Bei einem Auffahrunfall hat der Auffahrende meist keine Chance. Gegen ihn spricht der Anscheinsbeweis und in der Folge haftet er meist ganz. Etwas anderes gilt, wenn der Vorausfahrende „plötzlich“ aus „nicht verkehrsimmanenten Grund“ bremst. Dann kann sich die Haftungsverteilung ändern. Das hat vor einiger Zeit das LG Duisburg im LG Duisburg, Urt. v. 30.06.2016 – 12 S 118/15 – für einen Auffahrunfall entschieden, bei dem der Vorausfahrende plötzlich wegen eines Kleintieres, und zwar eines Vogels, gebremst hatte. Das LG kommt da zu einer Haftungsverteilung von 70 % : 30 %:
Im Rahmen der nach §§ 17 Abs. 1 S. 2, 18 Abs. 3 StVG stattzufindenden Gesamtabwägung der Verursachungsanteile ist festzustellen, dass die den beteiligten Fahrzeugen innewohnende Betriebsgefahr auf beiden Seiten – allerdings in unterschiedlichem Maße – durch ein schuldhaftes Verhalten der Fahrer erhöht war.
Die Klägerin hat gegen die sich aus § 4 Abs. 1 S. 1 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten verstoßen. Danach muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich abgebremst wird. Das Auffahren muss durch Einhaltung des Sicherheitsabstandes sicher vermieden werden, selbst wenn der Vorausfahrende plötzlich stark abbremst (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. A., § 4 StVO, Rn. 2 m. w. N.).
Beim – hier vorliegenden – Auffahren spricht grundsätzlich der erste Anschein gegen den Auffahrenden (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a. a. O., Rn. 24). Dieser hat i. d. R. entweder den nötigen Sicherheitsabstand oder die der Verkehrssituation entsprechende Geschwindigkeit nicht eingehalten oder nicht die erforderliche Aufmerksamkeit walten lassen (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.). Erschüttert wir der Anscheinsbeweis allerdings durch Abbremsen ohne zwingenden Grund (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a. a. O.).
Ein solches ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Beklagte zu 1), wie durch die Beweisaufnahme bewiesen und in der Berufungsinstanz auch unstreitig gestellt worden ist, wegen eines Vogels gebremst hat, wobei unerheblich ist, ob dieser sich auf der Straße oder auf dem Gehweg befunden hat.
Hätte der Beklagte zu 1) nicht gebremst, wäre es, was ebenfalls unstreitig ist, nicht zu dem Auffahrunfall gekommen. Das Bremsen erfolgte aus einem nicht verkehrsimmanenten Grund und war damit nicht erforderlich (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2009, Az. 9 S 117/09 – Bremsen wegen einer Taube – und AG München, Urteil vom 25.02.2014, Az. 331 C 16026/13 – Bremsen wegen eines Eichhörnchens; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a. a. O., Rn. 17).
Der Beklagte zu 1) hat damit ebenfalls einen Verkehrsverstoß begangen, der zu einer erhöhten Betriebsgefahr führt und in die Abwägung nach §§ 17 Abs. 1 S. 2, 18 Abs. 3 StVG einzustellen ist.
Denn nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO darf, wer vorausfährt, nicht ohne zwingenden Grund bremsen. Diesen Ansprüchen genügte das Verhalten des Beklagten zu 1), wie bereits ausgeführt, nicht.
In der Rechtsprechung werden bei Auffahrunfällen, bei denen auch dem Vorausfahrenden wegen Abbremsens ohne zwingenden Grund ein Verschuldensvorwurf gemacht wird, unterschiedliche Haftungsquoten – jeweils mit höherem Anteil des Auffahrenden – vertreten (3/4 zu 1/4: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.1994, Az. 1 U 106/93; 60 % zu 40 %: LG Karlsruhe, a. a. O; 2/3 zu 1/3: KG Berlin, Urteil vom 11.07.2002, Az. 12 U 9923/00). Auch in der Literatur wird i. d. R. eine Haftungsquote des Auffahrenden von 2/3 angenommen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. A., § 4 StVO, Rn. 33 m. w. N.).
Die Kammer erachtet die von der beklagten Versicherung vorgenommene Quotierung von 70 % zu 30 % für sachgerecht, so dass die Klage wegen Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB abzuweisen ist, da auf den Gesamtschaden von 2.427,- € bereits 728,10 € gezahlt wurden.“
M.E. zutreffend.