Die mit dem „Passivrauchen“ zusammenhängenden Fragen spielen in der Vollzugsrechtsprechung immer wieder eine Rolle. So auch in dem Verfahren, das mit dem BVerfG, Beschl. v. 18.05.2017 – 2 BvR 249/17 – geendet hat. Dort hatte der beschwerdeführende Gefangene eine Verletzung der nach der Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden Schutzpflicht geltend gemacht, weil er vom 08.12.2015 bis zum 05.01.2016 als Nichtraucher in einer Zelle mit rauchenden Häftlingen untergebracht war. Er hatte damit beim AG Bamberg, LG Traunstein und OLG München keinen Erfolg.
Das BVerfG hat in seinem Beschluss noch einmal umrissen, worauf bei diesen Fragen zu achten ist:
„a) Das Oberlandesgericht dürfte die Anforderungen, die an das Feststellungsinteresse zu stellen sind, überspannt haben. Dies begegnet im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG Bedenken, weil dem Betroffenen bei gewichtigen Grundrechtseingriffen auch nach Erledigung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung zukommen kann (vgl. BVerfGE 104, 220 <233>; stRspr).
aa) Bei der Unterbringung eines nichtrauchenden Häftlings mit rauchenden Mitinsassen ist zu berücksichtigen: Angesichts der nicht auszuschließenden Wirkungen des Passivrauchens (vgl. BVerfGE 121, 317 <350 ff., 356>) greift die gemeinschaftliche Unterbringung eines nichtrauchenden Gefangenen mit einem rauchenden Mitgefangenen – jedenfalls wenn der Betroffene ihr nicht in gesicherter vollkommener Freiwilligkeit zustimmt – in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein. Der Gefangene hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal (vgl. BVerfGK 13, 67 <68>; 20, 249 <258>). Die Durchsetzung von auf den Schutz von Nichtrauchern zielenden Geboten (vgl. hier Art. 58 Abs. 3 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes und Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 des bayerischen Gesetzes zum Schutz der Gesundheit) kann schon im Hinblick darauf, dass der nichtrauchende Gefangene sich damit der Gefahr von Repressalien seitens der Mitgefangenen aussetzen würde, nicht ihm – sei es auch auf dem Weg über auf Verbotsdurchsetzung zielende Beschwerden an die Anstalt – überlassen bleiben. Vielmehr muss die Anstalt durch geeignete, von Beschwerden des betroffenen Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen, wie zum Beispiel Rauchmelder, für eine systematische Durchsetzung des gesetzlichen Verbots sorgen (vgl. BVerfGK 20, 249 <258 f.>).2
Die „sehr vorsichtige“ Formulierung des BVerfG – „dürfte die Anorderungen …. überspannt haben“ – deutet auf einen möglichen Erfolg der Verfassungsbeschwerde hin. Sie hatte aber aus formellen Gründen keinen Erfolg, sondern ist vom BVerfG zurückgewiesen worden, weil der Gefangene nicht gem. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert und schlüssig genug zu dem Rechtsverletzung enthaltenden Vorgang vorgetragen hatte.