Scheint dann doch wohl häufiger vorzukommen, als man denkt: Das Parken auf einem mit Zeichen 314 nebst Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild gekennzeichneten Parkplatz, also einem Parkplatz für Schwerbehinderte. Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des VG Düsseldorf. Denn nach dem VG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2014 – 14 K 7129/13 (vgl. dazu Auch ein “Feiertag” ist ein “Wochentag” – und ein “Spezialparkverbot” gilt) bin ich auf eine weitere VG Düsseldorf Entscheidung gestoßen, die sich mit dem zeichen 314 befasst. Nämlich das VG Düsseldorf, Urt. v. 16?.?06?.?2014? – 14 K ?8019?/?13?. In dem Verfahren aber keine Besonderheiten, die den Parkverstoß noch „nachvollziehbar“ machen könnten, wie etwa die Frage: Gilt das Spezialparkverbot überhaupt an dem Wochen)Tag, da es sich um einen Feiertag handelt (vgl. dazu VG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2014 – 14 K 7129/13). Nein ein ganz „normaler“ Fall, in dem der spätere Kläger seinen Pkw auf einen Platz abgestellte hatte, der durch Zeichen 314 (Parken) nebst Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild Personen mit einem Sonderparkausweis für schwerbehinderte Menschen gekennzeichnet war. Unter dem Zeichen 314 (Parken) mit Zusatzzeichen befand sich ein weiteres Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und der Aufschrift „2 Std.“ sowie darunter ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Mo – Fr 8 – 18 h“. Einen Sonderparkausweis für schwerbehinderte Menschen lag im Fahrzeug des Klägers nicht aus. Auf Veranlassung eines Mitarbeiters der beklagten Gemeinde wurde dann ein Abschleppfahrzeug angefordert, welches das Kraftfahrzeug des Klägers in Sichtweite um fünf Meter nach hinten auf einen freigehaltenen Parkplatz versetzte. Und um die dadurch entstandenen Kosten ging es dann beim VG. Das VG hat zugesprochen und das – letztlich – nur knapp begründet, denn viel einzuwenden gab es da grundsätzlich nicht:
In materieller Hinsicht sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt entstandenen Kosten zu tragen. Die insoweit vorausgesetzte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist bei einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern, bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung – mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze – sowie bei einer Beeinträchtigung des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates gegeben.
Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. lfd. Nr. 7 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO vor. In Straßenabschnitten auf denen das Zeichen 314 (Parken) durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild ergänzt wird, ist die Parkberechtigung ausschließlich auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen beschränkt. Die Parkerlaubnis gilt – auch für den berechtigten Personenkreis – nur, wenn ein entsprechender Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist. Fahrzeugführern, die nicht an einer Schwerbehinderung im vorgenannten Sinne leiden, ist das Parken auf derartigen Straßenabschnitten ausnahmslos verboten. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2014 – 14 K 7129/13 -, Rn. 27, […].
Also: Lieber weitersuchen nach einem freien Parkplatz, sonst kann es teuer werden.