Im Juni ist in der Tagespresse, aber auch in den Blogs (vgl. hier Sex im Erlebnisbad) über das (junge) Pärchen berichtet worden, das Weihnachten 2014 in der „Erlebnisgrotte“ der Therme im Augsburger Vorort Neusäß bei sexuellen Handlungen – so wird es vom Bademeister berichtet – erwischt worden ist. Das AG Augsburg hatte die beiden wegen Erregung öffentlichem Ärgernisses (§ 183a StGB) zu zwei Wochen Dauerarrest bzw. einem Freizeitarrest verurteilt.
Die beiden jungen Leute haben dagegen Berufung eingelegt, die nun gestern – ging mal schnell – vor dem LG Augsburg verhandelt worden ist. Und? Natürlich 🙂 . Die Berufung ist verworfen worden (vgl. hier den Bericht aus der SZ). Dazu heißt es in der Pressenachricht:
„Vor dem Landgericht lief es nicht besser. Zu Beginn des Berufungsprozesses wirkten die Angeklagten, die immer noch ein Paar sind, optimistisch. Interessiert und ruhig folgten sie den Ausführungen des Gerichts. Diesmal äußerten sie sich nicht selbst zu den Vorwürfen, sondern ließen ihre Anwälte sprechen. Die blieben dabei: Es sei zu sexuellen Handlungen, nicht aber zum Geschlechtsverkehr gekommen.
Überzeugender waren aber wohl die Aussagen zweier Bademeister, die als Zeugen auftraten, und Aufnahmen einer Überwachungskamera. „Auf dem Video ist eindeutig zu sehen, dass sexuelle Handlungen stattgefunden haben“, erklärte der Richter. „So was geht gar nicht“, sagte einer der Bademeister, „es sind auch Kinder im Bad.“ Ein Badegast habe sich über die „Schweinerei“ beschwert.“
Na, dazu kann man eine Menge sagen. Und ob nun der Arrest das jeweils richtige Mittel war, wird man sicherlich auch diskutieren können (vgl. dazu hier: Juristen halten zweiwöchigen Arrest für überzogen). Was mich verfahrensmäßig interessiert: „Aufnahmen einer Überwachungskamera„? Ach ja? Und: Sind/Waren die Aufnahmen dieser Kamera – über oder unter Wasser? – denn eigentlich so ohne weiteres verwertbar? Mich würde interessieren, wie das LG damit umgegangen ist.
Ach so: Eine Entscheidung des OLG München werden wir in der Sache wohl nicht bekommen. § 55 JGG lässt grüßen.