Einführung des Polizeiberichts vom 16. November 2013 in die Hauptverhandlung kann der Angeklagte aus den durch den Generalbundesanwalt genannten Gründen nicht durchdringen. Zwar war der Bericht von dem Polizeibeamten nicht handschriftlich unterzeichnet. Er beginnt jedoch mit dem Aufdruck: „Sachbearbeiter: A. PK“ und endet mit „A. , PK“. Damit ist klar erkennbar, auf wessen Erkenntnissen die in dem Bericht beschriebenen Vorgänge beruhen. Eine besondere (Unterschrifts-)Form der in § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO bezeichneten Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden erfordert die Vorschrift nicht (vgl. LR-Stuckenberg, 26. Aufl., § 256 Rn. 40 mwN). Dass ein bloßer Entwurf in Rede stand, kann ausgeschlossen werden.“