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Sommermärchen in NRW: Keine Ermächtigungsgrundlage für Rauch- und Alkoholverbot im Park

Die Entscheidung des OLG Hamm v. 04.05.2010 – III RBs 12/10 passt ganz gut zum Sommer und zum „Sommermärchen (wenn es denn noch eins ist :-)). Das OLG hat seinem Beschluss folgende Leitsätze vorangestellt:

  1. Ein generelles Alkoholverbot für den Bereich einer der Öffentlichkeit allgemein und ohne besondere Zulassung zugänglichen öffentlichen Grünfläche kann nicht als Benutzungsordnung einer öffentlichen Einrichtung i.S.v. § 8 GO NW durch die Gemeinde wirksam erlassen werden.
  2. Der Alkoholkonsum auf öffentlichen Verkehrsflächen ist auch keine straßenrechtliche Sondernutzung. Er hält sich vielmehr als solcher noch im Rahmen des Gemeingebrauchs an öffentlichen Verkehrsflächen. Deshalb kann das generelle Alkoholverbot nicht im Rahmen einer Sondernutzungssatzung gem. § 19 Satz 1 StrWG NW wirksam erlassen werden.
  3. Auch § 27 Abs. 1 OBG NW scheidet als Ermächtigungsgrundlage aus, es sei denn es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Konsum von Alkohol regelmäßig und typischerweise zum Eintritt von Schäden, etwa infolge von alkoholbedingten Gewaltdelikten, führt.

Die Gemeinden in NRW, vor allem auch in Münster, wo solche Verbote gerade auch in der Diskussion sind, wird es nicht freuen.

Von der Tragödie zur Komödie – mit einem straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriff komme ich da ggf. hin

Der Kollege Nebgen berichtet in seinem Blog von einer „Verkehrstragödie“ und durch mich inspiriert (besten Dank :-)) dann über den Weg „Von der Tragödie zur Komödie„.

Das inspiriert mich jetzt wieder darauf hinzuweisen, dass m.E. der Ansatz des Kollegen, die Verteidigung über den Begriff der „Öffentlichkeit“ zu (ver)suchen, richtig war. Es handelt sich bei dem Begriff um einen der sog. straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriffe, der leider häufig übersehen wird, aber häufig einen Verteidigungsansatz bietet. An ihn sollte man immer denken bei Parkplätzen, Garagenhöfen etc. Sehr schön und anschaulich dazu OLG Hamm, Beschl. v. 04.03.2008 – 2 Ss 33/08.

Der Begriff kann übrigens auch im OWi-Verfahren eine Rolle spielen; vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2009 – 2 Ss OWi 934/08, für den Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums, auf dem ein verbotenes Rennen durchgeführt wurde. Und nicht vergessen: Der Begriff hat auch eine zeitliche Komponente; vgl. dazu neben OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2009 auch noch KG StRR 2009, 30.

Absprache bei Zumwinkel: Konkludent?

Nach dem gestrigen Urteil des LG Bochum in Sachen Zumwinkel stelt sich die Frage: Brauchen wir eigentlich die von der Politik jetzt offenbar wieder verstärkt in den Blickwinkel genommene Regelung der Absprache (vgl. dazu den Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 09.01.2009)? Denn, wenn es wirklich keine Absprache gegeben haben sollte, wofür spricht, dass diese nach der Rechtsprechung des BGH öffentlich hätte getroffen werden müssen, dann fragt man sich doch, wieso dann schon von Anfang an von der Strafe von 2 Jahren auf Bewährung zu lesen war. Das spricht für eine konkludente Absprache der Verfahrensbeteiligten :-)).  Dahingestellt bleibt, ob die Strafe mit der neuesten Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 04.12.2008 übereinstimmt.