Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Celle. Es handelt sich um das OLG Celle, Urt. v. 15.02.2023 – 4 U 111/22 – betreffend eine Verkehrsunfall aus März 2021. Bei dem wurde eines der Pflegedienstfahrzeuge der Klägering beschädigt. Und zwar war eine Mitarbeiterin der Klägerin an einem Müllfahrzeug des Beklagten zu 2) vorbeigefahren, das mit laufendem Motor, laufender Trommel/Schüttung und eingeschalteten gelben Rundumleuchten sowie Warnblinkanlage auf der Straße stand. Dabei kam es zur Kollision mit einem Müllcontainer, den der Beklagte zu 1) hinter dem Müllfahrzeug quer über die Straße schob.
Auch hier verweise ich wegen der Einzelheiten auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur die Leitsätze des Urteils ein, und zwar:
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- Beim Vorbeifahren an Müllfahrzeugen im Einsatz muss nicht stets oder in der Regel Schrittgeschwindigkeit oder ein Sicherheitsabstand von 2 m eingehalten werden (a.A. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 1 U 117/17, juris); maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, u.a. die örtlichen Gegebenheiten und etwaige Wahrnehmungen des Fahrzeugführers. Die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 13 km/h kann ausreichend sein.
- Die Privilegierung des § 35 Abs. 6 StVO begründet keine Befreiung vom allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO. Ein Müllwerker, der auf der Fahrbahn einen großen, schweren Müllrollcontainer hinter dem Müllfahrzeug hervorschiebt, ohne auf den Verkehr zu achten, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO.
Auf der Grundlage ist das OLG zu einer Haftung der Beklagten von 75 : 25 zu Lasten des Beklagten zu 2) ausgegangen.